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[1]
Raabisace na panství města Hradce Králové 1786. 117

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lösungsgebühr+ *) in immerwährenden Erbpacht, um selbe nach Wohlgefallen benuz-
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zen und geniessen, auch ihren Erben hinterlassen und vermachen zu können und zu
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mögen. Wobei jedoch die Obrigkeit das Extraordinarium für die in Erbpacht
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überlassene und noch immer als dominical anzusehen kommende Gründe, als auch
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die Ordinari-Contribution für die bisher zu den Maierhöfen gehörig geweste, und
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dermalen mit den diesfälligen Dominicalgründen auf eine ganz gleiche Art und
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unter den nämlichen Bedingnissen in Erbpacht gelangende Rusticalgründe, sowie
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auch übrige Landesgeldanlagen, wie sie immer steigen oder fallen kónnen, noch
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fernerhin, so wie bishero, aus den Renten jedesmal abführen und berichtigen wird.

[11]
») Slova zde mezi křížky postavená jsou v originále pod&krtnuta na zuameni, že neplatí

[12]
Bleibet der Grundobrigkeit über die den Unterthanen und übrigen Em-
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phitewten gleicherwähntermassen in Krbpacht übergebene Dominicalgründe sowohl,
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als auch über sammentliche Rusticalgründe das Dominium directum zwar gänzlich
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vorbehalten, jedoch solle der lémphitewt oder der Unterthan nur in folgenden 3
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Fálen seimes Nutzniessungs-Eigenthums entscetzet werden kónnen:

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a) wenn er sich über 2 Drittheil seines liegenden Vermögens einschuldet;

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b) wenn er die Gründe nicht gut und so, wie es einem embsigen Hauswirth
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und Ackersmann zustehet, bearbeitet;

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c) wenn er der Obrigkeit die vermög gegenwärtigen Contract|s] bedungene und
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alljährlich zu bezahlende Gaben durch ein. ganzes Jahr nicht entrichtet; es wäre
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dann, dass cr hieran durch einen besondern Unglicksfall gehindert würde.

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Jedoch wird die Obrigkeit auch bei jedem derlei Abstiftungsfall zween Richter
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zur Deliberation beiziehen, und wenn nicht beede mit der Abstiftungsursache ein-
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verstanden wären, die Sache dem kgl. Kreisamt zur Entscheidung übergeben. Dahin-
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gegen solle der seinen Pflichten und Verbindlichkeiten getreulich nachkommende
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Emphitewt und der Obrigkeit gehorsame Unterthan bei seinem Kigenthum immerhin
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erhalten und geschützet werden.

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Übergibt die Obrigkeit den Unterthanen und Erbpächtern die Maierschafts-
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gebäude nach der beschehenen billigmissigen Schitzung und in dem bereits mit
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den Ubernchmern dieser Gebiude pactirten Preisc.

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5? Sind auf die Realausmessung sich griindende neue Rustical- und Domi-
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nical-Grundbücher zustande und in Ordnung gebracht worden, in welchen die
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Schuldigkeiten des Unterthans und der Erbpáchtern gegen die Obrigkeit genau und
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verlásslich verzeichnet sind, folglich diese Grundbücher als unveránderliche Instrumenta
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gelten sollen. Es werden dahero die vorfallende Veränderungen keinerdings in diese
[37]
Grundbücher, wohl aber in besondere Veránderungsprotokolle mit lediglicher Beziehung
[38]
&uf die betreffende Stelle des Grundbuches eingetragen werden.


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