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562 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
Unterthanen über Urbarialrückstände sich Schuldbriefe ausstellen oder auf was immer für eine
Weise solche Rückstände auf die Realitäten der Unterthanen intabulieren oder pránotiren zu
lassen, indem für die Urbarialien im politischen Wege eine eigene privilegirte Exekuzions-
ordnung besteht, nach welcher sich ausschliesend benommen werden muss.“ — Gubernialdekret
vom 5. Márz 1821, Gub. Zahl 10.305, an die Kreisámter, Staatsgüteradministrazion, das Fis-
kalamt und Landesunterkammeramt.
Prov. Gesetzsammlung, III. Band von 1821, str. 144 €. 57.
1059.
1821, 2. března: České gubernium rozšiřuje moc krajských úřadů při odpro-
dejích obilů z kontribučenských sýpek.
V prvních 3 odstavcích, jež se zde vynechávají, jsou výtahy z dřívějších předpisů z let 1788—1806
o prodeji kontribučenslkého obilí, což se krátce opakuje v odstavci zde následujícím :
Aus der Zusammenstellung dieser Verordnungen ist nun zu ersehen, dass in Beziehung
auf das Patent vom 9. Juli 1788 und Hofkanzleidekret vom 31. Juli 1806 die Kreisämter zur
Veräusserung der Überschüsse der unterthänigen Getreidfonds ohne Rückfrage, unter Beobach-
tung der in dem 14. $ des Patents vom 9. Juli 1788 enthaltenen Vorschriften, ermächtiget
waren; dass in den Fällen, wo ein derlei Getreide durch Insekten und andere schädlichen
Zufälle eine Beschädigung befürchten liess, durch die Gubernialverordnung vom 23. Februar
1798 die Einholung der Bewilligung der Landesstelle vorbehalten wurde, und auch in letzteren
Fällen bei einer Gefahr des nahen Verderbens die Bewilligung einer derlei Veräusserung den
Kreisämtern, jedoch nach vorläufiger Untersuchung und eigenen Überzeugung mit Beseitigung
jeder Voreiligkeit eingeräumt werde; dass jedoch in allen Fällen, wo die Gefahr des nahen
Verderbens nicht vorhanden war, und das Kreisamt nach gepflogener Untersuchung einen
Verkauf wegen besorglichen Verderbens uothwendig zu sein erachtete, die Gubernialbewilligung
nach der Verordnung vom 23. Februar 1798 vorlàuflg einzuholen war.
Um nun in den gestattlichen Fällen der Veräusserung eines Theils des unterthänigen
Kontribuzionsgetreidfondes eine Gleichförmigkeit herbeizuführen, und um auch dann, wenn
zwar die Gefahr des Verderbens nicht dringend ist, jedoch nach Lokalumständen und Erhebungen
immerhin besorgt werden kann, den günstigsten Zeitpunkt zur Veräusserung des unterthänigen
Getreides nicht zu verzögern, hat die Landesstelle befunden, den Wirkungskreis der Kreis-
ämter dahin zu erweitern, dass so wie selbe bei Überschüssen zur Ertheilung einer derlei
Veräusserungsbewilligung ohne Rückfrage bereits ermächtiget sind, sie auch in den Fällen des
besorglichen Verderbens Veräusserungsbewilligungen zu ertheilen ermächtiget sein sollen, ohue
vorläufig die Gubernialbewilligung einzuholen oder darüber die nachträgliche Anzeige zu er-
statten; jedoch haben die Kreisämter hiebei jederzeit die Vorschriften des $ 14. des Patents
vom 9. Juli 1788 auf das genaueste zu beobachten, und nie anders als nach strenger Prüfung
der Nothwendigkeit des Verkaufs und eingeholter eigenen Überzeugung bei eigener strengen
Verantwortung vorzugehen. — Um jedoch für die Landesstelle die Übersicht in Ansehung
derlei Getreidverkäufe vorzubehalten, haben die Kreisämter in den über den Stand des unter-
thänigen Getreidfonds nach der Gubernialverordnung vom 10. Juli 1806 einzubriugenden
jährlichen Ausweisen eine besondere Rubrik für derlei ertheilte Veräusserungsbewilligungen
zu eröffnen, und in denselben dominienweise, mit Anführung der veranlassenden Ursache, dann
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