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Raabisace na panství města Hradce Králové 1786. 117
lösungsgebühr+ *) in immerwährenden Erbpacht, um selbe nach Wohlgefallen benuz-
zen und geniessen, auch ihren Erben hinterlassen und vermachen zu können und zu
mögen. — Wobei jedoch die Obrigkeit das Extraordinarium für die in Erbpacht
überlassene und noch immer als dominical anzusehen kommende Gründe, als auch
die Ordinari-Contribution für die bisher zu den Maierhöfen gehörig geweste, und
dermalen mit den diesfälligen Dominicalgründen auf eine ganz gleiche Art und
unter den nämlichen Bedingnissen in Erbpacht gelangende Rusticalgründe, sowie
auch übrige Landesgeldanlagen, wie sie immer steigen oder fallen kónnen, noch
fernerhin, so wie bishero, aus den Renten jedesmal abführen und berichtigen wird.
») Slova zde mezi křížky postavená jsou v originále pod&krtnuta na zuameni, že neplatí
3° Bleibet der Grundobrigkeit über die den Unterthanen und übrigen Em-
phitewten gleicherwähntermassen in Krbpacht übergebene Dominicalgründe sowohl,
als auch über sammentliche Rusticalgründe das Dominium directum zwar gänzlich
vorbehalten, jedoch solle der lémphitewt oder der Unterthan nur in folgenden 3
Fálen seimes Nutzniessungs-Eigenthums entscetzet werden kónnen:
a) wenn er sich über 2 Drittheil seines liegenden Vermögens einschuldet;
b) wenn er die Gründe nicht gut und so, wie es einem embsigen Hauswirth
und Ackersmann zustehet, bearbeitet;
c) wenn er der Obrigkeit die vermög gegenwärtigen Contract|s] bedungene und
alljährlich zu bezahlende Gaben durch ein. ganzes Jahr nicht entrichtet; es wäre
dann, dass cr hieran durch einen besondern Unglicksfall gehindert würde.
Jedoch wird die Obrigkeit auch bei jedem derlei Abstiftungsfall zween Richter
zur Deliberation beiziehen, und wenn nicht beede mit der Abstiftungsursache ein-
verstanden wären, die Sache dem kgl. Kreisamt zur Entscheidung übergeben. Dahin-
gegen solle der seinen Pflichten und Verbindlichkeiten getreulich nachkommende
Emphitewt und der Obrigkeit gehorsame Unterthan bei seinem Kigenthum immerhin
erhalten und geschützet werden.
4° Übergibt die Obrigkeit den Unterthanen und Erbpächtern die Maierschafts-
gebäude nach der beschehenen billigmissigen Schitzung und in dem bereits mit
den Ubernchmern dieser Gebiude pactirten Preisc.
5? Sind auf die Realausmessung sich griindende neue Rustical- und Domi-
nical-Grundbücher zustande und in Ordnung gebracht worden, in welchen die
Schuldigkeiten des Unterthans und der Erbpáchtern gegen die Obrigkeit genau und
verlásslich verzeichnet sind, folglich diese Grundbücher als unveránderliche Instrumenta
gelten sollen. Es werden dahero die vorfallende Veränderungen keinerdings in diese
Grundbücher, wohl aber in besondere Veránderungsprotokolle mit lediglicher Beziehung
&uf die betreffende Stelle des Grundbuches eingetragen werden.
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