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490 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

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[7] Diesen begünstigten Unterthanen, die auf solche Art ganz aus der Ge-
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sellschaft der ursprünglichen Mitkäufer eines landtäflichen Gutes ausgetreten sind,
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und dasselbe blos zu ihren Handen besitzen, wird zur Veräusserung der Bauern-
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höfe und zur Ausgleichung ihrer wechselseitigen Ansprüche der Termin von
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einem Jahr und 6 Wochen gestattet, nach dessen fruchtlosen Verlauf der Fiskus
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gegen sie sein Amt zu handeln hat.

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[8] Sollte dieser Begünstigung ungeachtet ein derlei Güterbesitzer auch nach
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Verlauf des festgesetzten Termins in dem Besitze des unterthänigen Grundes ver-
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bleiben, so ist dieser Grund gerichtlich zu veräussern, der zehnte Theil des Kauf-
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schillings zwischen dem Denunzianten und dem Ortsarmeninstitut zu theilen, und
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falls kein Denuuziant vorhanden wire, ganz dem Ortsarmeninstitut zuzuwenden, die
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übrigen neun Theile aber dem Eigenthümer einzuhándigen . . .

[14]
Zde vynechávám 3 odstavce, v nichz se hrozí pokutou 10%, trhové ceny jednomu i druhému sou-
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kupovi, když by kupující nebyl oprávněn k držení deskového statku.

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[9] Überdies wird den Kreisämtern, denen es ohnehin obliegt, die Unter-
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thanen und ihre in obrizkeitlichen Händen befindlichen Kassen in Schutz zu nehmen,
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gemessenst eingebunden, auf die Landeskultur und vorzüglich jene der Wälder zu
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wachen, und bei den Gutsbesitzern, die die landtäfliche Kinverleibung noch nicht
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erwirkt haben, doppelte Aufmerksamkeit zu verwenden, damit die Unterthanen au
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keine Art bedrückt oder bevortheilt, und die Güter nicht verwüstet werden ..

[22]
Zde jsou vynechány 4 odstavce, které ustanovuji, kterak cizinci a zdejší měšťané nabývají od země-
[23]
pána práva drzeti st&tky deskové.

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[10] Da die Erfahrung gelehrt hat, dass die kleinen Güter, die kaum einenf
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bequemen Unterhalt dem Besitzer selbst gewähren, in politischer Hinsicht am schlech-
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testen administrirt; dass die Grundbüclier, Kirchen , Waisen- und Kontributionskassen
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unordentlich geführt, und die mcisten Beschwerden der Unterthanen von solchen
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Gütern bei den Kreisámtern eingebracht werden: so haben Ah. Seine Majestät dieser
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Landesstelle aufzutragen geruhet, in Zukunft die Teilung landtüflicher Güter nur
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dann zu gestatten, wenn dieselben nicht so sehr verkleinert werden, dass dic
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Grundobrigkeit einen ordentlichen Amtsvorsteher auszuhalten sich ausser Stand be-
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fánde, und dadurch die Verwaltung jener den Obrigkeiteu zustehenden Gerichtsbar-
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keit erschweret würde.

[34]
[11] Über verschiedene Anfragen, welche gelegenheitlich der Hofdekrete vom 4.
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Mai 1805 und 6. November 1806, kundgemacht mit hierortiger Zirkularverordnung
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vom 31. Jànner 1807, gemacht worden sind und den bereits vor Erfliessung dieser
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Gesetze, von mehreren Unterthanen theils stadtbicherlich ohne Erwerbung des
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Bürgerrechts, theils auch mit Erwerbung des letzteren, an sich gebrachten Besitz
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stiidtischbiiryerlicher Gründe betroffen haben, ohne dass diese Unterthanen ihre


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