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Kdo platí taxy při splátkách na selský statek 1823, 3. čce. 579
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dem Ausdrucke „dem betreffenden Unterthane“ bezeichnet, und nach der Analogie der Tax-
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ordnungen, insbesondere der Landtafeltaxordoung vom Jahre 1812 derjenige für die Grund-
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buchstaxen zu haften hat, auf dessen Anlangen die Grundbuchsbehörde ihr Amt gehandelt hat;
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so liegt die Zahlung der Grundbuchstaxen für die Darangabe sowohl, als für die spáteren
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lristengelder in der Regel dem Kdufer ob, welchem an der Lóschung der Wiührungen aus
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den Grundbüchern am meisten gelegen sein muss. Indessen hàugt diese Bestimmung: ob
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der antretende, oder abtretende Theil allein, oder zu welchen Antheilen die Taxen für die
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Darangabe und die Währungen zu entrichten habe, von den vertragsschliessenden Personen
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ab, welche hierüber naclı Willkühr verfügen können, und welche die Grundbuchsbehörde zur
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Vermeidung aller möglichen Streitigkeiten bei dem Abschlusse des Vertrags vor der Behörde,
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oder bei dessen Überreichung zur grundbücherlichen Einlage immer hierauf unter deutlicher
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Frklürung der Art der Leistung aufmerksam zu machen hat, wenn hierwegen nicht schon der
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Kontrakt selbst, wie es gewóhnlich der Fall ist, die Bestimmuug gibt.
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Zu IL Die Übernahme der verbücherten Schulden vertritt immer die Leistung des
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Kaufschillings an den Verkäufer; es muss daher die Taxe von der ganzen Daraungabe und
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der Summe der übernommenen Schulden auf einmal entrichtet werden, weil mehrmalige Desitz-
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veriinderungen mittelst der Übernahme der verbiicherten Schuldigkeiten lintereinander ein-
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treten können, uud daher die Obrigkeit jedesmal eines Theiles der ihr zukommenden Grund-
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buchstaxen verlustigt werden würde; nur kann die Obrigkeit den betreffenden Unterthanen in
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solchen Fällen mässige Fristen zur Abtragung der Grundbuchstaxen gestatten. Hierbei muss
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jedoch erinnert werden, dass die Obrigkeit für die Löschung der verbücherten Schulden zwar
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ebenfalls eine Taxe, aber keine andere, als jene von 7 kr. Konvenzionsmünze abnehmen könne,
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welche nach dem 11. $ des Akzidenzienpatents für die Einverleibung einer Schuldverschreibung
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oder Biirgschaft und deren Ausbiicherung zu bemessen kómmt.
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Zu III. Das Akzidenzienpatent vom 15. Mai 1779 3 8 setzt fest, dass der betreffende
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Unterthan von einer Grundverschreibung, welche den (irundbüchern einverleibt wird, die Grund-
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buchstaxe von 1 kr. von jedem 1 fl, und 10 kr. nach den kontraktmüssigen Wiührungen (wie
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es durch die Gubernialzirkularverordnungen vom 11. Juli 1817 Gub. Zalil 31705, vom 11.
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Oktober 1821 Gub. Zahl 40926, und Prásidialcirkularverordnung vom 31. März 1821 Präs.
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Zahl 2234 deutlich bestimmt wird) von der Darangabe, und in gleichem Verhältnisse von den
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nachfolyenden Fristenzahlungen zu entrichten habe. — Diese Begünstigung betriflt sonach
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nur denjenigen Unterthau, welcher die Grundverschreibung eingebracht hat und sich im bü-
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cherlichen Besitze der Reulität befindet; keineswegs kann aber diese Wohlthat dahin ausge-
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dehnt werden, dass die Nachwartung mit den Grundbuchstaxen, welche für die l'ristenzahlungen
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zu berichtigen sind, auch noch dani zu gelten habe, wenn der Grundbesitzer, bevor er alle
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Währungen bezahlt hat, seine Realität an einen anderen wieder veriussert oder überlässt,
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vererbt 9c; denn sobald der vorige (irundbesitzer seine Realität aus was immer für einem
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Rechtstitel verlässt, und einem anderen übeträgt, ist er nicht mehr Grundbesitzer und kann
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auf die Wohlthat der Fristentaxzablungen keinen Anspruch machen, sondern muss die für die
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nicht berichtigten Fristenzahlungen rückständigen Grundbuchstaxen sogleich selbst entrichten,
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wenn ihm die Obrigkeit nicht Termine zur Abtragung des Restes der Grundbuchstaxen ge-
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'stattet, oder wenn nicht der Nachfolger der Realitüt die Taxreste des vorigen Desitzers ver-
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tragsmássig übernimmt, oder selbe bei Erbschaften als ein Passivum von dem Aktivvermógen
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in Abschlag gebracht werden,
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73°
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