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[1]
Z roku 1829, 30. čce—1830, 21. lea. 605

[2]
1098.

[3]
1830, 19. ledna: Při škodách od mrazů na vinicich nepovoluje se žádná
[4]
sleva daně pozemkové.

[5]
Obschon es ohnedies in den Bestimmungen über Steuernachlässe bei Elementarunfällen
[6]
liegt, dass auf Frostbeschädigungen der Weingärten keine Rücksicht zu nehmen, und desswegen
[7]
kein Nachlass an der Grundsteuer zuzugestehen ist; so werden demnach die Kreisämter darauf
[8]
in Folge eines Ilofkanzleidekrets vom 19. Jünner 1830, Hofzahl 4, aus Anlass einer unterm
[9]
29. Dezember 1829 herabgelangten al. Entschliessung, wodurch diese Bestimmung gegen cine dar-
[10]
über vorgekommene Vorstellung aufrecht erhalten wurde, insbesondere zur Nachachtung auf-
[11]
merksam gemacht. Gub. Dekret vom 5. Februar 1830, &. Z. 4525, an die k. Kreisämter
[12]
und Staatsbuchhaltung.

[13]
Prov. Gesetzsammlung, XII. Baud von 1830, str. 137 ć. 26.

[14]
1099.
[15]
1830, 21. ledna: Rozsudky soudní o dávky, jimiž emfyteuti jsou povinni
[16]
svým vrchnostem, mají se prováděti exekuci soudní, ne politickou.

[17]
Über eine von dem Gubernium gemachte Anfrage, ob die Emphiteuten, welche im
[18]
Rechtswege zur Entrichtung der riickstindigen Steuern und Getreidzinse an die Obrigkeit ver-
[19]
urtheilt worden sind, dazu im Wege der gerichtlichen Exekuzion verhalten werden kónnen, indem
[20]
gemäss politischer Verordnungen die Urbarialschuldigkciten nur von der politischen Behörde
[21]
cinbringlich gemacht werden sollen, liat die k. k. Hofkanzlei im Kinverstiindnisse mit der
[22]
obersten Justizstelle mit Hofdekrete vom 21. Jinner I. J., H. Z. 399, die Weisung erlassen,
[23]
dass die politische Behörde auf die Eintreibung der von den Emphiteuten an die Obrigkeit
[24]
in Folge rechtskrüftiger richterlicher Urtheile zu entrichten schuldigen Steuern und Getreid-
[25]
zinsrückstünde keinen Einfluss zu nehmen habe, sondern die Vollstreckung der diessfülligen
[26]
gerichtlichen Urtheile auch nur im gerichtlichen Exekuzionswege statt finden könne.

[27]
Die in dieser Beziehung für Böhmen bestehenden Hofdekrete vom 7. Jänner 1808 und
[28]
15. Februar 1821 Z. 3061, welche mit Gub. Verordnung vom 12. März 1808 Z. 2314 und
[29]
5. März 1821 Z. 10.305 bekannt gemacht wurden, haben zur Absicht, dass die Unterthanen
[30]
hinsichtlich der sowohl aus dem Bande der Unterthänigkeit entspringenden unterthänigen Schuldig-
[31]
keiten, als auch anderweitiger Rentreste, nicht bei dem eigenen obrigkeitlichen Justizamte ge-
[32]
richtlich eingeklagt und nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung exequirt, sondern
[33]
derlei rückständige Schuldigkeiten nach Massgabe des Unterthanspatents durch die landes-
[34]
gebräuchlichen Zwangsmittel eingetrieben werden; zu welchem Ende nach dem Inhalte des
[35]
erwähnten Hofdckrets vom 15. Februar 1821 den Obrigkeiten auch nicht erlaubt ist, von ihren
[36]
Unterthanen über Urbarialrückstände sich Schuldscheine ausstellen, oder auf was immer für.
[37]
eine Weise solche Rückstände auf die Realitäten der Unterthanen intabuliren oder pränotiren
[38]
zu lassen. Diese für die Urbarialgaben festgesetzte politische Exekuzionsordnung ist, wie das
[39]
Hofdekret vom 7. Jiinner 1808 und das schon früher an das bóhmische Appellazionsgericht
[40]
erlassene Justizhofdekret vom 23. Dezember 1807 Nro 831 der Justizgesetzsammlung nachweiset,
[41]
nur bedingt, nämlich für den Fall ausgesprochen worden, wenn das Dezugsrecht der obrig.
[42]
keitlichen Forderungen an ihre eigenen Unterthanen oder Emphiteuten nicht strittig ist, zumal


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