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Z obecného zúákonníka občanského 1311 o vlastnictví rozděleném. 485

[2]
IV. Bodenzins.
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$ 1125. Ist cin Kigenthum dergestalt getheilt, dass einem Theile die Substanz
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des Grandes sammt der Benützung der Unterfläche, dem andern Theile aber nur
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die Benützung der Oberfläche erblich gehört: so heisst die jährliche, von diesem
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letzteren Besitzer zu entrichtende Abgabe, Bodenzins [úrok z půdy).

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Erwerbung des nutzbaren Eigenthumes.

[8]
$ 1126. Das getheilte Eigenthum [rozdélené právo vlastnické] einer unbewe-
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glichen Sache kann. eben so wenig, als das vollständige, ohne Einverleibung in dice
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öffentlichen Bücher oder Register erworben werden. Kin gültiger Titel gründet nur
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ein. persönliches Recht gegen die verbundene Person, aber kein dingliches Recht
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gegen cinen Dritten. ($ 431)

[13]
Gemeinschafiliche Rechte des Ober- und. Nutzeigenthümers.

[14]
$ 1127. Die Rechte des Ober- und Nutzeigenthümers [práva vlastníka pod-
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staty a vlastníka uzitkñ] kommen überhaupt darin überein, dass ein jeder mit seinem
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Theile in so weit verfügen kann, als die Rechte des Andern dadurch nicht verletzet
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werden,

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1128. Einer wie der Andere ist berechtiget, seinen Antheil gerichtlich zu
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verfolgen, ihn zu verpfänden, und unter Lebenden oder durch eine letzte Willenser-
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klärung zu veräussern. Wer eine Kinschränkung behauptet, muss solche durch die
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gehórigen. Urkunden, durch sogenannte Gewährbriefe oder Iandfesten [zápisy neb
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handfesty] beweisen.

[23]
Besondere Rechte und Pflichten des Ubereigenthämers.
[24]
$ 1129. Der Obercigenthümer [vlastnik podstaty] ist insbesondere berechtigt,
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dem Nutzeigenthümer |vlastníkovi uzitkü] nicht nur die Verringerung der Nutzungs-
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sache |věcí k uzívání dané]; sondern auch alle Veränderungen zu untersagen, wo-
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durch die Ausübung seiner Rechte vereitelt, oder erschwert werden kann.

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l. In Rücksicht auf. die. Erhaltung, Bearbeitung und. Veründerung. des Gutes;
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$ 1130. Er kann also verlangen, dass der Nutzungscigenthümer für die
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Erhaltung und Bestellung. der Grundstücke Sorge trage. Vernachlässiget cr, unge-
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achtet der geschehenen Warnung, die Erfüllung dieser PHichten; oder ist er die auf
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dem Grunde haftenden Lasten zu tragen unfühig; so kann der Obereigenthümer auf
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die Überlassung des Gutes an andere Erbpacht- oder Erbzins-Manner [jinému -
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diénému näjemniku nebo drocnikovi] dringen.


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