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Poddaní aby neměli statků deskových ani městských 1811, 3. čna. 491

Unterthänigkeit und den Besitz unterthäniger Wirthschaften aufgegeben hätten, haben Ah. Seine Majestät weiter zu erklären geruhet:

[12] Die böhmischen Stadtrechte bezeichnen die Habilitierung zur bürgerlichen Ansüssigkeit damit, dass man das Bürgerrecht crwerben und die Biirgerpflicht annehmen müsse.

[13] Durch die Erwerbung des Bürgerrechts allein oder durch den Besitz einer Realität ist also dem Gesetze noch nicht genüge geleistet; man muss zugleich die Bürgerpflichten erfüllen, mit den Stadtgenossen leben, weben und leiden. Hier- aus folgt, dass Unterthanen, die sich von dem Bande der Unterthänigkeit nicht los- gemacht haben, die daher unter der Patrimonialgerichtsbarkeit stehen, unter den Dürgern nicht leben, mit ihnen die gemeinschaftlichen Lasteu nicht theilen, kurz die Bürgerpflicht zu erfüllen nicht vermögen, zufolge der Landesverfassung dor bürger- lichen Ansissigkeit unfihig sind, folglich nur unbefugtermassen derselben theilhaftig werden konnten. Es ist daher nothwendig, die Landesverfassung zu handhaben.

[14] In der Erwägung aber, dass die vorzügliche Schuld den Magistraten zur Last falle, welche die Unterthanen, ohne dass sie sich von der Unterthinigkeit los gemacht, und nicht nur das Bürgerrecht, sondern auch die Birgerpflicht ange- nommen hätten, zum Besitz bürgerlicher Gründe zugelassen haben, geruheten Se Majestát zu bewilligen: dass aus besonderer Begünstigung diejenigen Unterthanen, die vor der Bekanntmachung des Hofdekrets vom 4. Mai 1805 einige bürgerlich- städtische Gründe an sicht gebracht haben, ohne Unterschied, ob sie das Birger- recht erworben haben, oder ein bürgerliches Haus besitzen, oder ein Gewerbe in der Stadt treiben oder nicht, in dem ruhigen Besitze derselben, jedoch blos auf ihre Lebenszeit, belassen werden kónnen; nach ihrem Ableben aber an einen stadt- fähigen Mann gelangen müssen [sic].

[15] Um ferner zu verhindern, dass sich die Unterthanen in dem Besitze bürgerlicher Grundstücke allenfalls auch unter einem fremden Namen nicht mögen erhalten wollen, verordnen Se Majestät mit Beziehung auf das Hofdekret vom 6. November 1806, dass, wofern sich die Unterthanen beikommen lassen sollten, unter dem Namen eines besitzfähigen Bürgers bürgerliche Realitäten an sich zu bringen, oder sich in dem vor Erlassung des erwähnten Hofdekrets erworbenen Besitz der- selben zu erhalten, diese Unterthanen sowohl, als auch die Bürger, die zu einer solchen gesetzwidrigen Handlung ihre Namen leihen, jeder insbesondere mit dem zehnten Theil des Kaufschillings zu Handen des Armen-Instituts des Orts, wovon die Hälfte dem Denunzianten zukommen muss, angesehen, und die ersteren ausserdem des Rechtes, derlei Gründe selbst zu veräussern, verlustigt, solche ohne weiters ge- richtlich versteigert, und dieselben lediglich mit dem Kaufschilling abgefertiget werden

sollen. 62*


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