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590 D. XX1I. Řády selské a instrukce. hospodářské :

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nur in den Leistungen, wie selbe vor Abschluss der Robot- und Grundzinsablösungs-
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Kkontrakte verrichtet worden sind, oder in der durch die Ablôsungskontrakte festge-
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setzen Art, beziehungsweise in der Überlassung der gegen Nachlass der abgclôsten
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Schuldigkeiten hingegebenen Rustikalgrundstücke bestehen. Ausser dieser Alternativ
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finden die Schuldigkeiten der obgenannten Herrschaft Eltschowitzer | Unterthanen
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gegen ihre Obrigkeit in keiner dritten Art statt, und cs handelt sich sonach um
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die Frage, in weleher der obbezeiehneten beiden Arten die Unterthanen ihrer
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Obrigkeit verbunden. scien.

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Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus dem Inhalte der ah. Knt-
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schliessung Seiner Majestät vom 9. Juli 1820 von selbst; denn sobald mit derselben
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alle jene Kontrakte für ungiltig erklärt worden sind, vermöge welcher die unter-
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thänigen Schuldigkeiten ganz oder zum Theile gegen Abtretung unterthiniger Grund-
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stůcké abgelóset wurden. so kann auch von einer weiteren. Abtragung der unter-
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thänigen Schuldigkeiten in Volge der Kontrakte keine Rede sein: und es bleibt
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sonach hiezu nur cinzig und allein die andere Art übrig, nämlich jene, in Welcher
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die Schuldigkeiten vor Abschluss der Ablósungskontrakte geleistet worden sind.

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Wenn auch die Zurückführung der unterthänigen Leistungen auf deu vor
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Absehluss der Kontrakte bestanden(cu] Vuss in der ah. Kutschliessung vom 9. Juli 1820
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nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist, so ergibt |piidej: sie] sich doch noth-
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wendigerweise aus der logischen Auslegung derselben, und kann von der Ungiltig-
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keitserklärung der Kontrakte nicht getrennt werden, ohne den Zusammenhang zwischen
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Ursache und Wirkung noch zu haben [aufzuheben 7]. Ohne diese Auslegung der ah.
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Entschliessung, beziehungsweise obne die Zurückführung der unterthänigen Schuldig-
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keiten auf den alten Fuss, könnte der Ausspruch wegen Ungiltigkeitserklärung der
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Kontrakte gar nicht exequirt werden.

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Die hohe Landesstelle hat demnach die Kkreisamtliche Entscheidung vom v.
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August v. J. Z. 9974, dass die Unterthanen wieder jene Art der Robot oder deren
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Reluirung zu leisten haben, wozu sie vor Abschluss der Kontrakte verbunden waren,
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unter Zurückweisung des von dem k. Unterthansadvokaten in Vertretung der Unter-
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thanen dagegen ergriffenen Rekurses um so mehr bestitiget. als es aus den Ver-
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handlungsakten hervorgeht. dass die Obrigkeit bereit wäre, denenselben die sich
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annoch in ihren Händen befindlichen, aus Gelegenheit der fraglichen Robotahlösungen
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an sich gebrachten Grundstücke zurückgestellten [zurückzustellen]. und die wegen
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Ausmittlung der den Unterthanen allenfalls gebührenden Entscheidung [Entschädigung]
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|Vlersuchten Vergleiche fruchtlos waren.

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| Es wurde denmach mit h. Gubernial-Dekret vom 22. у. M. Z. 46.232 dem
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k. Unterthansadvokaten bedeutet, in Bezug auf die Kntschädigungsansprüche, falls
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er sich diesfalls aufzukommen getraut, unverweilt den Rechtsweg zu betreten; zu


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