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600 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
**) Zde snad vypadlo slovo: will. Ještě lépe hodilo by se, kdyby věta wenn... geniessen znéla takto :
wenn sie sohin den Genuss der abgelösten Urbarialschuldigkeiten wieder gewinnen will.
Über den von dem k. Unterthansadvokaten in Vertretung der Herrschaft
Eltschowitzer Unterthanen gegen diese Entscheidungen eingebrachten Ilofrekurs hat
sonach die k. k. Hofkanzlei zufolge eines mit hoher (Grubernial-Verordnung von 23.
September 1. J. Z. 40.899 anher intimirten Hofdekrets vom 13. v. M. Z. 17.767
das Erkenntniss des k. Kreisamts vom 7. August 1826 und die dasselbe bestäti-
gende hohe Gubernialentscheidung vom 25. Oktober 1827 Z. 46.232 aufgehoben, und
auf dem Grunde der ah. Entschliessung vom 9. Juli. 1820 angeordnet, die Nerrschaft
Kltschowitzer Obrigkeit zu verhalten, dass sie die besitzenden unterthänigen Grund-
stücke sogleich an die Uńterthanen zurückgebe, und Ordnung in. deu Grundbüchern
herstelle, worüber sich das Amt binnen drei Monaten hierorts auszuwcisen hat.
Insofern demnach cin oder der andere Unterthan hiemit die im [éti: ihm
gehórigen] Grundstücke restituirt wird erhalten, wird derselbe in Gemaàssheit des wei-
tern Inhalts des bezogenen Hofkanzleidekrets auch zur Leistung der vor dem auf-
gelósten Robotablósungskontrakte bestandenen Robotschuldigkeit pflichtig sein, ohne
auf seine weitern Eutschüdigungsansprücle wegen der Deteriorirung der Gründe Rück-
sicht zu nehmen; welche Ansprüche er, da hierüber im politichen Wege kein
Vergleich erzielt werden konnte, im Rechtswege suchen kann. Dagegen können jene
Unterthanen, die ihre Grundstücke bisher nicht restituirt erhielten, weil selbe nicht
mehr im Besitze der Obrigkeit, sondern anderer Individuen sind, erst dann zur Lei-
stung der vorigen Robotschuldigkeiten verhalten werden, bis sie ihre Grundstücke
rückgestellt oder die ihnen zuerkannte Entschüdigung erlangen.
Nachdem jedoch das vor den annullirten Iobotablósungskontrakten bestan-
dene Verháltniss herzustellen ist, so wurde der k. Unterthansadvokat unter einem
durch das k. Fiskalamt angewiesen, in Vertretung der Eltschowitzer Unterthanen
die diesfällige Klage gegen die Obrigkeit bei dem kompetenten Gerichtsstande ohne
Verzug einzubringen. Und cs wird übrigens die Sache der Obrigkeit sein, sich mit
den Besitzern dieser Grundstücke, der[cn] Kauf- und Tauschkontrakte wegen Mangel
der gesetzlichen Erfordernisse ohnchin nicht gültig sein dürften, abzufinden.
Wovon das Amt zur Wissenschaft und weitern Veranlassung in die Kenntniss
gesetzt wird.
Prachiner К. К. Kreisamt Písek am 21. Oktober 1825.
Utter m. p.
Z dominikálnf pozemkové knihy panství Elčovického f. 152, z okresu Volyñského é. 49 v archivé
zemském. — Vztahuje se na rozhodnutí ze 7. srpna 1826, tištěné výše str. 583 č. 1077, a z 25. října 1827,
sdělené 8. list, tistóne str. 559 č. 1084. Viz k tomu níže výnos krajského úřadu z 27. list. 1835.
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