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1160.
1840, 23. července: Vrchnosti mohou povolovati výpůjčky z kontribučenské
kassy na zákonnou hypotheku.
Die k. k. vereinigte Hofkanzlei hat mit Dekrete vom 93. Juli l. J., H. Z. 20244, den
Domivien das Befugniss eingerüumt, von nun an Darlehen aus der Kontribuzionskassa, wie es
bei Waisenkapitalien der Fall ist, gegen die gesetzliche Sicherheit und unter ihrer für diesen
Fond ohnehin norimgemáss auf sich habenden Haftung selbst zu bewilligen, und unter der-
selben Bediuguug die Genehmigung zur Annahme der Aufkündiguung solcher Kapitalien und
ihrer gauz- oder theilweiser Rückzahlung zu ertheilen. Welches mit dem Deisatze kund zu
machen ist, dass wo Stüdte Dominien sind, zu den Darlehns aus städtischen Steuerkassen,
wegen der eintretenden administrativen Rücksichten hinsichtlich der den Gemeinden obliezenden
Haftung, die Einholung des Gubernialelozirungskonsenses vor der Hand noch erforderlich
bleibe, was in diesen Fällen auch von der Annahme der Kapitalsaufkündigungen gilt. Über
den diesfälligen gesetzlichen Vorgang der Dominien haben die Kreisämter die gehörige Kon-
trolle zu üben, und vorzugsweise bei Bezirksbereisungen und Liquidazionen hierauf den be-
sondern Bedacht zu nehmen .... — Gub. Dekret vom 12. Oktober 1840, G. Z. 52738, an
die siunmtlichen k. k. Kreisämter. .
Prov. Gesetzsammlung XXII. Band von 1840, str. 616 č. 247. — Patentem císaře Františka z 15.
října 1792 byla zákonná jistota hypotheky vymezena podmínkou, aby dům nebyl zatížen nad polovici, a statek
venkovský nebo pozemek ne nad dvě třetiny své ceny; PGS. XXIL z r. 1840 str. 305 8 1.
1161.
1841, 18. února: Kterak města ochranná a poddaná % vesnice mají si vésti, když
chtějí podniknouti obecní stavbu.
Es ergibt sich baufig der Fall, dass von den k. Kreisimtern Projekte iber Gemeind-
bauherstellungen in Schutz- und unterthänigen Städten und Dörfern sammt den Plänen und
Kostenüberschlägen an die Provinzialbaubehôrde geleitet werden, ohne dass selbst nur an-
nühernd die Móglichkeit der Ausführung des projektirten Baues mit Rücksicht auf deu Stand
des Gemeindvermógens, aus welehem der Bau bestritten werden soll, nachgewiesen ist. Diese
unvollstindige Instruirung hat nicht nur den Nachtheil, dass derlei Eingaben nochmals zur
Ermittlung und Nachweisung des Baufonds deu k. Kreisümtern zurückgestellt werden müssen,
und so die definitive Baubewilligung verzögert wird; sondern es geschieht häufig, dass sich
bei der Ermittlung des Baufonds auch nicht die entfernteste Möglichkeit der Ausführung
dieses Baues zeigt, und somit die auf die Prüfung und Adjustirung des Bauprojekts verwen-
dete Zeit und Arbeit rein verloren ist. Um diesem Nachtheile in der Gescháltsführung zu
begegnen, findet man das k. oc auf folgende, bei der Vorlegung von derlei Bauprojekten zu
berücksichtigende Punkte aufmerksam zu machen:
Die Bauherstellungen, welche auf Kosten der Gemeiudrenten ausgeführt werden sollen,
siud entweder I. unumgünglich nothwendige, oder IL. gewinnbringende, welche eine bessere
und eintriiglichere Benützung der umzubauenden, zu erweiternden oder neu herzustellenden
Gemeinde-Realität bezwecken sollen.
Im ersten Falle ist vor allem erforderlich, dass die nothwendigkeit dieser Herstellung,
mithin entweder die rechtliche Verpflichtung ‘der Gemeinde, oder iu administrativer und ôffen-
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