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548 D. XXII. Řády selské ainstrukce hospodářské:

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Ziegel zum eigenen Gebrauch beschränket, sondern ilm auch unbenommen sei, zum
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Verkauf Ziegel zu schlagen und unter Beobachtung der Polizeivorschriften zu brennen.

[4]
Fine Beschränkung auf das blosse Bedürfniss des Unterthans würde sonach
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nicht nur dem Gesetze zuwider, sondern auch der Landeskultur nachtheilig sein,
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wenn nämlich Gründe, welche zum Anbau nicht geeignet sind, aus denen sich aber
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Ziegel erzeugen lassen, unbenützt bleiben sollten. Gubernialdekret vom 29. No-
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vember 1819, Gub.-Zahl 52.195.

[9]
Prov. Gesetzsammlung, I. Band von 1819, str. 326 č, 160.

[10]
1041.

[11]
1819, 14. února: Kterou měrou slevuje se daň pozemková kontribuentům poslíženým
[12]
śkodami živelními.

[13]
Nach dem Iuhalte eines hohen Ministerialschreibens vom 14. Februar | J. Zahl
[14]
4873 haben Seine Majestät zur möglichsten Erleichterung derjenigen Kontribuenten, welche
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durch Elementarzufälle in den Stand einer ganzen oder theilweisen Zahlungsunvermögenheit
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versetzt werden, zu gestatten geruhet, dass bis auf weitere Anordnung Nachlässe an der Grund-
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steuer nach folgenden Grundsätzen gewährt werden dürfen :

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1. Auf Steuernachlässe haben sowohl die Dominikal- als auch die unterthänigen Grund-
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besitzer in den weiter unten bezeichneten Fällen von Elementarbeschädigungen Anspruch.

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2. Die Nachlässe finden statt an der ordentlichen Grundsteuer uud an dem Zuschusse.

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3. [Týká se panských držitelů půdy).

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4. Unterthänigen Grundbesitzern werden Nachlässe an der Grundsteuer zu Theil,
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und zwar:

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a) der ganzjährige Nachlass an der ordentlichen Koutribuzion und an dem Zuschusse,
[25]
wenn wenigstens die ganzjährige Fechsung,

[26]
b) der halbjihrige Nachlass an der ordentlichen Kontribuzion und an dem Zuschusse,
[27]
wenn die Hálfte der Fechsung und darüber, oder das Haus sammt den Wirthschaftsgebiuden
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durch Elementarunfall zu Grunde gegangen ist.

[29]
c) Ein ganzjáhriger Nachlass an dem Zuschusse allein, wenu der dritte Theil der
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jáhrlichen Fechsung und darüber, oder das Haus allein oder die Wirthschaftsgebáude allein
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durch Elementarunfall betroffen worden sind.

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Die Beurtheilung der Elcmentarbeschidigungen und des denselben entsprechenden
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Nachlasses hat sich immer auf jedes als Steuerkórper besonders inliegende Besitzthum zu
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beziehen.

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5. Dic Stencrnachlisse müssen die Kontribuenten, welche darauf unter was immer
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für einem Titel Anspruch machen, selbst ansuchen, und es liegt ihnen ob, in den bei den k.
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Kreisämtern mittelst ihrer Obrigkeiten zu überreichenden Gesuclen alle erforderlichen Dehelfe
[38]
beizubringen uud sich den genau, rechtlich und schnell vorzunehmenden Untersuchungen zu
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unterziehen, welche eingeleitet wer.len müssen, um die Richtigkeit ihrer Angaben und das
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Mass der ihnen zugegangenen Schäden zu bewähren.


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