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Kterak se dobývají důchodenské nedoplatky 1808, 7. led. 473
obrigkeitlichen Ansprüche selbst streitig, und es handelt sich nicht blos um Krörterung
des Faktums, sondern des Rechtes, wo daher gemäss des & 32 des Patents vom 1.
September 1781 die Entscheidung den ordentlichen Gerichtsstellen zusteht: so ist
cin. solcher Streit zwischen Obrigkeit und Unterthan oder ihren Emphiteuten vor
dem Landrechte der Provinz nach Weisung der Jurisdictions-Norme zu verführen.
Ist hingegen das Bezugsrecht nicht streitig, sondern der Unterthan oder Emphiteut
nur in Abführung desjenigen, was er seiner Obrigkeit entweder aus dem Bande der
Unterthänigkeit, oder auch aus einem, wie immer gearteten Vertrage an Frohn-
ablósungsbetrágen, Geld- oder Naturalzinsungen, Kaufschillingsfristengeldern, emphi-
teutischen oder zeitlichen Pachtabgaben, oder auch an Rentresten für abgenommene
obrigkeitliche Krzeugnisse, oder für die dem Unterthane an Saamen, Vieh, Bauholz
und dergleichen geleistete Aushilfe unwidersprochenermassen in der bedungencn
Zeit zu bezahlen schuldig ist, siumig: so kann weder eine gerichtliche Kxekution,
noch weniger eine vorläufige richterliche Entscheidung platzgreifen, sondern den
Obrigkeiten ist durch die politischen Verordnungen gestattet, dergleichen unstreitige
Forderungen durch die Jandesgebräuchlichen Zwangsmittel, mit möglichster Schonung
des fundi instructi der Unterthanen und nach vorher sicher gestellter landesfürstlichen
Steuer, im politischen Wege selbst von den Unterthanen beizutreiben.
In keinem Falle kann daher das eigene obrigkeitliche Justizamt zwischen
Obrigkeit und Unterthan als Richter auch nur im Exceutions-Wege cinschreiten. —
Justiz-Hofdekret vom 23. Dezember 1807.
976.
1808, 17. ledna: Příbytky emfyteutä na panské půdě nejsou osvobozeny od uby-
továni vojska.
Da vermöge des Militar-Bequartirungs-Reglements nur die obrigkeitlichen Schlösser,
Wohnungen und Gebäude, dann Maierhôfe, Bräu-, Wirthshaus- und Jägerhäuser, geistliche
Wohnungen und Schulen von der Militar-Bequartirung ausgenommen sind, worunter die Woh-
nungen der obrigkeitlichen Emphiteuten nicht gehôren, folget: dass der emphiteutische Besitz
obrigkeitlicher Gründe, und der Umstand, dass die Wohnungen der Emphiteuten auf obrig-
keitlichen Gründen stehen, dieselben von der Militarbequartirung nicht befreie. — Verordnung
vom 9. Januar [1808].
Roth-Goulta, Gesetze, VII. I'Bd. von 1808 str. 24 ć. 9.
977.
1808, 3. března: Z lodkových mlýnů neplatí se laudemium, leč bylo-li to vy-
míněno ve smlouvě.
Über die Frage, ob von Schiffinühlen in Besitzveränderungsfällen ein grundherrliches
Laudemium abgenommen werden dürfe? wird folgende Vorschrift *ertheilt :
Archiv Český XXV. 50