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664 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

podrobné předpisy o úředním jednání při dražebním pronajímání pozemků kostelních, obecních, špitálských a nadacích. Některé ty předpisy byly vydány již 19. prosince 1822 (PGS. IV. z r. 1822 str. 884 č. 389) o pro- nájmech pozemků kostelních, a teprv nařízením z 22. března 1827 platnost jich byla rozšířena na pronájmy pozemků ohecních i jiných, a přidána k nim řada 16 podmínek nájemních.

3. O lesích obecních se poznamenati do seznamu, in welchem Zustande sie sich befinden, ob sie sistemisirt, und ob nicht übermässige Holzschläge eingetreten sind, so wie überhaupt, ob die in der Waldordnung, Patent vom 5. April 1754, in Bezug auf die Gemeind- wälder enthaltenen Vorschriften befolgt wurden. Eben so ist anzuführen, wie und von wem das jährlich geschlagene Holz benützt, ob selbes zu Handen der Gemeindrenten verkauft ... daher eine Vertheilung des Holzes unter diese (Insassen), sie möge nun unentgeltlich oder in willkürlichen, von den kurrenten abweichenden Preisen geschehen, jederzeit der landesstelligen Bewilligung unterzogen werden muss: so ist diesfalls, wenn eine derlei Übung bestehen sollte, das Protokoll über die diesfállige Erhebung durch das k. Kreisamt der k. k. Landesstelle vorzulegen.

4. Do seznamu budte zaznamenány téZ obecní jistiny, a na jakou hypotheku jsou ulo- ženy, i zdali se svolením vyšším; je-li hypotheka nedostateëna, budte vypovézeny pod zodpo- vědností vrchnosti. Též nechť se zapíší do seznamu důchodky, a zdaž jsou pronajaty s guber- niálním svolením. Uberhaupt ist dieses Verzeichniss in der Art einzurichten, dass daraus der Aktiv- und Passiv-Stand der Gemeinde mit Beruhigung übersehen werden könne.

5. Was nun die Verrechnung der Gemeindeinkünfle betrifft, so wird es dem Ermessen der Wirthschaftsàmter überlassen, ob sie dieses Geschàft selber be- sorgen, oder es den Dorfrichtern, in so fern sie dazu geeignet sind, auftragen, uud sich für diesen Fall nur die Revision vorbehalten wollen. Desorgt das Wirthschafts- amt selbst die Verrechnung, so ist sich dabei ganz nach der Analogie der für stàdtische Rechnungen bestehenden Vorschriften zu benehmen, und zur Erzielung einer Kontrolle die Rechnung einem der minderen Deamten aufzutragen, die Appro- bazion der Auslagen und Revision aber von dem Oberbeamten zu besorgen. Wird die Verrechnung den Dorfrichtern überlassen, welches ohnehin nur in solchen Fällen geschehen kann, wo die Einnahmen unbedeutend sind und kaum zur Deckung der Gemeindauslagen hinreichen, so sind, da von diesen Individuen förmliche Rechnungen nicht gefordert werden können, denenselben Büchel mit den zwei Ru- briken Einnahme und Ausgabe einzuhändigen, und sie zu unterrichten, dass in die erste Rubrik die zu Handen der Gemeinde eingehobenen Beträge nebst dem Tage des Empfanges, und in die zweite eben so die Auslagen spezifisch mit Bc- merkung des Tages der Verwendung, und wo die Auslage von der Passirung des Wirthschaftsamtes abhängt, auch des Tages der erhaltenen Bewilligung genau an- zumerken sei. Diese Biichel sind am Schlusse eines jeden Jahres bei dem Amtstage abzuschliessen, die sich dabei ergebenden Anstinde sogleich zu beheben, die sich allenfalls ergebende Kassabarschaft zu überzählen und in die neue Jahresrechnung zu übertragen, Jedoch ist den Dorfrichtern einzuschärfen, sich keine den Betrag von 5 fl. K. M. übersteigende Auslage ohne frühere Bewilligung des Wirthschafts-


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