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[1]
Z roku 1785. 99

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598.

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1785, 13. dubna; 1786, 19. června: Ježto sedlákům jest myslivost zapovézena,
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nemají míti ručnic ani psů jinak nepotřebných.

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1. Hofdekret vom 13. April (1785). Dass auf dem Lande nur jenen Gewerbsleuten,
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welche Hunde brauchen, die ibnen höchst nöthig, den Bauern aber höchsten nur einen Haus-
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hund, welcher anzuhängen ist, zu halten zu gestatten sei. Durch den Druck den 28. April be-
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kannt gemacht worden. (24)

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2. Hofdekret vom 19. Junius (1786). Inhalt dessen die genaue Beobachtung des neuen
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Jagdpatents nachdrücksam anempfohlen wird, und dass auf die Verordnungen wegen, dem ge-
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meinen Mann verbotenen Gewehrs und Abschaffung der nicht nothwendigen Hunde zu wachen
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sei. Durch Gubernialdekret vom 27. Junius siümmtlichen Kreisimtern bekannt gemacht. (2)

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Čtvrtletní výtahy z vyhlášek českého gubernia v archivé Českého Musea.

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599.

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1785, 18. dubna: Kterak se prováděn odsada poddaného navrhovaná od
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vrchnosti z trestu nebo pro předlužení.

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Verordnung von dem allgemeinen k. k. Appellationsgericht in Böheim.

[18]
Gleich wie bereits normalmässig festgestellet ist, dass die Geschäfte der
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Abstiftungen der Unterthanen, die nicht durch förmliche Einklagung der Schulden,
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sondern von Obrigkeits wegen, cntweder aus Strafe, oder aus überhäufter, nämlich
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*/, des Vermögens übersteigender Einschuldung, vorgekchret werden, ad politicum
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gehören:

[23]
Also ist mittelst eines höchsten Hofdekrets vom 18. April dieses Jahrs die
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hiebei zu beobachtende Benehmung dahin festgesetzet worden: dass bei antragender
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derlei Abstiftung das Vermógen des Unterthans durch zwei auswàrtige, mithin desto
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mehr unpartheyische ehrliche und verstándige Beamten mit Beiziehung des Unter-
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thans selbst, oder in dessen Abwesenheit eines aufzustellenden Vertreters unter-
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sucht, und der Schuldenstand liquidiret werde. Wodann sothane Untersuchung dar-
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innen zu bestehen habe, dass die Schátzung der Grundstücke und Falrnissen durch
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verstindige Schitzminner, desgleichen dic ordentliche Aufforderung der Glüubiger
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geschehen müsse; wo sodann Aktiv- und Passiv-Stand in cin Inventarium zusammen
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zu setzen, solches von den dazu gewihlten zweien Deamten zu unterfertigen, von
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der Herrschaft dem kónigl. Kreisamt mit dem Gesuch um Bewilligung der Abstiftung
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einzureichen, und von dem kónigl Kreisamt sodann sowohl die Herrschaft, als der
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Unterthan fürzufordern, über die Abstiftung wie über andere Händel zwischen
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Herrschaften und Unterthanen zu verfahren, ob selbe statt habe, auszusprechen,
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dem ein so anderen Theile der weitere Rekurs offen zu lassen, und bis dahin mit

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der Abstiftung selbst nicht vorzugehen seie.
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