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590 D. XX1I. Řády selské a instrukce. hospodářské :

nur in den Leistungen, wie selbe vor Abschluss der Robot- und Grundzinsablösungs- Kkontrakte verrichtet worden sind, oder in der durch die Ablôsungskontrakte festge- setzen Art, beziehungsweise in der Überlassung der gegen Nachlass der abgclôsten Schuldigkeiten hingegebenen Rustikalgrundstücke bestehen. Ausser dieser Alternativ finden die Schuldigkeiten der obgenannten Herrschaft Eltschowitzer | Unterthanen gegen ihre Obrigkeit in keiner dritten Art statt, und cs handelt sich sonach um die Frage, in weleher der obbezeiehneten beiden Arten die Unterthanen ihrer Obrigkeit verbunden. scien.

Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus dem Inhalte der ah. Knt- schliessung Seiner Majestät vom 9. Juli 1820 von selbst; denn sobald mit derselben alle jene Kontrakte für ungiltig erklärt worden sind, vermöge welcher die unter- thänigen Schuldigkeiten ganz oder zum Theile gegen Abtretung unterthiniger Grund- stůcké abgelóset wurden. so kann auch von einer weiteren. Abtragung der unter- thänigen Schuldigkeiten in Volge der Kontrakte keine Rede sein: und es bleibt sonach hiezu nur cinzig und allein die andere Art übrig, nämlich jene, in Welcher die Schuldigkeiten vor Abschluss der Ablósungskontrakte geleistet worden sind.

Wenn auch die Zurückführung der unterthänigen Leistungen auf deu vor Absehluss der Kontrakte bestanden(cu] Vuss in der ah. Kutschliessung vom 9. Juli 1820 nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist, so ergibt |piidej: sie] sich doch noth- wendigerweise aus der logischen Auslegung derselben, und kann von der Ungiltig- keitserklärung der Kontrakte nicht getrennt werden, ohne den Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung noch zu haben [aufzuheben 7]. Ohne diese Auslegung der ah. Entschliessung, beziehungsweise obne die Zurückführung der unterthänigen Schuldig- keiten auf den alten Fuss, könnte der Ausspruch wegen Ungiltigkeitserklärung der Kontrakte gar nicht exequirt werden.

Die hohe Landesstelle hat demnach die Kkreisamtliche Entscheidung vom v. August v. J. Z. 9974, dass die Unterthanen wieder jene Art der Robot oder deren Reluirung zu leisten haben, wozu sie vor Abschluss der Kontrakte verbunden waren, unter Zurückweisung des von dem k. Unterthansadvokaten in Vertretung der Unter- thanen dagegen ergriffenen Rekurses um so mehr bestitiget. als es aus den Ver- handlungsakten hervorgeht. dass die Obrigkeit bereit wäre, denenselben die sich annoch in ihren Händen befindlichen, aus Gelegenheit der fraglichen Robotahlösungen an sich gebrachten Grundstücke zurückgestellten [zurückzustellen]. und die wegen Ausmittlung der den Unterthanen allenfalls gebührenden Entscheidung [Entschädigung] |Vlersuchten Vergleiche fruchtlos waren.

| Es wurde denmach mit h. Gubernial-Dekret vom 22. у. M. Z. 46.232 dem k. Unterthansadvokaten bedeutet, in Bezug auf die Kntschädigungsansprüche, falls er sich diesfalls aufzukommen getraut, unverweilt den Rechtsweg zu betreten; zu


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