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1880, 25. listopadu: Vrchnostenští úředníci ať neopomíjejí každý plat od pod-
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daného přijatý zapsati do svých knih a platiteli do jeho knížky nebo na
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cedulku se svým podpisem.
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Obzleich die Dominien durch das Gesetz verbunden sind, über die unterthänigen Lei-
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stungen, dann Taxgebühren und Akzidenzien jeder Art, unter welche in gewisser Beziehung
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auch die landesüblichen Laudemialgebühren gehören, eigene Vormerk-, Verrechnungs- und
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Taxbücher zu führen, und jede geschehene Zahlung ordnungsmässig einzutragen; dagegen zur
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Sicherstellung des Unterthans jede wie immer Namen habende Leistung in sein Gabenbüchel
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vorcuschreiben, oder nach Umständen einen Taxzettel oder Quittung, welchen in jedem Falle
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die ämtliche Fertigung beigesetzt werden muss, auszustellen; so hat man bei mehreren An-
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gelegenheiten dennoch die Erfahruug gemacht, dass Unterthanen zum Rückersatz des von den
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Dominieu ungebührlich eingeliobenen Laudemiums und anderer Leistungen aus dem Grunde
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nicht gelangen können, weil ihnen hierüber weder ein Taxzettel noch eine anderweitige schrift-
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liche Bestätigung ausgefertigt und eingehäudigt worden ist. Da bei Ermanglung jedes Beweis-
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mittels die Unterthanen nicht selten in die Lage gelangen, ihrer gerechten Anforderungen mit
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der Zeitfolge verlustig zu werden; so haben die k. Kreisimter den unterstehenden Amtern
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diese bestehenden Vorschriften in Erinnerung zu bringen, dieselben zu deren Befolgung streng
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zu verhalten, und sich hievon durch die Kreiskommissäre gelegenheitlich ihrer Geschäftsreisen
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die Überzeugung zu verschaffen. — Gub.-Verordnung vom 25. November 1830, G. Z. 44596,
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Prov. Gesetzsaninlunz, XII, Band von 1830, str. 588 €. 255.
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1881, 18. ledna: České gubernium znova naléhá, aby se pěstovaly vrby na březích
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Bereits mit der Gub. Zirkularverordnung vom 24. März 1791, G. Z. 8379, [výše
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str. 305 č. 758] ist die Depflauzung der Ufer an l'lüssen und Bächen, dann anderer feuchten
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und sumpfigen Stellen mit Weidenruthen als höchst zweckmässig zur Verwahrung der Ufer
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von Abströmungen uud zur Gewinnung des sehr nützlichen Faschinenmaterials anempfohlen
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worden. Bei der zunehmenden Überzeugung vou den Vortheilen der Uferversicherung mit
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Faschiuen kómint diese Versicherungsart iumer mehr in Aufnahme, und wird an vielen Orten
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mit dem besten Erfolge angewendet. Die grossen Kosten von Wasserbauführuugen, die Schwie-
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rigkeiten bei der Ausinittlung der Konkurrenz zu denselben, machen es hóchst wünschenswerth,
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dass selbst kleinern Wasserschiiden bei Zeiten vorgebeugt, und gróssern mit der weniger kost-
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spieligen Versicheruog der Ufer mit laschinen-Legung abgeholfen werde. In dieser Rücksicht
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stellt sich die Anpflanzung der Weiden an tauglichen Plätzen und besonders an den Ufern
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fliessender Wiisser, dann in verlassenen Flussbeeten um so wichtiger dar, als schon bei meh-
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reren Gelegenheiten der Mangel au Fasehinenmateriale fühlbar war. Die k. Kreisimter oc
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werden demnach aufgefordert, die erwáhnte Anordnung mit der vorstehenden Belehrung
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erneuert zu verlautbaren, dabei mit steter Aufmerksamkeit und Thátigkeit einzuwirken, die
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Ausführung zu handhaben, insbesondere aber den k. Kreisingenieuren die Beachtung des 15,
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Archiv Ceskj XXV. 79
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