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90 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :

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werde; und soll folgsam vorerwähnten Individuen, die sich (bei] dem Holzfällen, Schlichten
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und lübren, dann anderweiten Verrichtungen, wovon jedoch die Fischerei und Getreidernte
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ob deme ausgeschlossen bleibt, weil wegen ersterer das Vorschreibungsbuch ohnehin die wirkliche
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Gebühr für einen jeden bestimmet, wegen letzterer aber ihnen die Ergótzlichkeit schon in
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Kórnern und andern Naturalien zukómmt, mithin sie auf anderweite Erkenntlichkeiten keinen
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Anspruch mehr machen kónnen, als Nachsteher gebrauchen lassen, nur die uralte Gebühr
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wochentlich à 2 Pfund Brod gereiehet werden.

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Wien den 13. Sept. 1784.

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Und da die Robotbrodregister von denen 70er Jahren, wo die Piaristische Rechnungen
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geführet worden, hier nicht vorzufinden sind, so wird H. Director den Ursprung dieser nach.
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theiligen Brodabgabe zu erheben und hiehero umständlich anzuzeigen haben. Hofbuchhalterei.

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[Koncept odpovédi direktorovy.] Gehorsamster Bericht. Auf die anhero beliebigst erlas-
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sene Nota ist das für die mindere Commissarien tüglich abgefolgte Brod bei dem Burg-
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grafenamt sogleich eingestellet, und dahin angetragen worden, sich lediglich nach dem
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Vorschreibungsbuch zu achten. Ich habe also nach dem aufgehabten Auftrag, wo diese Abgabe
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eigentlich ursprünglich ist, nachschlagen lassen, und fand endlich, dass die hieruntige Befolgung
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in Absicht der gemachten unterthünigsten Vorstellung, wie die Anlag in mehreren bewihret,
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von Sr Dt gn. beangenehmigt sei. Ob nun mit der mildesten Placidirung, da diese Abgabe nur
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mindere und nothdürftige Leute angeht, weiters fortgefahren, oder darmit ein gänzlicher Ab-
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schnitt gemacht werden solle, hierüber babe eine weitere Weisung gehorsamst zu erbitten.
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Sign. Wittingau 23. Sept. 1784.

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An Wittingauer Director H. Petru. Nota. Mit der Robotbrodabegabe für die dortige
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bedienstete Individua, welche sich in denen weit entfernten morastigen Wildern bei dem
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Holzfüllen, Ausführ- und Schwemmen als Nachsteher gebrauchen lassen, und ausser ihrer
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Belhausung übernachten müssen, tügl. à 2 Pfund, da selbtes mittelst beigebrachter Resolution
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von 1. Febr. 1780 als passirlich wirklich erwiesen wird, kann noch ferner fortgefahren werden.
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Jedoch in Anbetracht deren nahe liegenden Wildern, Wiesen, Hopfengürten etc, wo sich die
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bedienstete Individua als Nachsteher gebrauchen lassen, soll es bei der ehehinig alten Gebühr,
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reml. für einen jeden wochentl. à 2 Pfund, sein Verbleiben haben. Diesfalls hat also II. Director
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nicht allein die betreffende Ämter zu verständigen und auf die hierinfalsig genaue Defolgung
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selbst zu sehen, sondern auch die Gebühr oberwübntermassen in dem dortigen Vorschreibungs-
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buche, so wie es untereinst eben allhier beschiehet, vormerken zu lassen. Wien 27. Sept. 1784.

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Knížecí archiv v Třeboni VI. Gp. 36.

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1784, 27. září: Povinnost tažné roboty s koňmi mesmí se konati s voly.
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Vierte)jähriger chronologischer Auszug der von dem k. k. Landesgubernium in Böhmen vom 1. Okt. bis
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letzten Dez. 1784 bekannt gemachten Verordnungen, v arch. C. Musea:
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I. Hofverordnungen. Nr. 5. Allerhüchstes Handbillet vom 27. September (1784): Dass
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nicht in der Willkühr der Bauern stehe, Pferde gegen Ochsenbespannung zu verwechseln, son-
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dern dass es bei der Bespannung so, wie sie bei der vormaligen Konskripzion gefunden


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