EN | ES |

1104

1104


Javascript seems to be turned off, or there was a communication error. Turn on Javascript for more display options.

index   < Page >

16 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

$ 14. Findet das Kreisamt sonach die Beschwerde widerrechtlich und unge- gründet zu sein; so hat dasselbe sich alle Mühe zu geben, den Beschwerdführer davon zu überzeugen und ihm die Folgen eines so muthwilligen Prozesses vor- zuhalten.

Bestehet aber der Beschwerdführer gleichwohl auf der ordentlichen Aus- führung seiner angebrachten Klage, so solle solche angenommen und nach Gegen- wärtiger Vorschrift fortgesetzet, jedoch wenn es mehrere Unterthaucu oder ganze Gemeinden betrefete, den erschienenen Deputirten eine Abschrift des Protokolls, in welchem alle ihnen geschehene Vorhaltungen genau enthalten sind, mitgegeben, und die Sache mit den übrigen ihrer Gemeinde zu überlegen nachdrücklich empfohlen werden.

$ 15. Wird hingegen die Beschwerde gegründet und zur gehörigen orden- tlichen Verhandlung geeignet, jedoch noch ein- und anderes zur vollkommenen Auf- klärung der Sache erforderlich zu sein befunden; so muss das Kreisamt dem Unter- than umständlich bedeuten, was er zur gänzlichen Erörterung der Sache annoch zu thun habe; zum Beispiele: dass er bei diesem oder jenem Punkte, wo er noch mit keinen Beweismitteln versehen ist, sich darum bewerben und solche binnen kurzer, vom Kreisamte jedesmal nach Umständen zu bestimmenden Zeitfrist herbeischaffen, auch was etwa sonst noch zur Auseinandersetzung des Facti nóthig ist, nachtragen solle; welche Verbescheidung nicht allein dem Unterthan schriftlich mitgegeben, sondern auch vom Kreisamte umständlich erkläret und soviel als möglich begreiflich gemacht werden muss.

$ 16. Wenn nun solchergestalten die Beschwerde des Unterthans vollkommen instruiret ist, so hat das Kreisamt der Obrigkeit die instruirte Klage zuzufertigen, und selbe ausdrücklich anzuweisen, dass sie sich auf alle Gegenstände bestimmt und deutlich zu äussern, auch wo dergleichen nöthig sein könnte, auf den Gegen- beweis gehörig vorzubereiten, somit die Urkunden und Zeugen beizubringen haben werde; zu welchem Ende beeden Theilen Tag und Stund zum Verhör zu bestimmen sein wird.

$ 17. Bei diesem Verhör hat das Kreisamt vor allem auf eine genaue, deutlich und hinlänglich bestimmte Äusserung der beklagten Obrigkeit zu dringen; was von der Beschwerde und den dabei zum Grund liegenden Thatsachen zugestanden und was davon geläugnet wird, Punkt für Punkt sorgfältig auseinanderzusetzen; auf die Einwendungen der Obrigkeit den beschwerdführenden Unterthan mit seiner Ant- wort zu hören, und alles dergestalt einzuleiten, dass der wahre und eigentliche Stand der Sache deutlich zu entnehmen, was liquid und was noch zu beweisen ist, hinlinglich ausgemittelt, und das Kreisamt selbst die ganze Sache vollständig zu übersehen im Stande sein möge.


Download XMLDownload textManuscript line viewFacsimile