[1] |
548 D. XXII. Řády selské ainstrukce hospodářské:
|
---|
[2] |
Ziegel zum eigenen Gebrauch beschränket, sondern ilm auch unbenommen sei, zum
|
---|
[3] |
Verkauf Ziegel zu schlagen und unter Beobachtung der Polizeivorschriften zu brennen.
|
---|
[4] |
Fine Beschränkung auf das blosse Bedürfniss des Unterthans würde sonach
|
---|
[5] |
nicht nur dem Gesetze zuwider, sondern auch der Landeskultur nachtheilig sein,
|
---|
[6] |
wenn nämlich Gründe, welche zum Anbau nicht geeignet sind, aus denen sich aber
|
---|
[7] |
Ziegel erzeugen lassen, unbenützt bleiben sollten. — Gubernialdekret vom 29. No-
|
---|
[8] |
vember 1819, Gub.-Zahl 52.195.
|
---|
[9] |
Prov. Gesetzsammlung, I. Band von 1819, str. 326 č, 160.
|
---|
[10] |
|
---|
[11] |
1819, 14. února: Kterou měrou slevuje se daň pozemková kontribuentům poslíženým
|
---|
[12] |
|
---|
[13] |
Nach dem Iuhalte eines hohen Ministerialschreibens vom 14. Februar | J. Zahl
|
---|
[14] |
4873 haben Seine Majestät zur möglichsten Erleichterung derjenigen Kontribuenten, welche
|
---|
[15] |
durch Elementarzufälle in den Stand einer ganzen oder theilweisen Zahlungsunvermögenheit
|
---|
[16] |
versetzt werden, zu gestatten geruhet, dass bis auf weitere Anordnung Nachlässe an der Grund-
|
---|
[17] |
steuer nach folgenden Grundsätzen gewährt werden dürfen :
|
---|
[18] |
1. Auf Steuernachlässe haben sowohl die Dominikal- als auch die unterthänigen Grund-
|
---|
[19] |
besitzer in den weiter unten bezeichneten Fällen von Elementarbeschädigungen Anspruch.
|
---|
[20] |
2. Die Nachlässe finden statt an der ordentlichen Grundsteuer uud an dem Zuschusse.
|
---|
[21] |
3. [Týká se panských držitelů půdy).
|
---|
[22] |
4. Unterthänigen Grundbesitzern werden Nachlässe an der Grundsteuer zu Theil,
|
---|
[23] |
|
---|
[24] |
a) der ganzjährige Nachlass an der ordentlichen Koutribuzion und an dem Zuschusse,
|
---|
[25] |
wenn wenigstens die ganzjährige Fechsung,
|
---|
[26] |
b) der halbjihrige Nachlass an der ordentlichen Kontribuzion und an dem Zuschusse,
|
---|
[27] |
wenn die Hálfte der Fechsung und darüber, oder das Haus sammt den Wirthschaftsgebiuden
|
---|
[28] |
durch Elementarunfall zu Grunde gegangen ist.
|
---|
[29] |
c) Ein ganzjáhriger Nachlass an dem Zuschusse allein, wenu der dritte Theil der
|
---|
[30] |
jáhrlichen Fechsung und darüber, oder das Haus allein oder die Wirthschaftsgebáude allein
|
---|
[31] |
durch Elementarunfall betroffen worden sind.
|
---|
[32] |
Die Beurtheilung der Elcmentarbeschidigungen und des denselben entsprechenden
|
---|
[33] |
Nachlasses hat sich immer auf jedes als Steuerkórper besonders inliegende Besitzthum zu
|
---|
[34] |
|
---|
[35] |
5. Dic Stencrnachlisse müssen die Kontribuenten, welche darauf unter was immer
|
---|
[36] |
für einem Titel Anspruch machen, selbst ansuchen, und es liegt ihnen ob, in den bei den k.
|
---|
[37] |
Kreisämtern mittelst ihrer Obrigkeiten zu überreichenden Gesuclen alle erforderlichen Dehelfe
|
---|
[38] |
beizubringen uud sich den genau, rechtlich und schnell vorzunehmenden Untersuchungen zu
|
---|
[39] |
unterziehen, welche eingeleitet wer.len müssen, um die Richtigkeit ihrer Angaben und das
|
---|
[40] |
Mass der ihnen zugegangenen Schäden zu bewähren.
|
---|