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[1]
600 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

[2]
**) Zde snad vypadlo slovo: will. Ještě lépe hodilo by se, kdyby věta wenn... geniessen znéla takto :
[3]
wenn sie sohin den Genuss der abgelösten Urbarialschuldigkeiten wieder gewinnen will.

[4]
Über den von dem k. Unterthansadvokaten in Vertretung der Herrschaft
[5]
Eltschowitzer Unterthanen gegen diese Entscheidungen eingebrachten Ilofrekurs hat
[6]
sonach die k. k. Hofkanzlei zufolge eines mit hoher (Grubernial-Verordnung von 23.
[7]
September 1. J. Z. 40.899 anher intimirten Hofdekrets vom 13. v. M. Z. 17.767
[8]
das Erkenntniss des k. Kreisamts vom 7. August 1826 und die dasselbe bestäti-
[9]
gende hohe Gubernialentscheidung vom 25. Oktober 1827 Z. 46.232 aufgehoben, und
[10]
auf dem Grunde der ah. Entschliessung vom 9. Juli. 1820 angeordnet, die Nerrschaft
[11]
Kltschowitzer Obrigkeit zu verhalten, dass sie die besitzenden unterthänigen Grund-
[12]
stücke sogleich an die Uńterthanen zurückgebe, und Ordnung in. deu Grundbüchern
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herstelle, worüber sich das Amt binnen drei Monaten hierorts auszuwcisen hat.

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Insofern demnach cin oder der andere Unterthan hiemit die im [éti: ihm
[15]
gehórigen] Grundstücke restituirt wird erhalten, wird derselbe in Gemaàssheit des wei-
[16]
tern Inhalts des bezogenen Hofkanzleidekrets auch zur Leistung der vor dem auf-
[17]
gelósten Robotablósungskontrakte bestandenen Robotschuldigkeit pflichtig sein, ohne
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auf seine weitern Eutschüdigungsansprücle wegen der Deteriorirung der Gründe Rück-
[19]
sicht zu nehmen; welche Ansprüche er, da hierüber im politichen Wege kein
[20]
Vergleich erzielt werden konnte, im Rechtswege suchen kann. Dagegen können jene
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Unterthanen, die ihre Grundstücke bisher nicht restituirt erhielten, weil selbe nicht
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mehr im Besitze der Obrigkeit, sondern anderer Individuen sind, erst dann zur Lei-
[23]
stung der vorigen Robotschuldigkeiten verhalten werden, bis sie ihre Grundstücke
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rückgestellt oder die ihnen zuerkannte Entschüdigung erlangen.

[25]
Nachdem jedoch das vor den annullirten Iobotablósungskontrakten bestan-
[26]
dene Verháltniss herzustellen ist, so wurde der k. Unterthansadvokat unter einem
[27]
durch das k. Fiskalamt angewiesen, in Vertretung der Eltschowitzer Unterthanen
[28]
die diesfällige Klage gegen die Obrigkeit bei dem kompetenten Gerichtsstande ohne
[29]
Verzug einzubringen. Und cs wird übrigens die Sache der Obrigkeit sein, sich mit
[30]
den Besitzern dieser Grundstücke, der[cn] Kauf- und Tauschkontrakte wegen Mangel
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der gesetzlichen Erfordernisse ohnchin nicht gültig sein dürften, abzufinden.

[32]
Wovon das Amt zur Wissenschaft und weitern Veranlassung in die Kenntniss
[33]
gesetzt wird.

[34]
Prachiner К. К. Kreisamt Písek am 21. Oktober 1825.
[35]
Utter m. p.
[36]
Z dominikálnf pozemkové knihy panství Elčovického f. 152, z okresu Volyñského é. 49 v archivé
[37]
zemském. Vztahuje se na rozhodnutí ze 7. srpna 1826, tištěné výše str. 583 č. 1077, a z 25. října 1827,
[38]
sdělené 8. list, tistóne str. 559 č. 1084. Viz k tomu níže výnos krajského úřadu z 27. list. 1835.


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