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Smlouva raabisační na Poděbradsku 1783. 15
die Ordinari-Contribution und andere Landesanlagen für die bisher zu den obrig-
keitlichen Mayerschaiten gehörig gewesenen, und dermal an die Unterthanen, mit
den dicsfalligen Dominikalgründen auf ganz gleiche Art und unter den nämlichen
Bedingungen gelangenden Rustikalgründe noch fernerhin, so wie Lisher, aus den Renten
jedesmal abführen und entrichten wird.
3. Bleibet der Grundobrigkeit über die den Unterthanen gleich erwähnter-
massen in Krbpacht übergebenen Dominikalgrüude sowohl, als auch über sammentliche
Rustikalgründe das Dominiem Direction zwar gänzlich vorbehalten, jedoch soll der
Unterthan nur in folgenden drei Fällen seines Nutzniessungs-Kigenthums entsetzet
werden können:
a) Wenn der Unterthan die Gründe nicht gut und so, wie es einem emsigen
Hauswirth und Ackersmanne zustchet, bearbeitet.
0) Wenn der Unterthan sich über zwei Drittel seines liegenden Vermögens
cinschuldet.
c) Wenn der Unterthan der Obrigkeit die vermig gegenwärtigen Kontrakts
bedungenen und alljährlich zu bezahlenden Gaben durch ein ganzes Jahr nicht
entrichtet, es wäre denn, das er hieran durch einen besonderen Unglücksfall gehindert
würde.
Jedoch wird die Grundobrigkeit auch bei jedem dergleichen Abstiftungsfalle
zween Richter vorläufig zur Überlegung boizichen, und wenn nicht beide mit der
Abstiftunesursache cinverstanden wären, die Sache dem Kreisamte zur Kntscheidung
übergeben. Dahingegen soll der seinen Pflichten und Verbindlichkeiten getreulich
nachkommende, und der Obrigkeit gehorsame Unterthan bei seinem Ligenthume
immerhin erhalten und geschützet werden.
A. Übergiebt die Obrigkeit den Unterthanen die Mayerschafisyebitude nach
der geschehenen billigen Schätzung uud iu dem bereits mit den Übernehmern dieser
(Gebáude paktirten Preise.
5. Hat die Obrigkeit neue, auf die Realausmessung sich gründende Rustikal-
und Dominikal-Grdbiicher zu Stande und in Ordnung bringen lassen, in welchen
die Schuldigkeiten eines jeden Unterthans gegen den Landesfürsten und Obrigkeit
genau und verlässlich verzeichnet sind; daher diese Grundbücher für unveränder-
liche Instrumente gelten sollen. Die vorfallenden Veränderungen aber werden keines-
wegs in dieselben, wohl aber in besondere zu haltende Veründerungsbücher, mit
lediglicher Beziehung auf die Stelle des Grundbuches, die es betrifft, eingetragen
werden.
6. Wird die Obrigkeit für die in Hinkunft noch erforderlichen, nach dermal
vertheilten Mayerhôfen ohnehin sehr wenigen obrigkeitlicheu Arbeiten den Unter-
thanen folgende baare Bezahlung leisten, oder diese Bezahlung in jenem Falle, da
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