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Z obecného zúákonníka občanského 1311 o vlastnictví rozděleném. 485
IV. Bodenzins.
$ 1125. Ist cin Kigenthum dergestalt getheilt, dass einem Theile die Substanz
des Grandes sammt der Benützung der Unterfläche, dem andern Theile aber nur
die Benützung der Oberfläche erblich gehört: so heisst die jährliche, von diesem
letzteren Besitzer zu entrichtende Abgabe, Bodenzins [úrok z půdy).
Erwerbung des nutzbaren Eigenthumes.
$ 1126. Das getheilte Eigenthum [rozdélené právo vlastnické] einer unbewe-
glichen Sache kann. eben so wenig, als das vollständige, ohne Einverleibung in dice
öffentlichen Bücher oder Register erworben werden. Kin gültiger Titel gründet nur
ein. persönliches Recht gegen die verbundene Person, aber kein dingliches Recht
gegen cinen Dritten. ($ 431)
Gemeinschafiliche Rechte des Ober- und. Nutzeigenthümers.
$ 1127. Die Rechte des Ober- und Nutzeigenthümers [práva vlastníka pod-
staty a vlastníka uzitkñ] kommen überhaupt darin überein, dass ein jeder mit seinem
Theile in so weit verfügen kann, als die Rechte des Andern dadurch nicht verletzet
werden,
№ 1128. Einer wie der Andere ist berechtiget, seinen Antheil gerichtlich zu
verfolgen, ihn zu verpfänden, und unter Lebenden oder durch eine letzte Willenser-
klärung zu veräussern. Wer eine Kinschränkung behauptet, muss solche durch die
gehórigen. Urkunden, durch sogenannte Gewährbriefe oder Iandfesten [zápisy neb
handfesty] beweisen.
Besondere Rechte und Pflichten des Ubereigenthämers.
$ 1129. Der Obercigenthümer [vlastnik podstaty] ist insbesondere berechtigt,
dem Nutzeigenthümer |vlastníkovi uzitkü] nicht nur die Verringerung der Nutzungs-
sache |věcí k uzívání dané]; sondern auch alle Veränderungen zu untersagen, wo-
durch die Ausübung seiner Rechte vereitelt, oder erschwert werden kann.
l. In Rücksicht auf. die. Erhaltung, Bearbeitung und. Veründerung. des Gutes;
$ 1130. Er kann also verlangen, dass der Nutzungscigenthümer für die
Erhaltung und Bestellung. der Grundstücke Sorge trage. Vernachlässiget cr, unge-
achtet der geschehenen Warnung, die Erfüllung dieser PHichten; oder ist er die auf
dem Grunde haftenden Lasten zu tragen unfühig; so kann der Obereigenthümer auf
die Überlassung des Gutes an andere Erbpacht- oder Erbzins-Manner [jinému dě-
diénému näjemniku nebo drocnikovi] dringen.
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