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Smlouva raabisační na Poděbradsku 1783. 15
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die Ordinari-Contribution und andere Landesanlagen für die bisher zu den obrig-
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keitlichen Mayerschaiten gehörig gewesenen, und dermal an die Unterthanen, mit
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den dicsfalligen Dominikalgründen auf ganz gleiche Art und unter den nämlichen
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Bedingungen gelangenden Rustikalgründe noch fernerhin, so wie Lisher, aus den Renten
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jedesmal abführen und entrichten wird.
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3. Bleibet der Grundobrigkeit über die den Unterthanen gleich erwähnter-
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massen in Krbpacht übergebenen Dominikalgrüude sowohl, als auch über sammentliche
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Rustikalgründe das Dominiem Direction zwar gänzlich vorbehalten, jedoch soll der
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Unterthan nur in folgenden drei Fällen seines Nutzniessungs-Kigenthums entsetzet
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a) Wenn der Unterthan die Gründe nicht gut und so, wie es einem emsigen
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Hauswirth und Ackersmanne zustchet, bearbeitet.
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0) Wenn der Unterthan sich über zwei Drittel seines liegenden Vermögens
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c) Wenn der Unterthan der Obrigkeit die vermig gegenwärtigen Kontrakts
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bedungenen und alljährlich zu bezahlenden Gaben durch ein ganzes Jahr nicht
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entrichtet, es wäre denn, das er hieran durch einen besonderen Unglücksfall gehindert
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Jedoch wird die Grundobrigkeit auch bei jedem dergleichen Abstiftungsfalle
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zween Richter vorläufig zur Überlegung boizichen, und wenn nicht beide mit der
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Abstiftunesursache cinverstanden wären, die Sache dem Kreisamte zur Kntscheidung
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übergeben. Dahingegen soll der seinen Pflichten und Verbindlichkeiten getreulich
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nachkommende, und der Obrigkeit gehorsame Unterthan bei seinem Ligenthume
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immerhin erhalten und geschützet werden.
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A. Übergiebt die Obrigkeit den Unterthanen die Mayerschafisyebitude nach
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der geschehenen billigen Schätzung uud iu dem bereits mit den Übernehmern dieser
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(Gebáude paktirten Preise.
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5. Hat die Obrigkeit neue, auf die Realausmessung sich gründende Rustikal-
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und Dominikal-Grdbiicher zu Stande und in Ordnung bringen lassen, in welchen
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die Schuldigkeiten eines jeden Unterthans gegen den Landesfürsten und Obrigkeit
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genau und verlässlich verzeichnet sind; daher diese Grundbücher für unveränder-
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liche Instrumente gelten sollen. Die vorfallenden Veränderungen aber werden keines-
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wegs in dieselben, wohl aber in besondere zu haltende Veründerungsbücher, mit
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lediglicher Beziehung auf die Stelle des Grundbuches, die es betrifft, eingetragen
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6. Wird die Obrigkeit für die in Hinkunft noch erforderlichen, nach dermal
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vertheilten Mayerhôfen ohnehin sehr wenigen obrigkeitlicheu Arbeiten den Unter-
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thanen folgende baare Bezahlung leisten, oder diese Bezahlung in jenem Falle, da
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