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490 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
[7] Diesen begünstigten Unterthanen, die auf solche Art ganz aus der Ge-
sellschaft der ursprünglichen Mitkäufer eines landtäflichen Gutes ausgetreten sind,
und dasselbe blos zu ihren Handen besitzen, wird zur Veräusserung der Bauern-
höfe und zur Ausgleichung ihrer wechselseitigen Ansprüche der Termin von
einem Jahr und 6 Wochen gestattet, nach dessen fruchtlosen Verlauf der Fiskus
gegen sie sein Amt zu handeln hat.
[8] Sollte dieser Begünstigung ungeachtet ein derlei Güterbesitzer auch nach
Verlauf des festgesetzten Termins in dem Besitze des unterthänigen Grundes ver-
bleiben, so ist dieser Grund gerichtlich zu veräussern, der zehnte Theil des Kauf-
schillings zwischen dem Denunzianten und dem Ortsarmeninstitut zu theilen, und
falls kein Denuuziant vorhanden wire, ganz dem Ortsarmeninstitut zuzuwenden, die
übrigen neun Theile aber dem Eigenthümer einzuhándigen . . .
Zde vynechávám 3 odstavce, v nichz se hrozí pokutou 10%, trhové ceny jednomu i druhému sou-
kupovi, když by kupující nebyl oprávněn k držení deskového statku.
[9] Überdies wird den Kreisämtern, denen es ohnehin obliegt, die Unter-
thanen und ihre in obrizkeitlichen Händen befindlichen Kassen in Schutz zu nehmen,
gemessenst eingebunden, auf die Landeskultur und vorzüglich jene der Wälder zu
wachen, und bei den Gutsbesitzern, die die landtäfliche Kinverleibung noch nicht
erwirkt haben, doppelte Aufmerksamkeit zu verwenden, damit die Unterthanen au
keine Art bedrückt oder bevortheilt, und die Güter nicht verwüstet werden ..
Zde jsou vynechány 4 odstavce, které ustanovuji, kterak cizinci a zdejší měšťané nabývají od země-
pána práva drzeti st&tky deskové.
[10] Da die Erfahrung gelehrt hat, dass die kleinen Güter, die kaum einenf
bequemen Unterhalt dem Besitzer selbst gewähren, in politischer Hinsicht am schlech-
testen administrirt; dass die Grundbüclier, Kirchen , Waisen- und Kontributionskassen
unordentlich geführt, und die mcisten Beschwerden der Unterthanen von solchen
Gütern bei den Kreisámtern eingebracht werden: so haben Ah. Seine Majestät dieser
Landesstelle aufzutragen geruhet, in Zukunft die Teilung landtüflicher Güter nur
dann zu gestatten, wenn dieselben nicht so sehr verkleinert werden, dass dic
Grundobrigkeit einen ordentlichen Amtsvorsteher auszuhalten sich ausser Stand be-
fánde, und dadurch die Verwaltung jener den Obrigkeiteu zustehenden Gerichtsbar-
keit erschweret würde. —
[11] Über verschiedene Anfragen, welche gelegenheitlich der Hofdekrete vom 4.
Mai 1805 und 6. November 1806, kundgemacht mit hierortiger Zirkularverordnung
vom 31. Jànner 1807, gemacht worden sind und den bereits vor Erfliessung dieser
Gesetze, von mehreren Unterthanen theils stadtbicherlich ohne Erwerbung des
Bürgerrechts, theils auch mit Erwerbung des letzteren, an sich gebrachten Besitz
stiidtischbiiryerlicher Gründe betroffen haben, ohne dass diese Unterthanen ihre