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14 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :

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8 5. Die Anmeldung der Beschwerde hat folgendermassen zu geschehen:
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a) Dass nämlich der Unterthan auf der obrigkeitlichen Kanzlei erscheine, daselbst
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in Gegenwart der ohnehin bei jedem Amtstage anwesenden Richter oder Gescliwornen
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ohne Ungestüm und mit aller Bescheidenheit, mündlich oder schriftlich beibringe,
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was er an seine Obrigkeit für ein Recht suche, oder von welcher obrigkeitlichen
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Forderung cr befreiet zu scin verlange. b) Dass er die zur Behauptung oder Ver-
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theidigung seines Rechts dieuende Urkunden und Zeugen mitbringe, und zwar die
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Zeugen zur ordentlichen Vernelmung darstelle, die Urkunden aber im Original vor-
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weise; und wenn er selbe aus den Händen zu geben Bedenken hätte, die Abschriften
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hicvon, die er sich vorläufig beizuschaffen hat, falls sich die Urkund nicht etwan
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schon in der obrigkeitlichen Kanzlei befände, einlege.

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$ 6. Die Obrigkeit ist schuldig, die angebrachte Beschwerde des Unterthans,
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die aufgenommenen Aussagen der Zeugen, bei denen jedoch niemal ein Eid einzu-
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schreiten hat, die aus Urkunden gezogenen Behelfe in ein ordentliches Protokoll
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getreulich einzutragen, und wenn die Anmeldung der Beschwerde vollendet ist, dem
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Unterthan das Protokoll vorzulesen, auch selbes vom Unterthan selbst und zweien
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der anwesenden Richtern oder Geschwornen unterfertigen zu lassen.

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$ 7. Wire ein Unterthan des Schreibens nicht kindig, so solle ein anderer
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der Anwesenden dessen Namen unterschreiben; der Unterthan aber mit cinem ihm
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gewöhnlichen Handzeichen bestätigen, dass die Unterfertigung seines Namens mit
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seinem Vorwissen und seiner Kinwilligung geschehen seie; welches auch in allen
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Fällen, wo cs auf die Unterschrift eines Unterthans ankommet, zu beobachten
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sein wird.

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$ 8. Über die solchergestalten geschelene Anmeldung der Beschwerde hat
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die Obrigkeit derselben Beschaffenheit in reife Erwägung zu ziehen, und wenn sie
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dieselbe gegründet erachtet, dem Unterthan die ungesäumte Abhilfe zu verschaffen.
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Die Art der Abhilfe aber ist in das Protokoll einzutragen und dem Unterthan
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mittelst Erledigung seiner schriftlichen Klage oder mittelst Krtheilung cines schrift-
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lichen Bescheides zu bedeuten.

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$ 9. Wäre aber die Beschwerde des Unterthans nicht gegründet und also
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zur obrigkeitlichen Abhilfe nicht geeignet, so ist dem Unterthan an dem*) nach acht
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Tägen folgenden Amtstag oder wenn die Beschwerde von wichtigerer Krwägung und
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also geartet ist, dass etwan von den obrigkeitlichen Beamten die Belehrung und
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Weisung der abwesenden Obrigkeit eingeholet werden müsste, längstens binnen 30
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Tigen der schriftiiche Bescheid durch den Ortsrichter gegen Empfangschein zustellen
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zu lassen, und sind in diesem Bescheide die Ursachen, wegen welchen der Beschwerde
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nicht statt gegeben worden, klar und deutlich auszudriicken. *) Tisténo: den.


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