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562 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
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Unterthanen über Urbarialrückstände sich Schuldbriefe ausstellen oder auf was immer für eine
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Weise solche Rückstände auf die Realitäten der Unterthanen intabulieren oder pránotiren zu
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lassen, indem für die Urbarialien im politischen Wege eine eigene privilegirte Exekuzions-
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ordnung besteht, nach welcher sich ausschliesend benommen werden muss.“ — Gubernialdekret
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vom 5. Márz 1821, Gub. Zahl 10.305, an die Kreisámter, Staatsgüteradministrazion, das Fis-
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kalamt und Landesunterkammeramt.
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Prov. Gesetzsammlung, III. Band von 1821, str. 144 €. 57.
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1059.
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1821, 2. března: České gubernium rozšiřuje moc krajských úřadů při odpro-
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dejích obilů z kontribučenských sýpek.
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V prvních 3 odstavcích, jež se zde vynechávají, jsou výtahy z dřívějších předpisů z let 1788—1806
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o prodeji kontribučenslkého obilí, což se krátce opakuje v odstavci zde následujícím :
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Aus der Zusammenstellung dieser Verordnungen ist nun zu ersehen, dass in Beziehung
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auf das Patent vom 9. Juli 1788 und Hofkanzleidekret vom 31. Juli 1806 die Kreisämter zur
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Veräusserung der Überschüsse der unterthänigen Getreidfonds ohne Rückfrage, unter Beobach-
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tung der in dem 14. $ des Patents vom 9. Juli 1788 enthaltenen Vorschriften, ermächtiget
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waren; dass in den Fällen, wo ein derlei Getreide durch Insekten und andere schädlichen
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Zufälle eine Beschädigung befürchten liess, durch die Gubernialverordnung vom 23. Februar
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1798 die Einholung der Bewilligung der Landesstelle vorbehalten wurde, und auch in letzteren
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Fällen bei einer Gefahr des nahen Verderbens die Bewilligung einer derlei Veräusserung den
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Kreisämtern, jedoch nach vorläufiger Untersuchung und eigenen Überzeugung mit Beseitigung
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jeder Voreiligkeit eingeräumt werde; dass jedoch in allen Fällen, wo die Gefahr des nahen
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Verderbens nicht vorhanden war, und das Kreisamt nach gepflogener Untersuchung einen
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Verkauf wegen besorglichen Verderbens uothwendig zu sein erachtete, die Gubernialbewilligung
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nach der Verordnung vom 23. Februar 1798 vorlàuflg einzuholen war.
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Um nun in den gestattlichen Fällen der Veräusserung eines Theils des unterthänigen
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Kontribuzionsgetreidfondes eine Gleichförmigkeit herbeizuführen, und um auch dann, wenn
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zwar die Gefahr des Verderbens nicht dringend ist, jedoch nach Lokalumständen und Erhebungen
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immerhin besorgt werden kann, den günstigsten Zeitpunkt zur Veräusserung des unterthänigen
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Getreides nicht zu verzögern, hat die Landesstelle befunden, den Wirkungskreis der Kreis-
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ämter dahin zu erweitern, dass so wie selbe bei Überschüssen zur Ertheilung einer derlei
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Veräusserungsbewilligung ohne Rückfrage bereits ermächtiget sind, sie auch in den Fällen des
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besorglichen Verderbens Veräusserungsbewilligungen zu ertheilen ermächtiget sein sollen, ohue
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vorläufig die Gubernialbewilligung einzuholen oder darüber die nachträgliche Anzeige zu er-
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statten; jedoch haben die Kreisämter hiebei jederzeit die Vorschriften des $ 14. des Patents
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vom 9. Juli 1788 auf das genaueste zu beobachten, und nie anders als nach strenger Prüfung
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der Nothwendigkeit des Verkaufs und eingeholter eigenen Überzeugung bei eigener strengen
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Verantwortung vorzugehen. — Um jedoch für die Landesstelle die Übersicht in Ansehung
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derlei Getreidverkäufe vorzubehalten, haben die Kreisämter in den über den Stand des unter-
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thänigen Getreidfonds nach der Gubernialverordnung vom 10. Juli 1806 einzubriugenden
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jährlichen Ausweisen eine besondere Rubrik für derlei ertheilte Veräusserungsbewilligungen
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zu eröffnen, und in denselben dominienweise, mit Anführung der veranlassenden Ursache, dann
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