EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
724 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :

[2]
an den Verpflichteten bei der Erfüllung der Schuldigkeit zu entrichten waren, in
[3]
Abzug gebracht. Die Ermittlung des Werthes der Gegenleistungen hat auf derselben
[4]
Grundlage, wie jene des Werthes der Leistungen zu erfolgen, und es findet in keinem
[5]
Falle, selbst wenn der erstere den letzteren übersteigen sollte, für den Ueberschuss
[6]
eine Vergütung Statt.

[7]
$ 16. Von dem auf solche Weise ermittelten Werthe der aufgehobenen Lei-
[8]
stungen ist cin Drittheil für die Steuer dic der Berechtigte von diesen Dezügen
[9]
zu leisten hatte, die Zuschläge zu dieser Steuer, die Kosten der Einhebuug und die
[10]
sich ergebenden Ausfálle als eine Pauschal-Ausgleichung iu Abzug zu bringen.

[11]
8 17. Der nach Abzug der obgedachten Pauschal-Ausgleichung mit zwei
[12]
Drittheilen verbleibende Detrag bildet das Mass der den Berechtigten gebührenden
[13]
Entschädigung.

[14]
$ 18. Von diesen zwei Drittheilen des Werthanschlages hal für Schuldig-
[15]
keiten, welche durch die 88 3 und 6 des Gesetzes vom 7. September 1848 gegen
[16]
Entgelt aufgehoben sind, in soferne sich selbe nicht auf emphiteutische oder andere
[17]
Verträge über die Theilung des Eigenthumes oder auf cine geistliche Stiftung gründen,
[18]
der Verpflichtete das eine Drittheil zu entrichten, das andere Drittheil ist als eine
[19]
Last des betreffenden Landes aus Landesmitteln aufzubringen. In den Lindern, in
[20]
denen keine geeigneten Landesmittel zur Verwendung für diesen Zweck vorhanden
[21]
sind, oder die vorhandenen nicht zureichen, schliesst *) der Staatsschatz den fehlenden
[22]
Betrag für Rechnung des betreffenden Landes und unter Vorbehalt der Ausgleichung,
[23]
welche lediglich zwischen dem Staate und dem Lande stattzufinden hat, eiustweilen vor.

[24]
*) Sic; čti: schiesst.

[25]
8 19. Die Entschüdigung nach dem im 8 17 festgesetzten Ausmasse ist für
[26]
die Schuldigkeiten, die sich auf emphiteutische, oder andere Vertráge über die
[27]
Theilung des Eigenthumes oder auf eine geistliche Stiftung gründen, von dem Ver-
[28]
pflichteten allein zu entrichten.

[29]
Eine Ausnahme von diesem Grundsatze findet Statt, wenn der als Ent-
[30]
schádigung nach dem $ 17 entfallende Jahresbetrag allein, oder soferne er mit der
[31]
zu Folge des 8 18 für Schuldigkeiten von denselben Grundstücken gebührenden
[32]
Entschädigung zusammentrifft, vereint mit der letzteren 40 Percent des Roin-
[33]
ertrages der belasteten Grundstücke überschreitet.

[34]
In einem solchen Falle ist der Betrag, um welchen die den Verptlichteten
[35]
treffende Entschädigung das bemerkte Ausmass von 40 Percent übersteigt, mit der
[36]
Beschränkung aus den Landesmitteln zu bestreiten, und soweit es an denselben fehlt,
[37]
aus dem Staatsschatze vorzustrecken, dass der Verpflichtete keinen minderen Betrag
[38]
als die Hälfte des nach dem $ 17 bestimmten Masses, dass ist nicht weniger, als
[39]
ein Drittheil des zu Folge $ 15 ausgemittelten Werthanschlages zu entrichten hat.


Text viewFacsimile