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724 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :
an den Verpflichteten bei der Erfüllung der Schuldigkeit zu entrichten waren, in
Abzug gebracht. Die Ermittlung des Werthes der Gegenleistungen hat auf derselben
Grundlage, wie jene des Werthes der Leistungen zu erfolgen, und es findet in keinem
Falle, selbst wenn der erstere den letzteren übersteigen sollte, für den Ueberschuss
eine Vergütung Statt.
$ 16. Von dem auf solche Weise ermittelten Werthe der aufgehobenen Lei-
stungen ist cin Drittheil für die Steuer dic der Berechtigte von diesen Dezügen
zu leisten hatte, die Zuschläge zu dieser Steuer, die Kosten der Einhebuug und die
sich ergebenden Ausfálle als eine Pauschal-Ausgleichung iu Abzug zu bringen.
8 17. Der nach Abzug der obgedachten Pauschal-Ausgleichung mit zwei
Drittheilen verbleibende Detrag bildet das Mass der den Berechtigten gebührenden
Entschädigung.
$ 18. Von diesen zwei Drittheilen des Werthanschlages hal für Schuldig-
keiten, welche durch die 88 3 und 6 des Gesetzes vom 7. September 1848 gegen
Entgelt aufgehoben sind, in soferne sich selbe nicht auf emphiteutische oder andere
Verträge über die Theilung des Eigenthumes oder auf cine geistliche Stiftung gründen,
der Verpflichtete das eine Drittheil zu entrichten, das andere Drittheil ist als eine
Last des betreffenden Landes aus Landesmitteln aufzubringen. In den Lindern, in
denen keine geeigneten Landesmittel zur Verwendung für diesen Zweck vorhanden
sind, oder die vorhandenen nicht zureichen, schliesst *) der Staatsschatz den fehlenden
Betrag für Rechnung des betreffenden Landes und unter Vorbehalt der Ausgleichung,
welche lediglich zwischen dem Staate und dem Lande stattzufinden hat, eiustweilen vor.
*) Sic; čti: schiesst.
8 19. Die Entschüdigung nach dem im 8 17 festgesetzten Ausmasse ist für
die Schuldigkeiten, die sich auf emphiteutische, oder andere Vertráge über die
Theilung des Eigenthumes oder auf eine geistliche Stiftung gründen, von dem Ver-
pflichteten allein zu entrichten.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatze findet Statt, wenn der als Ent-
schádigung nach dem $ 17 entfallende Jahresbetrag allein, oder soferne er mit der
zu Folge des 8 18 für Schuldigkeiten von denselben Grundstücken gebührenden
Entschädigung zusammentrifft, vereint mit der letzteren 40 Percent des Roin-
ertrages der belasteten Grundstücke überschreitet.
In einem solchen Falle ist der Betrag, um welchen die den Verptlichteten
treffende Entschädigung das bemerkte Ausmass von 40 Percent übersteigt, mit der
Beschränkung aus den Landesmitteln zu bestreiten, und soweit es an denselben fehlt,
aus dem Staatsschatze vorzustrecken, dass der Verpflichtete keinen minderen Betrag
als die Hälfte des nach dem $ 17 bestimmten Masses, dass ist nicht weniger, als
ein Drittheil des zu Folge $ 15 ausgemittelten Werthanschlages zu entrichten hat.