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Kdo platí taxy při splátkách na selský statek 1823, 3. čce. 579
dem Ausdrucke „dem betreffenden Unterthane“ bezeichnet, und nach der Analogie der Tax-
ordnungen, insbesondere der Landtafeltaxordoung vom Jahre 1812 derjenige für die Grund-
buchstaxen zu haften hat, auf dessen Anlangen die Grundbuchsbehörde ihr Amt gehandelt hat;
so liegt die Zahlung der Grundbuchstaxen für die Darangabe sowohl, als für die spáteren
lristengelder in der Regel dem Kdufer ob, welchem an der Lóschung der Wiührungen aus
den Grundbüchern am meisten gelegen sein muss. Indessen hàugt diese Bestimmung: ob
der antretende, oder abtretende Theil allein, oder zu welchen Antheilen die Taxen für die
Darangabe und die Währungen zu entrichten habe, von den vertragsschliessenden Personen
ab, welche hierüber naclı Willkühr verfügen können, und welche die Grundbuchsbehörde zur
Vermeidung aller möglichen Streitigkeiten bei dem Abschlusse des Vertrags vor der Behörde,
oder bei dessen Überreichung zur grundbücherlichen Einlage immer hierauf unter deutlicher
Frklürung der Art der Leistung aufmerksam zu machen hat, wenn hierwegen nicht schon der
Kontrakt selbst, wie es gewóhnlich der Fall ist, die Bestimmuug gibt.
Zu IL Die Übernahme der verbücherten Schulden vertritt immer die Leistung des
Kaufschillings an den Verkäufer; es muss daher die Taxe von der ganzen Daraungabe und
der Summe der übernommenen Schulden auf einmal entrichtet werden, weil mehrmalige Desitz-
veriinderungen mittelst der Übernahme der verbiicherten Schuldigkeiten lintereinander ein-
treten können, uud daher die Obrigkeit jedesmal eines Theiles der ihr zukommenden Grund-
buchstaxen verlustigt werden würde; nur kann die Obrigkeit den betreffenden Unterthanen in
solchen Fällen mässige Fristen zur Abtragung der Grundbuchstaxen gestatten. Hierbei muss
jedoch erinnert werden, dass die Obrigkeit für die Löschung der verbücherten Schulden zwar
ebenfalls eine Taxe, aber keine andere, als jene von 7 kr. Konvenzionsmünze abnehmen könne,
welche nach dem 11. $ des Akzidenzienpatents für die Einverleibung einer Schuldverschreibung
oder Biirgschaft und deren Ausbiicherung zu bemessen kómmt.
Zu III. Das Akzidenzienpatent vom 15. Mai 1779 3 8 setzt fest, dass der betreffende
Unterthan von einer Grundverschreibung, welche den (irundbüchern einverleibt wird, die Grund-
buchstaxe von 1 kr. von jedem 1 fl, und 10 kr. nach den kontraktmüssigen Wiührungen (wie
es durch die Gubernialzirkularverordnungen vom 11. Juli 1817 Gub. Zalil 31705, vom 11.
Oktober 1821 Gub. Zahl 40926, und Prásidialcirkularverordnung vom 31. März 1821 Präs.
Zahl 2234 deutlich bestimmt wird) von der Darangabe, und in gleichem Verhältnisse von den
nachfolyenden Fristenzahlungen zu entrichten habe. — Diese Begünstigung betriflt sonach
nur denjenigen Unterthau, welcher die Grundverschreibung eingebracht hat und sich im bü-
cherlichen Besitze der Reulität befindet; keineswegs kann aber diese Wohlthat dahin ausge-
dehnt werden, dass die Nachwartung mit den Grundbuchstaxen, welche für die l'ristenzahlungen
zu berichtigen sind, auch noch dani zu gelten habe, wenn der Grundbesitzer, bevor er alle
Währungen bezahlt hat, seine Realität an einen anderen wieder veriussert oder überlässt,
vererbt 9c; denn sobald der vorige (irundbesitzer seine Realität aus was immer für einem
Rechtstitel verlässt, und einem anderen übeträgt, ist er nicht mehr Grundbesitzer und kann
auf die Wohlthat der Fristentaxzablungen keinen Anspruch machen, sondern muss die für die
nicht berichtigten Fristenzahlungen rückständigen Grundbuchstaxen sogleich selbst entrichten,
wenn ihm die Obrigkeit nicht Termine zur Abtragung des Restes der Grundbuchstaxen ge-
'stattet, oder wenn nicht der Nachfolger der Realitüt die Taxreste des vorigen Desitzers ver-
tragsmássig übernimmt, oder selbe bei Erbschaften als ein Passivum von dem Aktivvermógen
in Abschlag gebracht werden,
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