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90 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :

werde; und soll folgsam vorerwähnten Individuen, die sich (bei] dem Holzfällen, Schlichten und lübren, dann anderweiten Verrichtungen, wovon jedoch die Fischerei und Getreidernte ob deme ausgeschlossen bleibt, weil wegen ersterer das Vorschreibungsbuch ohnehin die wirkliche Gebühr für einen jeden bestimmet, wegen letzterer aber ihnen die Ergótzlichkeit schon in Kórnern und andern Naturalien zukómmt, mithin sie auf anderweite Erkenntlichkeiten keinen Anspruch mehr machen kónnen, als Nachsteher gebrauchen lassen, nur die uralte Gebühr wochentlich à 2 Pfund Brod gereiehet werden.

Wien den 13. Sept. 1784.

Und da die Robotbrodregister von denen 70er Jahren, wo die Piaristische Rechnungen geführet worden, hier nicht vorzufinden sind, so wird H. Director den Ursprung dieser nach. theiligen Brodabgabe zu erheben und hiehero umständlich anzuzeigen haben. Hofbuchhalterei.

[Koncept odpovédi direktorovy.] Gehorsamster Bericht. Auf die anhero beliebigst erlas- sene Nota ist das für die mindere Commissarien tüglich abgefolgte Brod bei dem Burg- grafenamt sogleich eingestellet, und dahin angetragen worden, sich lediglich nach dem Vorschreibungsbuch zu achten. Ich habe also nach dem aufgehabten Auftrag, wo diese Abgabe eigentlich ursprünglich ist, nachschlagen lassen, und fand endlich, dass die hieruntige Befolgung in Absicht der gemachten unterthünigsten Vorstellung, wie die Anlag in mehreren bewihret, von Sr Dt gn. beangenehmigt sei. Ob nun mit der mildesten Placidirung, da diese Abgabe nur mindere und nothdürftige Leute angeht, weiters fortgefahren, oder darmit ein gänzlicher Ab- schnitt gemacht werden solle, hierüber babe eine weitere Weisung gehorsamst zu erbitten. Sign. Wittingau 23. Sept. 1784.

An Wittingauer Director H. Petru. Nota. Mit der Robotbrodabegabe für die dortige bedienstete Individua, welche sich in denen weit entfernten morastigen Wildern bei dem Holzfüllen, Ausführ- und Schwemmen als Nachsteher gebrauchen lassen, und ausser ihrer Belhausung übernachten müssen, tügl. à 2 Pfund, da selbtes mittelst beigebrachter Resolution von 1. Febr. 1780 als passirlich wirklich erwiesen wird, kann noch ferner fortgefahren werden. Jedoch in Anbetracht deren nahe liegenden Wildern, Wiesen, Hopfengürten etc, wo sich die bedienstete Individua als Nachsteher gebrauchen lassen, soll es bei der ehehinig alten Gebühr, reml. für einen jeden wochentl. à 2 Pfund, sein Verbleiben haben. Diesfalls hat also II. Director nicht allein die betreffende Ämter zu verständigen und auf die hierinfalsig genaue Defolgung selbst zu sehen, sondern auch die Gebühr oberwübntermassen in dem dortigen Vorschreibungs- buche, so wie es untereinst eben allhier beschiehet, vormerken zu lassen. Wien 27. Sept. 1784.

Knížecí archiv v Třeboni VI. Gp. 36.

1784, 27. září: Povinnost tažné roboty s koňmi mesmí se konati s voly. Vierte)jähriger chronologischer Auszug der von dem k. k. Landesgubernium in Böhmen vom 1. Okt. bis letzten Dez. 1784 bekannt gemachten Verordnungen, v arch. C. Musea: I. Hofverordnungen. Nr. 5. Allerhüchstes Handbillet vom 27. September (1784): Dass nicht in der Willkühr der Bauern stehe, Pferde gegen Ochsenbespannung zu verwechseln, son- dern dass es bei der Bespannung so, wie sie bei der vormaligen Konskripzion gefunden


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