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664 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

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podrobné předpisy o úředním jednání při dražebním pronajímání pozemků kostelních, obecních, špitálských
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a nadacích. Některé ty předpisy byly vydány již 19. prosince 1822 (PGS. IV. z r. 1822 str. 884 č. 389) o pro-
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nájmech pozemků kostelních, a teprv nařízením z 22. března 1827 platnost jich byla rozšířena na pronájmy
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pozemků ohecních i jiných, a přidána k nim řada 16 podmínek nájemních.

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3. O lesích obecních se poznamenati do seznamu, in welchem Zustande sie sich
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befinden, ob sie sistemisirt, und ob nicht übermässige Holzschläge eingetreten sind, so wie
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überhaupt, ob die in der Waldordnung, Patent vom 5. April 1754, in Bezug auf die Gemeind-
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wälder enthaltenen Vorschriften befolgt wurden. Eben so ist anzuführen, wie und von wem
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das jährlich geschlagene Holz benützt, ob selbes zu Handen der Gemeindrenten verkauft ...
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daher eine Vertheilung des Holzes unter diese (Insassen), sie möge nun unentgeltlich oder in
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willkürlichen, von den kurrenten abweichenden Preisen geschehen, jederzeit der landesstelligen
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Bewilligung unterzogen werden muss: so ist diesfalls, wenn eine derlei Übung bestehen sollte,
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das Protokoll über die diesfállige Erhebung durch das k. Kreisamt der k. k. Landesstelle
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vorzulegen.

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4. Do seznamu budte zaznamenány téZ obecní jistiny, a na jakou hypotheku jsou ulo-
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ženy, i zdali se svolením vyšším; je-li hypotheka nedostateëna, budte vypovézeny pod zodpo-
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vědností vrchnosti. Též nechť se zapíší do seznamu důchodky, a zdaž jsou pronajaty s guber-
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niálním svolením. Uberhaupt ist dieses Verzeichniss in der Art einzurichten, dass daraus der
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Aktiv- und Passiv-Stand der Gemeinde mit Beruhigung übersehen werden könne.

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5. Was nun die Verrechnung der Gemeindeinkünfle betrifft, so wird es
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dem Ermessen der Wirthschaftsàmter überlassen, ob sie dieses Geschàft selber be-
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sorgen, oder es den Dorfrichtern, in so fern sie dazu geeignet sind, auftragen, uud
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sich für diesen Fall nur die Revision vorbehalten wollen. Desorgt das Wirthschafts-
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amt selbst die Verrechnung, so ist sich dabei ganz nach der Analogie der für
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stàdtische Rechnungen bestehenden Vorschriften zu benehmen, und zur Erzielung
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einer Kontrolle die Rechnung einem der minderen Deamten aufzutragen, die Appro-
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bazion der Auslagen und Revision aber von dem Oberbeamten zu besorgen. Wird
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die Verrechnung den Dorfrichtern überlassen, welches ohnehin nur in solchen
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Fällen geschehen kann, wo die Einnahmen unbedeutend sind und kaum zur Deckung
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der Gemeindauslagen hinreichen, so sind, da von diesen Individuen förmliche
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Rechnungen nicht gefordert werden können, denenselben Büchel mit den zwei Ru-
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briken Einnahme und Ausgabe einzuhändigen, und sie zu unterrichten, dass in
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die erste Rubrik die zu Handen der Gemeinde eingehobenen Beträge nebst dem
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Tage des Empfanges, und in die zweite eben so die Auslagen spezifisch mit Bc-
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merkung des Tages der Verwendung, und wo die Auslage von der Passirung des
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Wirthschaftsamtes abhängt, auch des Tages der erhaltenen Bewilligung genau an-
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zumerken sei. Diese Biichel sind am Schlusse eines jeden Jahres bei dem Amtstage
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abzuschliessen, die sich dabei ergebenden Anstinde sogleich zu beheben, die sich
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allenfalls ergebende Kassabarschaft zu überzählen und in die neue Jahresrechnung
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zu übertragen, Jedoch ist den Dorfrichtern einzuschärfen, sich keine den Betrag
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von 5 fl. K. M. übersteigende Auslage ohne frühere Bewilligung des Wirthschafts-


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