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16 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
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$ 14. Findet das Kreisamt sonach die Beschwerde widerrechtlich und unge-
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gründet zu sein; so hat dasselbe sich alle Mühe zu geben, den Beschwerdführer
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davon zu überzeugen und ihm die Folgen eines so muthwilligen Prozesses vor-
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Bestehet aber der Beschwerdführer gleichwohl auf der ordentlichen Aus-
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führung seiner angebrachten Klage, so solle solche angenommen und nach Gegen-
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wärtiger Vorschrift fortgesetzet, jedoch wenn es mehrere Unterthaucu oder ganze
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Gemeinden betrefete, den erschienenen Deputirten eine Abschrift des Protokolls, in
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welchem alle ihnen geschehene Vorhaltungen genau enthalten sind, mitgegeben, und
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die Sache mit den übrigen ihrer Gemeinde zu überlegen nachdrücklich empfohlen
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$ 15. Wird hingegen die Beschwerde gegründet und zur gehörigen orden-
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tlichen Verhandlung geeignet, jedoch noch ein- und anderes zur vollkommenen Auf-
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klärung der Sache erforderlich zu sein befunden; so muss das Kreisamt dem Unter-
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than umständlich bedeuten, was er zur gänzlichen Erörterung der Sache annoch zu
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thun habe; zum Beispiele: dass er bei diesem oder jenem Punkte, wo er noch mit
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keinen Beweismitteln versehen ist, sich darum bewerben und solche binnen kurzer,
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vom Kreisamte jedesmal nach Umständen zu bestimmenden Zeitfrist herbeischaffen,
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auch was etwa sonst noch zur Auseinandersetzung des Facti nóthig ist, nachtragen
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solle; welche Verbescheidung nicht allein dem Unterthan schriftlich mitgegeben,
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sondern auch vom Kreisamte umständlich erkläret und soviel als möglich begreiflich
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$ 16. Wenn nun solchergestalten die Beschwerde des Unterthans vollkommen
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instruiret ist, so hat das Kreisamt der Obrigkeit die instruirte Klage zuzufertigen,
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und selbe ausdrücklich anzuweisen, dass sie sich auf alle Gegenstände bestimmt
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und deutlich zu äussern, auch wo dergleichen nöthig sein könnte, auf den Gegen-
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beweis gehörig vorzubereiten, somit die Urkunden und Zeugen beizubringen haben
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werde; zu welchem Ende beeden Theilen Tag und Stund zum Verhör zu bestimmen
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$ 17. Bei diesem Verhör hat das Kreisamt vor allem auf eine genaue, deutlich
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und hinlänglich bestimmte Äusserung der beklagten Obrigkeit zu dringen; was von
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der Beschwerde und den dabei zum Grund liegenden Thatsachen zugestanden und
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was davon geläugnet wird, Punkt für Punkt sorgfältig auseinanderzusetzen; auf
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die Einwendungen der Obrigkeit den beschwerdführenden Unterthan mit seiner Ant-
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wort zu hören, und alles dergestalt einzuleiten, dass der wahre und eigentliche
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Stand der Sache deutlich zu entnehmen, was liquid und was noch zu beweisen ist,
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hinlinglich ausgemittelt, und das Kreisamt selbst die ganze Sache vollständig zu
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übersehen im Stande sein möge.
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