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548 D. XXII. Řády selské ainstrukce hospodářské:
Ziegel zum eigenen Gebrauch beschränket, sondern ilm auch unbenommen sei, zum
Verkauf Ziegel zu schlagen und unter Beobachtung der Polizeivorschriften zu brennen.
Fine Beschränkung auf das blosse Bedürfniss des Unterthans würde sonach
nicht nur dem Gesetze zuwider, sondern auch der Landeskultur nachtheilig sein,
wenn nämlich Gründe, welche zum Anbau nicht geeignet sind, aus denen sich aber
Ziegel erzeugen lassen, unbenützt bleiben sollten. — Gubernialdekret vom 29. No-
vember 1819, Gub.-Zahl 52.195.
Prov. Gesetzsammlung, I. Band von 1819, str. 326 č, 160.
1041.
1819, 14. února: Kterou měrou slevuje se daň pozemková kontribuentům poslíženým
śkodami živelními.
Nach dem Iuhalte eines hohen Ministerialschreibens vom 14. Februar | J. Zahl
4873 haben Seine Majestät zur möglichsten Erleichterung derjenigen Kontribuenten, welche
durch Elementarzufälle in den Stand einer ganzen oder theilweisen Zahlungsunvermögenheit
versetzt werden, zu gestatten geruhet, dass bis auf weitere Anordnung Nachlässe an der Grund-
steuer nach folgenden Grundsätzen gewährt werden dürfen :
1. Auf Steuernachlässe haben sowohl die Dominikal- als auch die unterthänigen Grund-
besitzer in den weiter unten bezeichneten Fällen von Elementarbeschädigungen Anspruch.
2. Die Nachlässe finden statt an der ordentlichen Grundsteuer uud an dem Zuschusse.
3. [Týká se panských držitelů půdy).
4. Unterthänigen Grundbesitzern werden Nachlässe an der Grundsteuer zu Theil,
und zwar:
a) der ganzjährige Nachlass an der ordentlichen Koutribuzion und an dem Zuschusse,
wenn wenigstens die ganzjährige Fechsung,
b) der halbjihrige Nachlass an der ordentlichen Kontribuzion und an dem Zuschusse,
wenn die Hálfte der Fechsung und darüber, oder das Haus sammt den Wirthschaftsgebiuden
durch Elementarunfall zu Grunde gegangen ist.
c) Ein ganzjáhriger Nachlass an dem Zuschusse allein, wenu der dritte Theil der
jáhrlichen Fechsung und darüber, oder das Haus allein oder die Wirthschaftsgebáude allein
durch Elementarunfall betroffen worden sind.
Die Beurtheilung der Elcmentarbeschidigungen und des denselben entsprechenden
Nachlasses hat sich immer auf jedes als Steuerkórper besonders inliegende Besitzthum zu
beziehen.
5. Dic Stencrnachlisse müssen die Kontribuenten, welche darauf unter was immer
für einem Titel Anspruch machen, selbst ansuchen, und es liegt ihnen ob, in den bei den k.
Kreisämtern mittelst ihrer Obrigkeiten zu überreichenden Gesuclen alle erforderlichen Dehelfe
beizubringen uud sich den genau, rechtlich und schnell vorzunehmenden Untersuchungen zu
unterziehen, welche eingeleitet wer.len müssen, um die Richtigkeit ihrer Angaben und das
Mass der ihnen zugegangenen Schäden zu bewähren.