[1] |
Z obecného zúákonníka občanského 1311 o vlastnictví rozděleném. 485
|
---|
[2] |
IV. Bodenzins.
|
---|
[3] |
$ 1125. Ist cin Kigenthum dergestalt getheilt, dass einem Theile die Substanz
|
---|
[4] |
des Grandes sammt der Benützung der Unterfläche, dem andern Theile aber nur
|
---|
[5] |
die Benützung der Oberfläche erblich gehört: so heisst die jährliche, von diesem
|
---|
[6] |
letzteren Besitzer zu entrichtende Abgabe, Bodenzins [úrok z půdy).
|
---|
[7] |
Erwerbung des nutzbaren Eigenthumes.
|
---|
[8] |
$ 1126. Das getheilte Eigenthum [rozdélené právo vlastnické] einer unbewe-
|
---|
[9] |
glichen Sache kann. eben so wenig, als das vollständige, ohne Einverleibung in dice
|
---|
[10] |
öffentlichen Bücher oder Register erworben werden. Kin gültiger Titel gründet nur
|
---|
[11] |
ein. persönliches Recht gegen die verbundene Person, aber kein dingliches Recht
|
---|
[12] |
gegen cinen Dritten. ($ 431)
|
---|
[13] |
Gemeinschafiliche Rechte des Ober- und. Nutzeigenthümers.
|
---|
[14] |
$ 1127. Die Rechte des Ober- und Nutzeigenthümers [práva vlastníka pod-
|
---|
[15] |
staty a vlastníka uzitkñ] kommen überhaupt darin überein, dass ein jeder mit seinem
|
---|
[16] |
Theile in so weit verfügen kann, als die Rechte des Andern dadurch nicht verletzet
|
---|
[17] |
|
---|
[18] |
№ 1128. Einer wie der Andere ist berechtiget, seinen Antheil gerichtlich zu
|
---|
[19] |
verfolgen, ihn zu verpfänden, und unter Lebenden oder durch eine letzte Willenser-
|
---|
[20] |
klärung zu veräussern. Wer eine Kinschränkung behauptet, muss solche durch die
|
---|
[21] |
gehórigen. Urkunden, durch sogenannte Gewährbriefe oder Iandfesten [zápisy neb
|
---|
[22] |
|
---|
[23] |
Besondere Rechte und Pflichten des Ubereigenthämers.
|
---|
[24] |
$ 1129. Der Obercigenthümer [vlastnik podstaty] ist insbesondere berechtigt,
|
---|
[25] |
dem Nutzeigenthümer |vlastníkovi uzitkü] nicht nur die Verringerung der Nutzungs-
|
---|
[26] |
sache |věcí k uzívání dané]; sondern auch alle Veränderungen zu untersagen, wo-
|
---|
[27] |
durch die Ausübung seiner Rechte vereitelt, oder erschwert werden kann.
|
---|
[28] |
l. In Rücksicht auf. die. Erhaltung, Bearbeitung und. Veründerung. des Gutes;
|
---|
[29] |
$ 1130. Er kann also verlangen, dass der Nutzungscigenthümer für die
|
---|
[30] |
Erhaltung und Bestellung. der Grundstücke Sorge trage. Vernachlässiget cr, unge-
|
---|
[31] |
achtet der geschehenen Warnung, die Erfüllung dieser PHichten; oder ist er die auf
|
---|
[32] |
dem Grunde haftenden Lasten zu tragen unfühig; so kann der Obereigenthümer auf
|
---|
[33] |
die Überlassung des Gutes an andere Erbpacht- oder Erbzins-Manner [jinému dě-
|
---|
[34] |
diénému näjemniku nebo drocnikovi] dringen.
|
---|