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14 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :

8 5. Die Anmeldung der Beschwerde hat folgendermassen zu geschehen: a) Dass nämlich der Unterthan auf der obrigkeitlichen Kanzlei erscheine, daselbst in Gegenwart der ohnehin bei jedem Amtstage anwesenden Richter oder Gescliwornen ohne Ungestüm und mit aller Bescheidenheit, mündlich oder schriftlich beibringe, was er an seine Obrigkeit für ein Recht suche, oder von welcher obrigkeitlichen Forderung cr befreiet zu scin verlange. b) Dass er die zur Behauptung oder Ver- theidigung seines Rechts dieuende Urkunden und Zeugen mitbringe, und zwar die Zeugen zur ordentlichen Vernelmung darstelle, die Urkunden aber im Original vor- weise; und wenn er selbe aus den Händen zu geben Bedenken hätte, die Abschriften hicvon, die er sich vorläufig beizuschaffen hat, falls sich die Urkund nicht etwan schon in der obrigkeitlichen Kanzlei befände, einlege.

$ 6. Die Obrigkeit ist schuldig, die angebrachte Beschwerde des Unterthans, die aufgenommenen Aussagen der Zeugen, bei denen jedoch niemal ein Eid einzu- schreiten hat, die aus Urkunden gezogenen Behelfe in ein ordentliches Protokoll getreulich einzutragen, und wenn die Anmeldung der Beschwerde vollendet ist, dem Unterthan das Protokoll vorzulesen, auch selbes vom Unterthan selbst und zweien der anwesenden Richtern oder Geschwornen unterfertigen zu lassen.

$ 7. Wire ein Unterthan des Schreibens nicht kindig, so solle ein anderer der Anwesenden dessen Namen unterschreiben; der Unterthan aber mit cinem ihm gewöhnlichen Handzeichen bestätigen, dass die Unterfertigung seines Namens mit seinem Vorwissen und seiner Kinwilligung geschehen seie; welches auch in allen Fällen, wo cs auf die Unterschrift eines Unterthans ankommet, zu beobachten sein wird.

$ 8. Über die solchergestalten geschelene Anmeldung der Beschwerde hat die Obrigkeit derselben Beschaffenheit in reife Erwägung zu ziehen, und wenn sie dieselbe gegründet erachtet, dem Unterthan die ungesäumte Abhilfe zu verschaffen. Die Art der Abhilfe aber ist in das Protokoll einzutragen und dem Unterthan mittelst Erledigung seiner schriftlichen Klage oder mittelst Krtheilung cines schrift- lichen Bescheides zu bedeuten.

$ 9. Wäre aber die Beschwerde des Unterthans nicht gegründet und also zur obrigkeitlichen Abhilfe nicht geeignet, so ist dem Unterthan an dem*) nach acht Tägen folgenden Amtstag oder wenn die Beschwerde von wichtigerer Krwägung und also geartet ist, dass etwan von den obrigkeitlichen Beamten die Belehrung und Weisung der abwesenden Obrigkeit eingeholet werden müsste, längstens binnen 30 Tigen der schriftiiche Bescheid durch den Ortsrichter gegen Empfangschein zustellen zu lassen, und sind in diesem Bescheide die Ursachen, wegen welchen der Beschwerde nicht statt gegeben worden, klar und deutlich auszudriicken. *) Tisténo: den.


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