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654 D. XXIl. Řády selské a instrůkce hospodářské:
1146.
1837, 15. června a 25. července ; České gubernium naïizuje zakroëovati
proti hubení ptactva.
Gubernium ukládá krajským úřadům. znova vyhlásiti nařízení jeho z dne 30. října 1819 ¢. 43.927 [sic],
tištěné zde str. 550 č. 1045; též
ůber die Befolgung derselben [Verordnung] genau zu wachen, sowie die betreffenden
Dominien dafůr verantwortlich zu machen, und nicht nur gegen diejenigen, die dagegen handeln,
vorzüglich aber, welche die in dem beiliegenden, von der k. k. patriotisch-ökonomischen Ge-
sellschaft verfassten Verzeichnisse genannten Vögel jedes Jahr in der Zeit vom 1. März bis
Iinde August durch Schiessen, langen oder Ausnahme ihrer Nester beunruhigen, mit ange-
messener arbiträren Geld- oder Arreststrafe fürzugehen, sondern selbst auch auf den Märkten,
wo derlei Vögel in der genannten Zeit entweder todt oder lebendig verkauft werden, letztere
sogleich zu konfisziren, und die Verkáufer auch nebstbei dafür arbitrür zu strafen.
Zugleich werden die sämmtlichen Konsistorien von hieraus unter einem angewiesen,
auf die Abstellung dieser Ubel nicht nur bei dem Schulunterrichte und den Wiederholungs-
stunden, sondern auch zur gehörigen Zeit selbst von der Kanzel nach Kräften und mit Energie
einzuwirken. — Сиб. Verordvung vom 15. Juni 1837, G. Z. 25235, an die k. Kreisiimter,
Konsistorien, Stadthauptmannschaft und den Prager Magistrat.
Provinzialgesetzsummlung, XIX. von 1837, str. 276 č. 158. К tomu jest na str. 277—280 připojen
latinsko-némecko-cesky seznam ptáků, kterých dlužno šetfiti na jafe i v letě. Pod: čarou str. 277 jest vytištěn
dodavek ku přítomnému nařízení:
Mit K. G. V.*) Umlaufschreiben vom 25. Juli 1837, Z. 18752, wird diese Verfügung
mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniss gebracht: dass das Aufsichtspersonale genau
darüber wache, damit sowohl auf dem Lande, als auch in den Stüdten, und namentlich bei
den Thóren diejenigen, welche die in dem Verzeichnisse genannten Vigel in der angedeuteten
Zeit todt oder lebendig zur Stadt oder zu Markte bringen, sogleich angehalten, und denselben
das Mitgebrachte abgenommen, und der betreffenden Behürde zur arbitriiven Bestrafung über-
geben werden. ‘) Kameral-Gefällen- Verwaltung.
1147.
1837, 16. srpna: Invalida nebo jiný poddaný, který bez povolení své vrchnosti
zdržuje se 10 let v jiném místě, budiž při konskripci počítán k domdacimu
i obyvatelstvu. svého bydliště.
Die k. k. Hofkanzlei hat in Detreff der Konskribirung der Patentalinvaliden ange-
ordnet, dass nur jene Invaliden zur einheimischen Bevölkerung zu zählen sind, welche sich
ohne Bewilligung ihrer Obrigkeit durch 10 Jahre an einem Orte aufhalten; denn die Obrigkeit
ihres Aufenthaltes muss es sich dann selbst zuschreiben, sie als zur einheimischen Bevöl-
kerung gehörig ansehen zu müssen, weil sie ihnen den Aufenthalt, zu welchem ihnen der
Konsens ihrer Obrigkeit gemangelt hat, durch so lange Zeit gestattet. Hievon werden die К.
Kreisämter oc zu Folge Hotkanzleidekrets vom 2. August ). J. H. Z. 17954 zur Wissenschaft
und weiteren Verlautbarung in die Kenntniss gesetzt, und nur noch hinzugefügt, dass diese
Massregel auch in Betreff aller andern fremdherrschaftlichen Individuen bei den Konskripzions-