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1160.

[2]
1840, 23. července: Vrchnosti mohou povolovati výpůjčky z kontribučenské
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kassy na zákonnou hypotheku.

[4]
Die k. k. vereinigte Hofkanzlei hat mit Dekrete vom 93. Juli l. J., H. Z. 20244, den
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Domivien das Befugniss eingerüumt, von nun an Darlehen aus der Kontribuzionskassa, wie es
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bei Waisenkapitalien der Fall ist, gegen die gesetzliche Sicherheit und unter ihrer für diesen
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Fond ohnehin norimgemáss auf sich habenden Haftung selbst zu bewilligen, und unter der-
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selben Bediuguug die Genehmigung zur Annahme der Aufkündiguung solcher Kapitalien und
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ihrer gauz- oder theilweiser Rückzahlung zu ertheilen. Welches mit dem Deisatze kund zu
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machen ist, dass wo Stüdte Dominien sind, zu den Darlehns aus städtischen Steuerkassen,
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wegen der eintretenden administrativen Rücksichten hinsichtlich der den Gemeinden obliezenden
[12]
Haftung, die Einholung des Gubernialelozirungskonsenses vor der Hand noch erforderlich
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bleibe, was in diesen Fällen auch von der Annahme der Kapitalsaufkündigungen gilt. Über
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den diesfälligen gesetzlichen Vorgang der Dominien haben die Kreisämter die gehörige Kon-
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trolle zu üben, und vorzugsweise bei Bezirksbereisungen und Liquidazionen hierauf den be-

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sondern Bedacht zu nehmen .... Gub. Dekret vom 12. Oktober 1840, G. Z. 52738, an
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die siunmtlichen k. k. Kreisämter. .
[18]
Prov. Gesetzsammlung XXII. Band von 1840, str. 616 č. 247. Patentem císaře Františka z 15.

[19]
října 1792 byla zákonná jistota hypotheky vymezena podmínkou, aby dům nebyl zatížen nad polovici, a statek
[20]
venkovský nebo pozemek ne nad dvě třetiny své ceny; PGS. XXIL z r. 1840 str. 305 8 1.

[21]
1161.

[22]
1841, 18. února: Kterak města ochranná a poddaná % vesnice mají si vésti, když
[23]
chtějí podniknouti obecní stavbu.

[24]
Es ergibt sich baufig der Fall, dass von den k. Kreisimtern Projekte iber Gemeind-
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bauherstellungen in Schutz- und unterthänigen Städten und Dörfern sammt den Plänen und
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Kostenüberschlägen an die Provinzialbaubehôrde geleitet werden, ohne dass selbst nur an-
[27]
nühernd die Móglichkeit der Ausführung des projektirten Baues mit Rücksicht auf deu Stand
[28]
des Gemeindvermógens, aus welehem der Bau bestritten werden soll, nachgewiesen ist. Diese
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unvollstindige Instruirung hat nicht nur den Nachtheil, dass derlei Eingaben nochmals zur
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Ermittlung und Nachweisung des Baufonds deu k. Kreisümtern zurückgestellt werden müssen,
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und so die definitive Baubewilligung verzögert wird; sondern es geschieht häufig, dass sich
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bei der Ermittlung des Baufonds auch nicht die entfernteste Möglichkeit der Ausführung
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dieses Baues zeigt, und somit die auf die Prüfung und Adjustirung des Bauprojekts verwen-
[34]
dete Zeit und Arbeit rein verloren ist. Um diesem Nachtheile in der Gescháltsführung zu
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begegnen, findet man das k. oc auf folgende, bei der Vorlegung von derlei Bauprojekten zu
[36]
berücksichtigende Punkte aufmerksam zu machen:

[37]
Die Bauherstellungen, welche auf Kosten der Gemeiudrenten ausgeführt werden sollen,
[38]
siud entweder I. unumgünglich nothwendige, oder IL. gewinnbringende, welche eine bessere
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und eintriiglichere Benützung der umzubauenden, zu erweiternden oder neu herzustellenden
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Gemeinde-Realität bezwecken sollen.

[41]
Im ersten Falle ist vor allem erforderlich, dass die nothwendigkeit dieser Herstellung,
[42]
mithin entweder die rechtliche Verpflichtung der Gemeinde, oder iu administrativer und ôffen-

[43]
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