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Poddaní aby neměli statků deskových ani městských 1811, 3. čna. 491

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Unterthänigkeit und den Besitz unterthäniger Wirthschaften aufgegeben hätten,
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haben Ah. Seine Majestät weiter zu erklären geruhet:

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[12] Die böhmischen Stadtrechte bezeichnen die Habilitierung zur bürgerlichen
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Ansüssigkeit damit, dass man das Bürgerrecht crwerben und die Biirgerpflicht
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annehmen müsse.

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[13] Durch die Erwerbung des Bürgerrechts allein oder durch den Besitz
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einer Realität ist also dem Gesetze noch nicht genüge geleistet; man muss zugleich
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die Bürgerpflichten erfüllen, mit den Stadtgenossen leben, weben und leiden. Hier-
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aus folgt, dass Unterthanen, die sich von dem Bande der Unterthänigkeit nicht los-
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gemacht haben, die daher unter der Patrimonialgerichtsbarkeit stehen, unter den
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Dürgern nicht leben, mit ihnen die gemeinschaftlichen Lasteu nicht theilen, kurz die
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Bürgerpflicht zu erfüllen nicht vermögen, zufolge der Landesverfassung dor bürger-
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lichen Ansissigkeit unfihig sind, folglich nur unbefugtermassen derselben theilhaftig
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werden konnten. Es ist daher nothwendig, die Landesverfassung zu handhaben.

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[14] In der Erwägung aber, dass die vorzügliche Schuld den Magistraten zur
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Last falle, welche die Unterthanen, ohne dass sie sich von der Unterthinigkeit los
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gemacht, und nicht nur das Bürgerrecht, sondern auch die Birgerpflicht ange-
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nommen hätten, zum Besitz bürgerlicher Gründe zugelassen haben, geruheten Se
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Majestát zu bewilligen: dass aus besonderer Begünstigung diejenigen Unterthanen,
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die vor der Bekanntmachung des Hofdekrets vom 4. Mai 1805 einige bürgerlich-
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städtische Gründe an sicht gebracht haben, ohne Unterschied, ob sie das Birger-
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recht erworben haben, oder ein bürgerliches Haus besitzen, oder ein Gewerbe in
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der Stadt treiben oder nicht, in dem ruhigen Besitze derselben, jedoch blos auf
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ihre Lebenszeit, belassen werden kónnen; nach ihrem Ableben aber an einen stadt-
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fähigen Mann gelangen müssen [sic].

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[15] Um ferner zu verhindern, dass sich die Unterthanen in dem Besitze
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bürgerlicher Grundstücke allenfalls auch unter einem fremden Namen nicht mögen
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erhalten wollen, verordnen Se Majestät mit Beziehung auf das Hofdekret vom 6.
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November 1806, dass, wofern sich die Unterthanen beikommen lassen sollten, unter
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dem Namen eines besitzfähigen Bürgers bürgerliche Realitäten an sich zu bringen,
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oder sich in dem vor Erlassung des erwähnten Hofdekrets erworbenen Besitz der-
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selben zu erhalten, diese Unterthanen sowohl, als auch die Bürger, die zu einer
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solchen gesetzwidrigen Handlung ihre Namen leihen, jeder insbesondere mit dem
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zehnten Theil des Kaufschillings zu Handen des Armen-Instituts des Orts, wovon die
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Hälfte dem Denunzianten zukommen muss, angesehen, und die ersteren ausserdem
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des Rechtes, derlei Gründe selbst zu veräussern, verlustigt, solche ohne weiters ge-
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richtlich versteigert, und dieselben lediglich mit dem Kaufschilling abgefertiget werden

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sollen.
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