EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
Kdo platí taxy při splátkách na selský statek 1823, 3. čce. 579

[2]
dem Ausdrucke dem betreffenden Unterthane bezeichnet, und nach der Analogie der Tax-
[3]
ordnungen, insbesondere der Landtafeltaxordoung vom Jahre 1812 derjenige für die Grund-
[4]
buchstaxen zu haften hat, auf dessen Anlangen die Grundbuchsbehörde ihr Amt gehandelt hat;
[5]
so liegt die Zahlung der Grundbuchstaxen für die Darangabe sowohl, als für die spáteren
[6]
lristengelder in der Regel dem Kdufer ob, welchem an der Lóschung der Wiührungen aus
[7]
den Grundbüchern am meisten gelegen sein muss. Indessen hàugt diese Bestimmung: ob
[8]
der antretende, oder abtretende Theil allein, oder zu welchen Antheilen die Taxen für die
[9]
Darangabe und die Währungen zu entrichten habe, von den vertragsschliessenden Personen
[10]
ab, welche hierüber naclı Willkühr verfügen können, und welche die Grundbuchsbehörde zur
[11]
Vermeidung aller möglichen Streitigkeiten bei dem Abschlusse des Vertrags vor der Behörde,
[12]
oder bei dessen Überreichung zur grundbücherlichen Einlage immer hierauf unter deutlicher
[13]
Frklürung der Art der Leistung aufmerksam zu machen hat, wenn hierwegen nicht schon der
[14]
Kontrakt selbst, wie es gewóhnlich der Fall ist, die Bestimmuug gibt.

[15]
Zu IL Die Übernahme der verbücherten Schulden vertritt immer die Leistung des
[16]
Kaufschillings an den Verkäufer; es muss daher die Taxe von der ganzen Daraungabe und
[17]
der Summe der übernommenen Schulden auf einmal entrichtet werden, weil mehrmalige Desitz-
[18]
veriinderungen mittelst der Übernahme der verbiicherten Schuldigkeiten lintereinander ein-
[19]
treten können, uud daher die Obrigkeit jedesmal eines Theiles der ihr zukommenden Grund-
[20]
buchstaxen verlustigt werden würde; nur kann die Obrigkeit den betreffenden Unterthanen in
[21]
solchen Fällen mässige Fristen zur Abtragung der Grundbuchstaxen gestatten. Hierbei muss
[22]
jedoch erinnert werden, dass die Obrigkeit für die Löschung der verbücherten Schulden zwar
[23]
ebenfalls eine Taxe, aber keine andere, als jene von 7 kr. Konvenzionsmünze abnehmen könne,
[24]
welche nach dem 11. $ des Akzidenzienpatents für die Einverleibung einer Schuldverschreibung
[25]
oder Biirgschaft und deren Ausbiicherung zu bemessen kómmt.

[26]
Zu III. Das Akzidenzienpatent vom 15. Mai 1779 3 8 setzt fest, dass der betreffende
[27]
Unterthan von einer Grundverschreibung, welche den (irundbüchern einverleibt wird, die Grund-
[28]
buchstaxe von 1 kr. von jedem 1 fl, und 10 kr. nach den kontraktmüssigen Wiührungen (wie
[29]
es durch die Gubernialzirkularverordnungen vom 11. Juli 1817 Gub. Zalil 31705, vom 11.
[30]
Oktober 1821 Gub. Zahl 40926, und Prásidialcirkularverordnung vom 31. März 1821 Präs.
[31]
Zahl 2234 deutlich bestimmt wird) von der Darangabe, und in gleichem Verhältnisse von den
[32]
nachfolyenden Fristenzahlungen zu entrichten habe. Diese Begünstigung betriflt sonach
[33]
nur denjenigen Unterthau, welcher die Grundverschreibung eingebracht hat und sich im -
[34]
cherlichen Besitze der Reulität befindet; keineswegs kann aber diese Wohlthat dahin ausge-
[35]
dehnt werden, dass die Nachwartung mit den Grundbuchstaxen, welche für die l'ristenzahlungen
[36]
zu berichtigen sind, auch noch dani zu gelten habe, wenn der Grundbesitzer, bevor er alle
[37]
Währungen bezahlt hat, seine Realität an einen anderen wieder veriussert oder überlässt,
[38]
vererbt 9c; denn sobald der vorige (irundbesitzer seine Realität aus was immer für einem
[39]
Rechtstitel verlässt, und einem anderen übeträgt, ist er nicht mehr Grundbesitzer und kann
[40]
auf die Wohlthat der Fristentaxzablungen keinen Anspruch machen, sondern muss die für die
[41]
nicht berichtigten Fristenzahlungen rückständigen Grundbuchstaxen sogleich selbst entrichten,
[42]
wenn ihm die Obrigkeit nicht Termine zur Abtragung des Restes der Grundbuchstaxen ge-
[43]
'stattet, oder wenn nicht der Nachfolger der Realitüt die Taxreste des vorigen Desitzers ver-
[44]
tragsmássig übernimmt, oder selbe bei Erbschaften als ein Passivum von dem Aktivvermógen
[45]
in Abschlag gebracht werden,

[46]
73°


Text viewFacsimile