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634 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

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Ausschuss heute bei der Gemeindversammlung vorgelesen, einheimisch revidirt, mit den Rech-
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nungsbüchern verglichen, und richtig befunden wurde, wird hiemit bestätigt. K tomu připsáno
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datum a 4 podpisy: Richter, Geschworner, Gemeindältester, Ausschuss.

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Deset pravidel, jež vrchní Litomyšlský předepsal (zde str. 632) o hospodářství obecním, srovnává se
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s guberniálním nařízením z 20. března 1828, z něhož výtahy viz níže pod 11. kvétnem 1840. Ale instrukci
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svou o způsobu vedení účtů Litomyšlský vrchní vystřelil nad možnost malých obcí vesnických i nad předpis
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guberniální.

[9]
1124.
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1885, 2. ledna : Dodavek ke yuberniáinímu nařízení z 18. listopadu 1827 o správě
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sýpek kontribučenských.

[12]
Zur Emporbriugung der Getreidhinterlegungsanstalten ist besonders die Überwachung
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der iu der Iustrukzion vom 18. November 1827 [zde str. 591 6. 1085] enthaltenen Vor-
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schriften über die Verwaltung und Gebalrung mit den Kontributionsgetreidfonds und die
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zweckmüssige Verwahrung der Schüttbôden, so wie über die Vermeidung jeder unzweckmässi-
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ven Verwendung der Kôrner unerlässlich nothwendig.

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Da jedoch die Erfahrung lehrt, dass die in den Ausweisen über den Stand der
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Kontribuzionsgetreidfonds Kôrner, welche sich nieht auf den Schüttbôden befinden, als in
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solchen erliegend angegeben, und auch hievon die Kastenschwendung jährlich von einigen
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Rechnuugsführern aufgerechnet zu werden pflegt: so findet sich die Landesstelle bewogen, dem
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k. Kreisamte neuerdings die genaue Handhabung der diesfálligen Vorschriften init der Bemer-
[22]
kung zur strengen Pflicht zu machen, vorzüglich darauf zu sehen, dass nach der Verordnung
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vom 18. November 1827 bei den unterthünigen Kontribuzionsgetreid-Schüttbüden einige des
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Lesens und Schreibens kündige Ausschussmänuer aus deu Theilhaberu des Fonds gewählt wer-
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den, welchen die Gegensperre zu den Schüttböden zusteht, welche jederzeit die Einsicht in
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die Rechnungen nehmen können, bei jeder Aufschüttung, Ausborgung und Rückerstattung
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gegenwärtig sein, und gemeinschaftlich mit den Rechnungsführern dafür sorgen müssen, dass
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die von den Kontribuenten aufgeschiitteten Korner nach den Jalrgingen eingetheilt, und die
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älteren Vorräthe durch die Ausborgung entfernt werden, damit durch die lange Aufbewahrung
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der dem Verderbeu ausgesetzten Vorrithe dem Getreidfonde kein Schaden zugefügt, und hie-
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durch der Aufrechnung einer bedeutenden Kastenschwenduny begegnet werde; so wie dieselben
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auch bei Wahrnelinung des Verderbens der Kórner im Einverstüdnisse mit dem Rechnungs-
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führer sogleich hievon die Anzeige an das Kreisamt unter eigener Verantwortung zur Abhilfe
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zu erstatten haben.

[35]
Zur Erlangung der Überzeugung, ob das in der Rechnung bar ausgewiesene Kontri-
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buzionsgetreid auf dem Schiittboden auch wirklich vorhanden sei, und was der Getreidfond
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jührlich gewinne, muss das Kotribuzions-Getreid auf jedem Dominium mit Rechnungsschluss
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eines jeden Jahres im Deisein der Ausschussmáuner gestürzt, und der von ihnen zu bestáti-
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sende Befund in die der Getreidrechnung beizulegende Sturztabelle aufgenommen werden, wo
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sodann der sich darstellende Überschuss zum Besten des Getreidfonds in Rechnungsempfang
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zu nehmen, der Abgaug aber nur iusofern in dem wirkliehen Betrage nachzusehen ist, als
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selber das Mass der gesetzlichen Kastensehwendung nicht übersteigt, weil das Superplus von
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dem liechnuugsführer gemüss der Verordnung vom 10. April 1829 G. Z. 13788 nach dem
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Durchschnittsmarktpreise der náchstliegenden Stadt im Gelde ersetzt werden muss, von welchem


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