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530 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

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Getreide von den dortkreisigen unterthänigen Gemeindgetreidschüttböden zum Verkaufe derge-
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stalt einzuleiten, dass a) dieses Getreide an keinen Getreidspekulanten überlassen, sondern
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b) so viel es thunlich, zur Konkurrenz mehrerer Verkáufer auf die Getreidmárkte von den
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Unterthanen selbst zugeführt und dort in marktgáugigem Preise verkaufet, dann c) für das ge-
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lóste Geld gleich nach dem heurigen Schnitte wieder anderes taugliches Getreide im wohl-
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feileren Preise erkaufet, und somit der vollstándige Ersatz geleistet, der durch den Verkauf
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sich ergebene Geldgewinn aber zum besten der Unterthanen verwendet werde. Wobei die k.
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Herren Kreishauptleute insbesondere darauf zu sehen haben, dass bei dem Verkaufe keine Un-
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tersch'eife unterlaufen, und dass der Ersatz des verkauften Getreides durch den neuen Einkauf
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auch richtig geleistet werde. Gub. Verordnuog von 11. Juli 1818 G. Z. 29541 an die k.
[12]
Kreisimter. Nädherny, Gesetze, I. Bd. von 1816 str. 414 č. 163.

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1023.

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1816, 20. srpna: Familiim nově zakládaným na panské půdě se dávati
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nejméně po 80 měřicích pozemků.

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Aus Anlass eines vorgekommenen einzelnen Falles der Zerstückung eines
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obrigkeitlichen Meierhofes haben Se k. k. Majestät mit Ah. Entschliessung von
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Baden den 11. August 1. J. anzuordnen geruht: dass Familien, welche auf zur
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Zerstückung in Antrag kommenden Dominikal-Ansässigkeiten neu gestiftet werden
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wollen, wenigstens mit 80 Metzen Gründen dotirt, und dass Zertheilungen selbst
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auf dieses Mass nur aus wichtigen Ursachen gestattet werden sollen. Diese Ah.
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Generalvorschrift wird den k. oc in Folge Hofkanzleidekrets vom 20. August I. J.
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И. 7. 15.660 zur genauen Nachachtung bci den über derlei Zerstückungen daselbst
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eintretenden, ohnehin der hierortigen Genehmigung unterliegenden Verhandlungen
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bekannt gemacht. Indessen bleibt es den k. oc, da bei diesem höchsten Aus-
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spruche, beziehungsweise auf die festgesetzte ungewihnlich hohe Metzenzahl zur
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Dotazion solcher Familien kaum mehr Zerstiicklungen von Dominikal-Ansässigkeiten
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oder obrigkeitlichen Meierhófen stattfinden dürften, heimgestellt, für den Fall,
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als die Handhabung dieser Vorschrift das in staats-ükonomischen Beziehungen er-
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wünschte Fortschreiten der hôhern Kultur der Landwirthschaft und vermehrten
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Produktion hemmen sollte, nach den Lokalverhältnissen des Kreises und den dies-
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falls eintretenden Rücksichten den motivirten Antrag zu machen. Gubernial-
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Dekret vom 24. Sept. 1816 G. 7. 42.907 an die k. Kreisimter.

[34]
Nádherny, Gesetze, I. Bd. von 1816, str. 501 č. 239.

[35]
1024.
[36]
1816, 5. září 1818, 5. srpna: Několik nařízení o tom, v jaké měně,
[37]
konvenční-li či Vídenské, mají se platiti které dávky, poplatky a taxy.

[38]
Finanční patenty z 20. února 1811 a 1. června 1816 obsahují některá ustanovení, v jaké měně měly
[39]
se díti platby v rozličných případech; viz výtahy z těch patentů výše v č. 991 str. 481, 482. Kromě toho vyšel


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