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Hoyerovský způsob raabisace 1783. 65

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24^ Die Verbindung, dass einer fiir alle und alle für cinen in Absicht auf
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die Berichtigung der künftigen Sehuldigkeiten zu stehen habe, ist denen Unterthanen
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keineswegs aufzulasteu.

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25° Mit dem VWieswachs hat es cin ähnliches Bewandniss, wie mit denen
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Feldern, und müssen hier ebenfalls vou 3 nacheinander gefolsten Jahren die Heu-
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und Grometfechsung zusammen genommen, und sodann. der Durchschnitt, was [aut] cin
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Jahr an Hea und Gromet ausfällt. gemacht werden. Triffts sich nun, dass die
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Obrigkeit entweder für ihre cizene, fir die Beamten-Pferde, oder zu ciner ander-
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weitigen Nothdurft cin oder andere Wiesen für die Zukunft nothwendig noch vor-
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behalten müsste, so wird von denen herrschaftlichen Wiesen ausser der Vertheilung,
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mithin auch asser aller Verzinsung cbensoviel belassen, als die diesfällige Nothdurft
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erheischet.

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26" Der Wiesenzins muss in einer jeden Gegend nach Mass der Fuder, ob
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solche gross oder klein sind, folglich wie viel Centner jedes Fuder ohngefáhr halten
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kann, nicht minder nach dem besseren und schlechteren Futter, dann nach denen
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verschiedenen. Umstánden deren Gegenden auf das genaucste beurtheilet und be-
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stimmt werden. Z. D. im flachen Land kann man cin ?spinniges l'uder auf 7 bis
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8 Centner, und in Gebirg auf 4 bis 5 Centuer rechuen. Nun kommt cs übrigens
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noch darauf an, was der Centner Heu und Gromet in dieser oder jener Gegend
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ohngefihr fiir cinen Werth habe. Sodann wird der Centner oder das Fuder nach
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ciner so gearteten Beurtheilung zu Geld gerechnet, und der diesfillige Betrag als
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cin Zins von Wiesen angeschlagen.

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Diese Wiesen können anch einem Fremden überlassen werden.

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27° Trifit sichs nun aber, dass bei ein oder andern Maierhof zugleich cine
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Sehiiflerei oder ein. Hammelhof vorhanden, uud die Unterthanen das Schafvich, oder
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in Ermanglung dessen. einiges Rindvieh zur Verzinsung mit übernehmen: so muss
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man nach dem Beispiel N. 6. von dem gesammten Wiesenfutter ebensoviel ab-
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schlagen und denen Pächtern gegen den alleinigen Vichzins überlassen, weil die
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Obrigkeit chedem für cin oder das andere Vieh das eigene Patter eben dahin ver-
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wendet, und hievon, ausser jenem von Vich, keinen weiteren Nutzen bezohen hat.

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Verstehet sich, wann dem Banern anf 1 St. Knh gegen 10 St. Schul.

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28% Obst und Grasqiirten, so sich cinige befinden, da kann das Obst ent-
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weder zur ferneren obrigkeitlichen Nutzniessung vorbehalten, oder solches alljährlich,
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so wie zuvor, abgeschätzt und verkauft werden. Wenn jedoch in einem solchen
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Garten zugleich cinige Graserci vorhändig wäre, so kann diese eben auch der
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Quantitàt und Qualitàt nach, wic bei denen Wiesen, denen Unterthanen gegen einen
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billigen Zins zugeschátzet, und zu ihrer Benutzung mit überlassen werden. Wo aber
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die Unterthanen einen Anstand machen und besorgen, dass ihneu damals, wenn das

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Archiv Český XXV. 9


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