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Raabisace na panství města Hradce Králové 1786. 117

lösungsgebühr+ *) in immerwährenden Erbpacht, um selbe nach Wohlgefallen benuz- zen und geniessen, auch ihren Erben hinterlassen und vermachen zu können und zu mögen. Wobei jedoch die Obrigkeit das Extraordinarium für die in Erbpacht überlassene und noch immer als dominical anzusehen kommende Gründe, als auch die Ordinari-Contribution für die bisher zu den Maierhöfen gehörig geweste, und dermalen mit den diesfälligen Dominicalgründen auf eine ganz gleiche Art und unter den nämlichen Bedingnissen in Erbpacht gelangende Rusticalgründe, sowie auch übrige Landesgeldanlagen, wie sie immer steigen oder fallen kónnen, noch fernerhin, so wie bishero, aus den Renten jedesmal abführen und berichtigen wird.

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Bleibet der Grundobrigkeit über die den Unterthanen und übrigen Em- phitewten gleicherwähntermassen in Krbpacht übergebene Dominicalgründe sowohl, als auch über sammentliche Rusticalgründe das Dominium directum zwar gänzlich vorbehalten, jedoch solle der lémphitewt oder der Unterthan nur in folgenden 3 Fálen seimes Nutzniessungs-Eigenthums entscetzet werden kónnen:

a) wenn er sich über 2 Drittheil seines liegenden Vermögens einschuldet;

b) wenn er die Gründe nicht gut und so, wie es einem embsigen Hauswirth und Ackersmann zustehet, bearbeitet;

c) wenn er der Obrigkeit die vermög gegenwärtigen Contract|s] bedungene und alljährlich zu bezahlende Gaben durch ein. ganzes Jahr nicht entrichtet; es wäre dann, dass cr hieran durch einen besondern Unglicksfall gehindert würde.

Jedoch wird die Obrigkeit auch bei jedem derlei Abstiftungsfall zween Richter zur Deliberation beiziehen, und wenn nicht beede mit der Abstiftungsursache ein- verstanden wären, die Sache dem kgl. Kreisamt zur Entscheidung übergeben. Dahin- gegen solle der seinen Pflichten und Verbindlichkeiten getreulich nachkommende Emphitewt und der Obrigkeit gehorsame Unterthan bei seinem Kigenthum immerhin erhalten und geschützet werden.

Übergibt die Obrigkeit den Unterthanen und Erbpächtern die Maierschafts- gebäude nach der beschehenen billigmissigen Schitzung und in dem bereits mit den Ubernchmern dieser Gebiude pactirten Preisc.

5? Sind auf die Realausmessung sich griindende neue Rustical- und Domi- nical-Grundbücher zustande und in Ordnung gebracht worden, in welchen die Schuldigkeiten des Unterthans und der Erbpáchtern gegen die Obrigkeit genau und verlásslich verzeichnet sind, folglich diese Grundbücher als unveránderliche Instrumenta gelten sollen. Es werden dahero die vorfallende Veränderungen keinerdings in diese Grundbücher, wohl aber in besondere Veránderungsprotokolle mit lediglicher Beziehung &uf die betreffende Stelle des Grundbuches eingetragen werden.


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