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634 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
Ausschuss heute bei der Gemeindversammlung vorgelesen, einheimisch revidirt, mit den Rech-
nungsbüchern verglichen, und richtig befunden wurde, wird hiemit bestätigt. K tomu připsáno
datum a 4 podpisy: Richter, Geschworner, Gemeindältester, Ausschuss.
Deset pravidel, jež vrchní Litomyšlský předepsal (zde str. 632) o hospodářství obecním, srovnává se
s guberniálním nařízením z 20. března 1828, z něhož výtahy viz níže pod 11. kvétnem 1840. Ale instrukci
svou o způsobu vedení účtů Litomyšlský vrchní vystřelil nad možnost malých obcí vesnických i nad předpis
guberniální.
1124.
1885, 2. ledna : Dodavek ke yuberniáinímu nařízení z 18. listopadu 1827 o správě
sýpek kontribučenských.
Zur Emporbriugung der Getreidhinterlegungsanstalten ist besonders die Überwachung
der iu der Iustrukzion vom 18. November 1827 [zde str. 591 6. 1085] enthaltenen Vor-
“schriften über die Verwaltung und Gebalrung mit den Kontributionsgetreidfonds und die
zweckmüssige Verwahrung der Schüttbôden, so wie über die Vermeidung jeder unzweckmässi-
ven Verwendung der Kôrner unerlässlich nothwendig.
Da jedoch die Erfahrung lehrt, dass die in den Ausweisen über den Stand der
Kontribuzionsgetreidfonds Kôrner, welche sich nieht auf den Schüttbôden befinden, als in
solchen erliegend angegeben, und auch hievon die Kastenschwendung jährlich von einigen
Rechnuugsführern aufgerechnet zu werden pflegt: so findet sich die Landesstelle bewogen, dem
k. Kreisamte neuerdings die genaue Handhabung der diesfálligen Vorschriften init der Bemer-
kung zur strengen Pflicht zu machen, vorzüglich darauf zu sehen, dass nach der Verordnung
vom 18. November 1827 bei den unterthünigen Kontribuzionsgetreid-Schüttbüden einige des
Lesens und Schreibens kündige Ausschussmänuer aus deu Theilhaberu des Fonds gewählt wer-
den, welchen die Gegensperre zu den Schüttböden zusteht, welche jederzeit die Einsicht in
die Rechnungen nehmen können, bei jeder Aufschüttung, Ausborgung und Rückerstattung
gegenwärtig sein, und gemeinschaftlich mit den Rechnungsführern dafür sorgen müssen, dass
die von den Kontribuenten aufgeschiitteten Korner nach den Jalrgingen eingetheilt, und die
älteren Vorräthe durch die Ausborgung entfernt werden, damit durch die lange Aufbewahrung
der dem Verderbeu ausgesetzten Vorrithe dem Getreidfonde kein Schaden zugefügt, und hie-
durch der Aufrechnung einer bedeutenden Kastenschwenduny begegnet werde; so wie dieselben
auch bei Wahrnelinung des Verderbens der Kórner im Einverstüdnisse mit dem Rechnungs-
führer sogleich hievon die Anzeige an das Kreisamt unter eigener Verantwortung zur Abhilfe
zu erstatten haben.
Zur Erlangung der Überzeugung, ob das in der Rechnung bar ausgewiesene Kontri-
buzionsgetreid auf dem Schiittboden auch wirklich vorhanden sei, und was der Getreidfond
jührlich gewinne, muss das Kotribuzions-Getreid auf jedem Dominium mit Rechnungsschluss
eines jeden Jahres im Deisein der Ausschussmáuner gestürzt, und der von ihnen zu bestáti-
sende Befund in die der Getreidrechnung beizulegende Sturztabelle aufgenommen werden, wo
sodann der sich darstellende Überschuss zum Besten des Getreidfonds in Rechnungsempfang
zu nehmen, der Abgaug aber nur iusofern in dem wirkliehen Betrage nachzusehen ist, als
selber das Mass der gesetzlichen Kastensehwendung nicht übersteigt, weil das Superplus von
dem liechnuugsführer gemüss der Verordnung vom 10. April 1829 G. Z. 13788 nach dem
Durchschnittsmarktpreise der náchstliegenden Stadt im Gelde ersetzt werden muss, von welchem