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546 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
schädlichkeit nicht ganz zuverlässlich bekannt ist, nicht zum Genusse, folglich auch nirgends
zum Verkaufe zuzulassen seien. Weshalb besonders auf Marktplätzen, dann bei Kräuter-
Gemüs- und Grünzeughäudlern oc überall strenge darüber zu waclen sei, dass dem Publikum
keine unbekannten oder verdüchtigen Schwümme feilgeboten werden, von deren Genusse je-
mand Schaden nehmen kónnte. Von dieser Auordnung werden die К. oc zur sogleichen allge-
meinen Dekanntmachung und genauesten Handhabung in die Kenntniss gesetzt. — Gubernial-
Dekret vom 3. September 1818, G. Z. 38.982, an die k. Kreisimter, den Prager Magistrat,
die k. Stadthauptmannschaft und die medizinische Fakultät.
Nádherny, Gesetze, III. Bd. von 1818, str. 369 ¢. 194.
1038.
1818, 27. srpna: Dvorská kancelář. rozhodla proti gubernin, že při rozdělování
poddanských statků mohou se děliti také lesy.
Aus Anlass eines einzelnen Falls, wo einige vor sich gegangene Grundzertheilungen
rücksichtlich der ackerbaren Grundstücke, Wiesen und Hutweiden zwar genehmigt, die Ver-
theilung der bei den einzelnen unterthinigen Besitzungen vorhandenen Waldgründe aber aus
der Ursache zurückgewiesen worden sind, weil nach den bestehenden Grundzertheilungsvor-
schriften die Vertheilung der Wälder nicht zulissig sei, wurde mit Hofkanzleidekrete vom
27. August l. J. H. 7. 27.723 entschieden, dass das Hofdekret vom 12. Mai 1786 und das
Erbfolgepatent in Bauerngütern vom 26. Mai 1791 blos davon spricht, dass keine Bauern-
wirthschaft vertheilet werden soll, wenn nicht bei jeder neuen Besitzung wenisstens 40 Metzen
Feld verbleiben; dass dieses Hofdekret aber keineswegs bestimmt, dass, weun überdies auch
Waldgründe vorhanden sind, solche nicht zertheilt werden dürfen, und dass eben so wenig die
bestehende Weisung, welche die Vertheilung der Gemeindwaldungen áls eiu Konkretaleigenthum
unter die einzeluen Gemeindglieder verbietet, auf Waldgründe, welché dei einzelnen Uuter-
thanen eigenthümlich gehóren, anwendbar, und überhaupt kein hinreichender Grund vorhanden
sei, den Unterthan in der Vertheilung der ihm zugehórigen Waldungen bei eintretenden
Rücksichten zu beschränken, besonders da es bei abgetheilten ‘Besitzungen für den Unterthan
sogar vortheilhaft ist, zum Betriebe der Wirthschaft auch einen verhältnissmässigen Waldstand
zu besitzen. Zudem behebt sich auch das Bedenken, dass die Vertheilung der unterthänigeu
Walduugen der Waldkultur abtrüglich sei, dadurch, wenn nach Masssabe der besteheaden
Waldordnung darauf Rücksicht genommen wird, dass dasjenige, was Wald ist, fortan iu dieser
Kigeuschaft benutzt werde. Zur Nachachtung genommen am 15. Oktober 1818, G. Z. 44.099.
Nádherny, Gesetze, III. Bd. von 1818 str. 416 č. 236 s poznámkou: Fine ähnliche Entscheidung ist
mit Mofkanzleidekrete vom 13. August 1818, G. Z. 41.988, erfolgt.
1039.
1818, 28. listopadu: Polní hospodářství není povinným předmětem vyučování na
bohosloveckých ústavech.
In Folge k. k. Studienhofkommissionsdekrets vom 28. November v. J. Hofzahl 4120
wird den Konsistorien bedeutet, dass die Landwirthschaftskunde fir die Hôrer der 'lheologie
kein Zwangsstudium ist. — Gubernialdekrét vom 23. Jänner 1819, Gub.-Zahl 1565.
Provinzialgesetzsammlung dus Königreichs Böhmen fur dis Juhr 1819, I. Band str, 8 č. 7.