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Z roku 1829, 30. čce—1830, 21. lea. 605

1098.

1830, 19. ledna: Při škodách od mrazů na vinicich nepovoluje se žádná sleva daně pozemkové.

Obschon es ohnedies in den Bestimmungen über Steuernachlässe bei Elementarunfällen liegt, dass auf Frostbeschädigungen der Weingärten keine Rücksicht zu nehmen, und desswegen kein Nachlass an der Grundsteuer zuzugestehen ist; so werden demnach die Kreisämter darauf in Folge eines Ilofkanzleidekrets vom 19. Jünner 1830, Hofzahl 4, aus Anlass einer unterm 29. Dezember 1829 herabgelangten al. Entschliessung, wodurch diese Bestimmung gegen cine dar- über vorgekommene Vorstellung aufrecht erhalten wurde, insbesondere zur Nachachtung auf- merksam gemacht. Gub. Dekret vom 5. Februar 1830, &. Z. 4525, an die k. Kreisämter und Staatsbuchhaltung.

Prov. Gesetzsammlung, XII. Baud von 1830, str. 137 ć. 26.

1099. 1830, 21. ledna: Rozsudky soudní o dávky, jimiž emfyteuti jsou povinni svým vrchnostem, mají se prováděti exekuci soudní, ne politickou.

Über eine von dem Gubernium gemachte Anfrage, ob die Emphiteuten, welche im Rechtswege zur Entrichtung der riickstindigen Steuern und Getreidzinse an die Obrigkeit ver- urtheilt worden sind, dazu im Wege der gerichtlichen Exekuzion verhalten werden kónnen, indem gemäss politischer Verordnungen die Urbarialschuldigkciten nur von der politischen Behörde cinbringlich gemacht werden sollen, liat die k. k. Hofkanzlei im Kinverstiindnisse mit der obersten Justizstelle mit Hofdekrete vom 21. Jinner I. J., H. Z. 399, die Weisung erlassen, dass die politische Behörde auf die Eintreibung der von den Emphiteuten an die Obrigkeit in Folge rechtskrüftiger richterlicher Urtheile zu entrichten schuldigen Steuern und Getreid- zinsrückstünde keinen Einfluss zu nehmen habe, sondern die Vollstreckung der diessfülligen gerichtlichen Urtheile auch nur im gerichtlichen Exekuzionswege statt finden könne.

Die in dieser Beziehung für Böhmen bestehenden Hofdekrete vom 7. Jänner 1808 und 15. Februar 1821 Z. 3061, welche mit Gub. Verordnung vom 12. März 1808 Z. 2314 und 5. März 1821 Z. 10.305 bekannt gemacht wurden, haben zur Absicht, dass die Unterthanen hinsichtlich der sowohl aus dem Bande der Unterthänigkeit entspringenden unterthänigen Schuldig- keiten, als auch anderweitiger Rentreste, nicht bei dem eigenen obrigkeitlichen Justizamte ge- richtlich eingeklagt und nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung exequirt, sondern derlei rückständige Schuldigkeiten nach Massgabe des Unterthanspatents durch die landes- gebräuchlichen Zwangsmittel eingetrieben werden; zu welchem Ende nach dem Inhalte des erwähnten Hofdckrets vom 15. Februar 1821 den Obrigkeiten auch nicht erlaubt ist, von ihren Unterthanen über Urbarialrückstände sich Schuldscheine ausstellen, oder auf was immer für. eine Weise solche Rückstände auf die Realitäten der Unterthanen intabuliren oder pränotiren zu lassen. Diese für die Urbarialgaben festgesetzte politische Exekuzionsordnung ist, wie das Hofdekret vom 7. Jiinner 1808 und das schon früher an das bóhmische Appellazionsgericht erlassene Justizhofdekret vom 23. Dezember 1807 Nro 831 der Justizgesetzsammlung nachweiset, nur bedingt, nämlich für den Fall ausgesprochen worden, wenn das Dezugsrecht der obrig. keitlichen Forderungen an ihre eigenen Unterthanen oder Emphiteuten nicht strittig ist, zumal


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