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490 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

[7] Diesen begünstigten Unterthanen, die auf solche Art ganz aus der Ge- sellschaft der ursprünglichen Mitkäufer eines landtäflichen Gutes ausgetreten sind, und dasselbe blos zu ihren Handen besitzen, wird zur Veräusserung der Bauern- höfe und zur Ausgleichung ihrer wechselseitigen Ansprüche der Termin von einem Jahr und 6 Wochen gestattet, nach dessen fruchtlosen Verlauf der Fiskus gegen sie sein Amt zu handeln hat.

[8] Sollte dieser Begünstigung ungeachtet ein derlei Güterbesitzer auch nach Verlauf des festgesetzten Termins in dem Besitze des unterthänigen Grundes ver- bleiben, so ist dieser Grund gerichtlich zu veräussern, der zehnte Theil des Kauf- schillings zwischen dem Denunzianten und dem Ortsarmeninstitut zu theilen, und falls kein Denuuziant vorhanden wire, ganz dem Ortsarmeninstitut zuzuwenden, die übrigen neun Theile aber dem Eigenthümer einzuhándigen . . .

Zde vynechávám 3 odstavce, v nichz se hrozí pokutou 10%, trhové ceny jednomu i druhému sou- kupovi, když by kupující nebyl oprávněn k držení deskového statku.

[9] Überdies wird den Kreisämtern, denen es ohnehin obliegt, die Unter- thanen und ihre in obrizkeitlichen Händen befindlichen Kassen in Schutz zu nehmen, gemessenst eingebunden, auf die Landeskultur und vorzüglich jene der Wälder zu wachen, und bei den Gutsbesitzern, die die landtäfliche Kinverleibung noch nicht erwirkt haben, doppelte Aufmerksamkeit zu verwenden, damit die Unterthanen au keine Art bedrückt oder bevortheilt, und die Güter nicht verwüstet werden ..

Zde jsou vynechány 4 odstavce, které ustanovuji, kterak cizinci a zdejší měšťané nabývají od země- pána práva drzeti st&tky deskové.

[10] Da die Erfahrung gelehrt hat, dass die kleinen Güter, die kaum einenf bequemen Unterhalt dem Besitzer selbst gewähren, in politischer Hinsicht am schlech- testen administrirt; dass die Grundbüclier, Kirchen , Waisen- und Kontributionskassen unordentlich geführt, und die mcisten Beschwerden der Unterthanen von solchen Gütern bei den Kreisámtern eingebracht werden: so haben Ah. Seine Majestät dieser Landesstelle aufzutragen geruhet, in Zukunft die Teilung landtüflicher Güter nur dann zu gestatten, wenn dieselben nicht so sehr verkleinert werden, dass dic Grundobrigkeit einen ordentlichen Amtsvorsteher auszuhalten sich ausser Stand be- fánde, und dadurch die Verwaltung jener den Obrigkeiteu zustehenden Gerichtsbar- keit erschweret würde.

[11] Über verschiedene Anfragen, welche gelegenheitlich der Hofdekrete vom 4. Mai 1805 und 6. November 1806, kundgemacht mit hierortiger Zirkularverordnung vom 31. Jànner 1807, gemacht worden sind und den bereits vor Erfliessung dieser Gesetze, von mehreren Unterthanen theils stadtbicherlich ohne Erwerbung des Bürgerrechts, theils auch mit Erwerbung des letzteren, an sich gebrachten Besitz stiidtischbiiryerlicher Gründe betroffen haben, ohne dass diese Unterthanen ihre


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