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Z roku 1785. 99

598.

1785, 13. dubna; 1786, 19. června: Ježto sedlákům jest myslivost zapovézena, nemají míti ručnic ani psů jinak nepotřebných.

1. Hofdekret vom 13. April (1785). Dass auf dem Lande nur jenen Gewerbsleuten, welche Hunde brauchen, die ibnen höchst nöthig, den Bauern aber höchsten nur einen Haus- hund, welcher anzuhängen ist, zu halten zu gestatten sei. Durch den Druck den 28. April be- kannt gemacht worden. (24)

2. Hofdekret vom 19. Junius (1786). Inhalt dessen die genaue Beobachtung des neuen Jagdpatents nachdrücksam anempfohlen wird, und dass auf die Verordnungen wegen, dem ge- meinen Mann verbotenen Gewehrs und Abschaffung der nicht nothwendigen Hunde zu wachen sei. Durch Gubernialdekret vom 27. Junius siümmtlichen Kreisimtern bekannt gemacht. (2)

Čtvrtletní výtahy z vyhlášek českého gubernia v archivé Českého Musea.

599.

1785, 18. dubna: Kterak se prováděn odsada poddaného navrhovaná od vrchnosti z trestu nebo pro předlužení.

Verordnung von dem allgemeinen k. k. Appellationsgericht in Böheim.

Gleich wie bereits normalmässig festgestellet ist, dass die Geschäfte der Abstiftungen der Unterthanen, die nicht durch förmliche Einklagung der Schulden, sondern von Obrigkeits wegen, cntweder aus Strafe, oder aus überhäufter, nämlich */, des Vermögens übersteigender Einschuldung, vorgekchret werden, ad politicum gehören:

Also ist mittelst eines höchsten Hofdekrets vom 18. April dieses Jahrs die hiebei zu beobachtende Benehmung dahin festgesetzet worden: dass bei antragender derlei Abstiftung das Vermógen des Unterthans durch zwei auswàrtige, mithin desto mehr unpartheyische ehrliche und verstándige Beamten mit Beiziehung des Unter- thans selbst, oder in dessen Abwesenheit eines aufzustellenden Vertreters unter- sucht, und der Schuldenstand liquidiret werde. Wodann sothane Untersuchung dar- innen zu bestehen habe, dass die Schátzung der Grundstücke und Falrnissen durch verstindige Schitzminner, desgleichen dic ordentliche Aufforderung der Glüubiger geschehen müsse; wo sodann Aktiv- und Passiv-Stand in cin Inventarium zusammen zu setzen, solches von den dazu gewihlten zweien Deamten zu unterfertigen, von der Herrschaft dem kónigl. Kreisamt mit dem Gesuch um Bewilligung der Abstiftung einzureichen, und von dem kónigl Kreisamt sodann sowohl die Herrschaft, als der Unterthan fürzufordern, über die Abstiftung wie über andere Händel zwischen Herrschaften und Unterthanen zu verfahren, ob selbe statt habe, auszusprechen, dem ein so anderen Theile der weitere Rekurs offen zu lassen, und bis dahin mit

der Abstiftung selbst nicht vorzugehen seie. 13*


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