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16 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
$ 14. Findet das Kreisamt sonach die Beschwerde widerrechtlich und unge-
gründet zu sein; so hat dasselbe sich alle Mühe zu geben, den Beschwerdführer
davon zu überzeugen und ihm die Folgen eines so muthwilligen Prozesses vor-
zuhalten.
Bestehet aber der Beschwerdführer gleichwohl auf der ordentlichen Aus-
führung seiner angebrachten Klage, so solle solche angenommen und nach Gegen-
wärtiger Vorschrift fortgesetzet, jedoch wenn es mehrere Unterthaucu oder ganze
Gemeinden betrefete, den erschienenen Deputirten eine Abschrift des Protokolls, in
welchem alle ihnen geschehene Vorhaltungen genau enthalten sind, mitgegeben, und
die Sache mit den übrigen ihrer Gemeinde zu überlegen nachdrücklich empfohlen
werden.
$ 15. Wird hingegen die Beschwerde gegründet und zur gehörigen orden-
tlichen Verhandlung geeignet, jedoch noch ein- und anderes zur vollkommenen Auf-
klärung der Sache erforderlich zu sein befunden; so muss das Kreisamt dem Unter-
than umständlich bedeuten, was er zur gänzlichen Erörterung der Sache annoch zu
thun habe; zum Beispiele: dass er bei diesem oder jenem Punkte, wo er noch mit
keinen Beweismitteln versehen ist, sich darum bewerben und solche binnen kurzer,
vom Kreisamte jedesmal nach Umständen zu bestimmenden Zeitfrist herbeischaffen,
auch was etwa sonst noch zur Auseinandersetzung des Facti nóthig ist, nachtragen
solle; welche Verbescheidung nicht allein dem Unterthan schriftlich mitgegeben,
sondern auch vom Kreisamte umständlich erkläret und soviel als möglich begreiflich
gemacht werden muss.
$ 16. Wenn nun solchergestalten die Beschwerde des Unterthans vollkommen
instruiret ist, so hat das Kreisamt der Obrigkeit die instruirte Klage zuzufertigen,
und selbe ausdrücklich anzuweisen, dass sie sich auf alle Gegenstände bestimmt
und deutlich zu äussern, auch wo dergleichen nöthig sein könnte, auf den Gegen-
beweis gehörig vorzubereiten, somit die Urkunden und Zeugen beizubringen haben
werde; zu welchem Ende beeden Theilen Tag und Stund zum Verhör zu bestimmen
sein wird.
$ 17. Bei diesem Verhör hat das Kreisamt vor allem auf eine genaue, deutlich
und hinlänglich bestimmte Äusserung der beklagten Obrigkeit zu dringen; was von
der Beschwerde und den dabei zum Grund liegenden Thatsachen zugestanden und
was davon geläugnet wird, Punkt für Punkt sorgfältig auseinanderzusetzen; auf
die Einwendungen der Obrigkeit den beschwerdführenden Unterthan mit seiner Ant-
wort zu hören, und alles dergestalt einzuleiten, dass der wahre und eigentliche
Stand der Sache deutlich zu entnehmen, was liquid und was noch zu beweisen ist,
hinlinglich ausgemittelt, und das Kreisamt selbst die ganze Sache vollständig zu
übersehen im Stande sein möge.
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