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1109.
1880, 25. listopadu: Vrchnostenští úředníci ať neopomíjejí každý plat od pod-
daného přijatý zapsati do svých knih a platiteli do jeho knížky nebo na
cedulku se svým podpisem.
Obzleich die Dominien durch das Gesetz verbunden sind, über die unterthänigen Lei-
stungen, dann Taxgebühren und Akzidenzien jeder Art, unter welche in gewisser Beziehung
auch die landesüblichen Laudemialgebühren gehören, eigene Vormerk-, Verrechnungs- und
Taxbücher zu führen, und jede geschehene Zahlung ordnungsmässig einzutragen; dagegen zur
Sicherstellung des Unterthans jede wie immer Namen habende Leistung in sein Gabenbüchel
vorcuschreiben, oder nach Umständen einen Taxzettel oder Quittung, welchen in jedem Falle
die ämtliche Fertigung beigesetzt werden muss, auszustellen; so hat man bei mehreren An-
gelegenheiten dennoch die Erfahruug gemacht, dass Unterthanen zum Rückersatz des von den
Dominieu ungebührlich eingeliobenen Laudemiums und anderer Leistungen aus dem Grunde
nicht gelangen können, weil ihnen hierüber weder ein Taxzettel noch eine anderweitige schrift-
liche Bestätigung ausgefertigt und eingehäudigt worden ist. Da bei Ermanglung jedes Beweis-
mittels die Unterthanen nicht selten in die Lage gelangen, ihrer gerechten Anforderungen mit
der Zeitfolge verlustig zu werden; so haben die k. Kreisimter den unterstehenden Amtern
diese bestehenden Vorschriften in Erinnerung zu bringen, dieselben zu deren Befolgung streng
zu verhalten, und sich hievon durch die Kreiskommissäre gelegenheitlich ihrer Geschäftsreisen
die Überzeugung zu verschaffen. — Gub.-Verordnung vom 25. November 1830, G. Z. 44596,
an die k. Kreisämter.
Prov. Gesetzsaninlunz, XII, Band von 1830, str. 588 €. 255.
1110.
1881, 18. ledna: České gubernium znova naléhá, aby se pěstovaly vrby na březích
a v mokřinách.
Bereits mit der Gub. Zirkularverordnung vom 24. März 1791, G. Z. 8379, [výše
str. 305 č. 758] ist die Depflauzung der Ufer an l'lüssen und Bächen, dann anderer feuchten
und sumpfigen Stellen mit Weidenruthen als höchst zweckmässig zur Verwahrung der Ufer
von Abströmungen uud zur Gewinnung des sehr nützlichen Faschinenmaterials anempfohlen
worden. Bei der zunehmenden Überzeugung vou den Vortheilen der Uferversicherung mit
Faschiuen kómint diese Versicherungsart iumer mehr in Aufnahme, und wird an vielen Orten
mit dem besten Erfolge angewendet. Die grossen Kosten von Wasserbauführuugen, die Schwie-
rigkeiten bei der Ausinittlung der Konkurrenz zu denselben, machen es hóchst wünschenswerth,
dass selbst kleinern Wasserschiiden bei Zeiten vorgebeugt, und gróssern mit der weniger kost-
spieligen Versicheruog der Ufer mit laschinen-Legung abgeholfen werde. In dieser Rücksicht
stellt sich die Anpflanzung der Weiden an tauglichen Plätzen und besonders an den Ufern
fliessender Wiisser, dann in verlassenen Flussbeeten um so wichtiger dar, als schon bei meh-
reren Gelegenheiten der Mangel au Fasehinenmateriale fühlbar war. Die k. Kreisimter oc
werden demnach aufgefordert, die erwáhnte Anordnung mit der vorstehenden Belehrung
erneuert zu verlautbaren, dabei mit steter Aufmerksamkeit und Thátigkeit einzuwirken, die
Ausführung zu handhaben, insbesondere aber den k. Kreisingenieuren die Beachtung des 15,
Archiv Ceskj XXV. 79
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