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596 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

Sommersaat nôthigen Betrags an Samenkôrnern*) in guter unverdorbener Qualität auf den Schüttboden, zu welchem er, beziehungsweise seine Gemeinde, zugetheilt ist, abführt, und dieses durch zehn Jahre nach einander in der Art fortsetzt, dass nach Ablauf dieser Zeit der zur Deckung seines einjährigen Samenbedarfs nothwendige Vorrath vorhanden ist.

Pri tom jsou odkazy k starším dvéma předpisům: Patent vom 9. Juni 1788 8 4 [tam jest narízeno. aby každý uložil třetinu výroční spotřeby k osevu, viz zde str. 173], Hofdekret vom 9. März 1793 IT. Z. 1113 [tam bylo nařízeno ukládati dvacátý díl osevu do zásoby, viz zde str. 351 8 1]. *) an Saamenkórnern stoji dobře v patenté z 9. června 1788 $ 4; v instrukci rozeslané r. 1827 i v jejím otisku v Provinzialgesctzeammlung stojí chybně an Sommerkörnern.

$ 7. Zur Aufbewahrung dieser Vorräthe muss auf jeder Herrschaft, jedem Gute, und bei jeder Landstadt ein eigener, von dem obrigkeitlichen Körnervorrathe abgesonderter Schütt- hoden vorhanden sein. Die Zahl der diesfalls nothwendigen Schüttböden bestimmen die Lokal- verhältnisse.

Pri tom paragrafu jest odkaz: Patent 9. Juni 1788 8 8 (viz zde str. 174).

3 9. Diese Erhebungen, beziehungsweise Ausmittlung der Lokalititen, sind von den Kreiskommissiren in den ihnen zugewiesenen Bezirken bei der ersten sich ihnen diesfalls darbietenden Gelegenheit, auf jeden Fall aber und unter eigener Verantwortung bei der nächsten Kreisbereisung vorzunehmen, und die Resultate derselben mittels eines besonderen, von dem gewöhnlichen Kreisbereisungsberichte getrennten Berichte dem k. Kreisamte einzu- bringen, welches den Gegenstand sogleich in die Verhandlung zu nehmen, und hinzuwirken hat, dass diese Verhandlungen in Bezug auf Ausmittlung der Lokalitàt, Entwurf und Prüfung der Baupläne und Kostenüberschläge, Ausmittlung des Geldfondes oc in der Art geschlossen werdem dass gleich bei Beginven der Bauzcit in den Jahren 1828 und 1829 mit der Iler- stellung oder dem Bau des Schüttbodens angefangen, uud der Bau unausgesetzt noch im Laufe des Jahres vollendet werden könne.

Při tomto článku není odkazu žádného. Viz nize nařízení z 13. května 1829, které dovolilo Ihütu k stavbě předepsanou prodlužovati.

§ 17. Der Getreidevorrath (Kontribuzionsfond) ist ein gemeinschaftliches Kigenthum aller jener Unterthanen, die zu dessen erster Zusammenschüttung beigetragen haben; woraus denn von selbst folgt, dass nur diese ein ausschliessliches Reclit auf denselben haben: wess- wegen auch den Ämtern unter schwerer Verantwortung und unter Haftung der Obrigkeit ein für allemal untersagt wird, sich Vorleihwngen an einheimische unbefelderte oder fremdherr- schaftliche Unterthanen zu crlauben. Vorleihungen auf Spekulazionen und zum Verkaufe finden auf keinen Tall statt; wesswegen es auch ausdrücklich verboten wird, notorisch be- kannten Getreidehündlern Vorschüsse zu leisten.

(Gubernialverordnung vom 17. September 1807 § 30.

8.19. Zur Vermehrung des Fonds, und um die aus der Natur des Vorrathes entste- henden Abgänge wieder zu ersetzen, so wie auch um leichtsinnige Wirthe von Vorleiliungen ohne Notlr abzuhalten, wird die Abnahme eines Zinses (Aufmasslung), und zwar von.jedem ausgeborgten n. óst. Metzen 1 n. óst. Massel oder ?/, eines n. úst. Metzen (6 Pet) gestattet.

K tomu přidáno patero odkazů: Pat. vom 9. Juni 1788 8 13. Ifofd. vom 16. Dez. 1791 1I. Z. 3532. Gub. Verordnung vom 4. Juni 1792. Hofd. vom 9. Mirz 1793 H. Z. 1123. Gub. Verordnung vom 17. Sept. 1807. l’rvotuë 9. éna 1788 byl úrok aneb prímérek (přídavek) ustanoven ?/,,, pak 9. br. 1793 snízen na '/,,.


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