EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
Smlouva raabisační na Poděbradsku 1783. 15

[2]
die Ordinari-Contribution und andere Landesanlagen für die bisher zu den obrig-
[3]
keitlichen Mayerschaiten gehörig gewesenen, und dermal an die Unterthanen, mit
[4]
den dicsfalligen Dominikalgründen auf ganz gleiche Art und unter den nämlichen
[5]
Bedingungen gelangenden Rustikalgründe noch fernerhin, so wie Lisher, aus den Renten
[6]
jedesmal abführen und entrichten wird.

[7]
3. Bleibet der Grundobrigkeit über die den Unterthanen gleich erwähnter-
[8]
massen in Krbpacht übergebenen Dominikalgrüude sowohl, als auch über sammentliche
[9]
Rustikalgründe das Dominiem Direction zwar gänzlich vorbehalten, jedoch soll der
[10]
Unterthan nur in folgenden drei Fällen seines Nutzniessungs-Kigenthums entsetzet
[11]
werden können:

[12]
a) Wenn der Unterthan die Gründe nicht gut und so, wie es einem emsigen
[13]
Hauswirth und Ackersmanne zustchet, bearbeitet.

[14]
0) Wenn der Unterthan sich über zwei Drittel seines liegenden Vermögens
[15]
cinschuldet.

[16]
c) Wenn der Unterthan der Obrigkeit die vermig gegenwärtigen Kontrakts
[17]
bedungenen und alljährlich zu bezahlenden Gaben durch ein ganzes Jahr nicht
[18]
entrichtet, es wäre denn, das er hieran durch einen besonderen Unglücksfall gehindert
[19]
würde.

[20]
Jedoch wird die Grundobrigkeit auch bei jedem dergleichen Abstiftungsfalle
[21]
zween Richter vorläufig zur Überlegung boizichen, und wenn nicht beide mit der
[22]
Abstiftunesursache cinverstanden wären, die Sache dem Kreisamte zur Kntscheidung
[23]
übergeben. Dahingegen soll der seinen Pflichten und Verbindlichkeiten getreulich
[24]
nachkommende, und der Obrigkeit gehorsame Unterthan bei seinem Ligenthume
[25]
immerhin erhalten und geschützet werden.

[26]
A. Übergiebt die Obrigkeit den Unterthanen die Mayerschafisyebitude nach
[27]
der geschehenen billigen Schätzung uud iu dem bereits mit den Übernehmern dieser
[28]
(Gebáude paktirten Preise.

[29]
5. Hat die Obrigkeit neue, auf die Realausmessung sich gründende Rustikal-
[30]
und Dominikal-Grdbiicher zu Stande und in Ordnung bringen lassen, in welchen
[31]
die Schuldigkeiten eines jeden Unterthans gegen den Landesfürsten und Obrigkeit
[32]
genau und verlässlich verzeichnet sind; daher diese Grundbücher für unveränder-
[33]
liche Instrumente gelten sollen. Die vorfallenden Veränderungen aber werden keines-
[34]
wegs in dieselben, wohl aber in besondere zu haltende Veründerungsbücher, mit
[35]
lediglicher Beziehung auf die Stelle des Grundbuches, die es betrifft, eingetragen
[36]
werden.

[37]
6. Wird die Obrigkeit für die in Hinkunft noch erforderlichen, nach dermal
[38]
vertheilten Mayerhôfen ohnehin sehr wenigen obrigkeitlicheu Arbeiten den Unter-

[39]
thanen folgende baare Bezahlung leisten, oder diese Bezahlung in jenem Falle, da
[40]
10*


Text viewFacsimile