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724 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :
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an den Verpflichteten bei der Erfüllung der Schuldigkeit zu entrichten waren, in
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Abzug gebracht. Die Ermittlung des Werthes der Gegenleistungen hat auf derselben
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Grundlage, wie jene des Werthes der Leistungen zu erfolgen, und es findet in keinem
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Falle, selbst wenn der erstere den letzteren übersteigen sollte, für den Ueberschuss
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$ 16. Von dem auf solche Weise ermittelten Werthe der aufgehobenen Lei-
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stungen ist cin Drittheil für die Steuer dic der Berechtigte von diesen Dezügen
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zu leisten hatte, die Zuschläge zu dieser Steuer, die Kosten der Einhebuug und die
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sich ergebenden Ausfálle als eine Pauschal-Ausgleichung iu Abzug zu bringen.
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8 17. Der nach Abzug der obgedachten Pauschal-Ausgleichung mit zwei
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Drittheilen verbleibende Detrag bildet das Mass der den Berechtigten gebührenden
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$ 18. Von diesen zwei Drittheilen des Werthanschlages hal für Schuldig-
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keiten, welche durch die 88 3 und 6 des Gesetzes vom 7. September 1848 gegen
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Entgelt aufgehoben sind, in soferne sich selbe nicht auf emphiteutische oder andere
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Verträge über die Theilung des Eigenthumes oder auf cine geistliche Stiftung gründen,
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der Verpflichtete das eine Drittheil zu entrichten, das andere Drittheil ist als eine
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Last des betreffenden Landes aus Landesmitteln aufzubringen. In den Lindern, in
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denen keine geeigneten Landesmittel zur Verwendung für diesen Zweck vorhanden
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sind, oder die vorhandenen nicht zureichen, schliesst *) der Staatsschatz den fehlenden
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Betrag für Rechnung des betreffenden Landes und unter Vorbehalt der Ausgleichung,
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welche lediglich zwischen dem Staate und dem Lande stattzufinden hat, eiustweilen vor.
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8 19. Die Entschüdigung nach dem im 8 17 festgesetzten Ausmasse ist für
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die Schuldigkeiten, die sich auf emphiteutische, oder andere Vertráge über die
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Theilung des Eigenthumes oder auf eine geistliche Stiftung gründen, von dem Ver-
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pflichteten allein zu entrichten.
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Eine Ausnahme von diesem Grundsatze findet Statt, wenn der als Ent-
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schádigung nach dem $ 17 entfallende Jahresbetrag allein, oder soferne er mit der
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zu Folge des 8 18 für Schuldigkeiten von denselben Grundstücken gebührenden
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Entschädigung zusammentrifft, vereint mit der letzteren 40 Percent des Roin-
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ertrages der belasteten Grundstücke überschreitet.
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In einem solchen Falle ist der Betrag, um welchen die den Verptlichteten
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treffende Entschädigung das bemerkte Ausmass von 40 Percent übersteigt, mit der
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Beschränkung aus den Landesmitteln zu bestreiten, und soweit es an denselben fehlt,
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aus dem Staatsschatze vorzustrecken, dass der Verpflichtete keinen minderen Betrag
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als die Hälfte des nach dem $ 17 bestimmten Masses, dass ist nicht weniger, als
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ein Drittheil des zu Folge $ 15 ausgemittelten Werthanschlages zu entrichten hat.
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