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Hoyerovský způsob raabisace 1783. 65
24^ Die Verbindung, dass einer fiir alle und alle für cinen in Absicht auf
die Berichtigung der künftigen Sehuldigkeiten zu stehen habe, ist denen Unterthanen
keineswegs aufzulasteu.
25° Mit dem VWieswachs hat es cin ähnliches Bewandniss, wie mit denen
Feldern, und müssen hier ebenfalls vou 3 nacheinander gefolsten Jahren die Heu-
und Grometfechsung zusammen genommen, und sodann. der Durchschnitt, was [aut] cin
Jahr an Hea und Gromet ausfällt. gemacht werden. Triffts sich nun, dass die
Obrigkeit entweder für ihre cizene, fir die Beamten-Pferde, oder zu ciner ander-
weitigen Nothdurft cin oder andere Wiesen für die Zukunft nothwendig noch vor-
behalten müsste, so wird von denen herrschaftlichen Wiesen ausser der Vertheilung,
mithin auch asser aller Verzinsung cbensoviel belassen, als die diesfällige Nothdurft
erheischet.
26" Der Wiesenzins muss in einer jeden Gegend nach Mass der Fuder, ob
solche gross oder klein sind, folglich wie viel Centner jedes Fuder ohngefáhr halten
kann, nicht minder nach dem besseren und schlechteren Futter, dann nach denen
verschiedenen. Umstánden deren Gegenden auf das genaucste beurtheilet und be-
stimmt werden. Z. D. im flachen Land kann man cin ?spinniges l'uder auf 7 bis
8 Centner, und in Gebirg auf 4 bis 5 Centuer rechuen. Nun kommt cs übrigens
noch darauf an, was der Centner Heu und Gromet in dieser oder jener Gegend
ohngefihr fiir cinen Werth habe. Sodann wird der Centner oder das Fuder nach
ciner so gearteten Beurtheilung zu Geld gerechnet, und der diesfillige Betrag als
cin Zins von Wiesen angeschlagen.
Diese Wiesen können anch einem Fremden überlassen werden.
27° ‘Trifit sichs nun aber, dass bei ein oder andern Maierhof zugleich cine
Sehiiflerei oder ein. Hammelhof vorhanden, uud die Unterthanen das Schafvich, oder
in Ermanglung dessen. einiges Rindvieh zur Verzinsung mit übernehmen: so muss
man nach dem Beispiel N. 6. von dem gesammten Wiesenfutter ebensoviel ab-
schlagen und denen Pächtern gegen den alleinigen Vichzins überlassen, weil die
Obrigkeit chedem für cin oder das andere Vieh das eigene Patter eben dahin ver-
wendet, und hievon, ausser jenem von Vich, keinen weiteren Nutzen bezohen hat.
Verstehet sich, wann dem Banern anf 1 St. Knh gegen 10 St. Schul.
28% Obst und Grasqiirten, so sich cinige befinden, da kann das Obst ent-
weder zur ferneren obrigkeitlichen Nutzniessung vorbehalten, oder solches alljährlich,
so wie zuvor, abgeschätzt und verkauft werden. Wenn jedoch in einem solchen
Garten zugleich cinige Graserci vorhändig wäre, so kann diese eben auch der
Quantitàt und Qualitàt nach, wic bei denen Wiesen, denen Unterthanen gegen einen
billigen Zins zugeschátzet, und zu ihrer Benutzung mit überlassen werden. Wo aber
die Unterthanen einen Anstand machen und besorgen, dass ihneu damals, wenn das
Archiv Český XXV. 9