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530 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

Getreide von den dortkreisigen unterthänigen Gemeindgetreidschüttböden zum Verkaufe derge- stalt einzuleiten, dass a) dieses Getreide an keinen Getreidspekulanten überlassen, sondern b) so viel es thunlich, zur Konkurrenz mehrerer Verkáufer auf die Getreidmárkte von den Unterthanen selbst zugeführt und dort in marktgáugigem Preise verkaufet, dann c) für das ge- lóste Geld gleich nach dem heurigen Schnitte wieder anderes taugliches Getreide im wohl- feileren Preise erkaufet, und somit der vollstándige Ersatz geleistet, der durch den Verkauf sich ergebene Geldgewinn aber zum besten der Unterthanen verwendet werde. Wobei die k. Herren Kreishauptleute insbesondere darauf zu sehen haben, dass bei dem Verkaufe keine Un- tersch'eife unterlaufen, und dass der Ersatz des verkauften Getreides durch den neuen Einkauf auch richtig geleistet werde. Gub. Verordnuog von 11. Juli 1818 G. Z. 29541 an die k. Kreisimter. Nädherny, Gesetze, I. Bd. von 1816 str. 414 č. 163.

1023.

1816, 20. srpna: Familiim nově zakládaným na panské půdě se dávati nejméně po 80 měřicích pozemků.

Aus Anlass eines vorgekommenen einzelnen Falles der Zerstückung eines obrigkeitlichen Meierhofes haben Se k. k. Majestät mit Ah. Entschliessung von Baden den 11. August 1. J. anzuordnen geruht: dass Familien, welche auf zur Zerstückung in Antrag kommenden Dominikal-Ansässigkeiten neu gestiftet werden wollen, wenigstens mit 80 Metzen Gründen dotirt, und dass Zertheilungen selbst auf dieses Mass nur aus wichtigen Ursachen gestattet werden sollen. Diese Ah. Generalvorschrift wird den k. oc in Folge Hofkanzleidekrets vom 20. August I. J. И. 7. 15.660 zur genauen Nachachtung bci den über derlei Zerstückungen daselbst eintretenden, ohnehin der hierortigen Genehmigung unterliegenden Verhandlungen bekannt gemacht. Indessen bleibt es den k. oc, da bei diesem höchsten Aus- spruche, beziehungsweise auf die festgesetzte ungewihnlich hohe Metzenzahl zur Dotazion solcher Familien kaum mehr Zerstiicklungen von Dominikal-Ansässigkeiten oder obrigkeitlichen Meierhófen stattfinden dürften, heimgestellt, für den Fall, als die Handhabung dieser Vorschrift das in staats-ükonomischen Beziehungen er- wünschte Fortschreiten der hôhern Kultur der Landwirthschaft und vermehrten Produktion hemmen sollte, nach den Lokalverhältnissen des Kreises und den dies- falls eintretenden Rücksichten den motivirten Antrag zu machen. Gubernial- Dekret vom 24. Sept. 1816 G. 7. 42.907 an die k. Kreisimter.

Nádherny, Gesetze, I. Bd. von 1816, str. 501 č. 239.

1024. 1816, 5. září 1818, 5. srpna: Několik nařízení o tom, v jaké měně, konvenční-li či Vídenské, mají se platiti které dávky, poplatky a taxy.

Finanční patenty z 20. února 1811 a 1. června 1816 obsahují některá ustanovení, v jaké měně měly se díti platby v rozličných případech; viz výtahy z těch patentů výše v č. 991 str. 481, 482. Kromě toho vyšel


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