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[1]
Kterak se dobývají důchodenské nedoplatky 1808, 7. led. 473

[2]
obrigkeitlichen Ansprüche selbst streitig, und es handelt sich nicht blos um Krörterung
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des Faktums, sondern des Rechtes, wo daher gemäss des & 32 des Patents vom 1.
[4]
September 1781 die Entscheidung den ordentlichen Gerichtsstellen zusteht: so ist
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cin. solcher Streit zwischen Obrigkeit und Unterthan oder ihren Emphiteuten vor
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dem Landrechte der Provinz nach Weisung der Jurisdictions-Norme zu verführen.
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Ist hingegen das Bezugsrecht nicht streitig, sondern der Unterthan oder Emphiteut
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nur in Abführung desjenigen, was er seiner Obrigkeit entweder aus dem Bande der
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Unterthänigkeit, oder auch aus einem, wie immer gearteten Vertrage an Frohn-
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ablósungsbetrágen, Geld- oder Naturalzinsungen, Kaufschillingsfristengeldern, emphi-
[11]
teutischen oder zeitlichen Pachtabgaben, oder auch an Rentresten für abgenommene
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obrigkeitliche Krzeugnisse, oder für die dem Unterthane an Saamen, Vieh, Bauholz
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und dergleichen geleistete Aushilfe unwidersprochenermassen in der bedungencn
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Zeit zu bezahlen schuldig ist, siumig: so kann weder eine gerichtliche Kxekution,
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noch weniger eine vorläufige richterliche Entscheidung platzgreifen, sondern den
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Obrigkeiten ist durch die politischen Verordnungen gestattet, dergleichen unstreitige
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Forderungen durch die Jandesgebräuchlichen Zwangsmittel, mit möglichster Schonung
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des fundi instructi der Unterthanen und nach vorher sicher gestellter landesfürstlichen
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Steuer, im politischen Wege selbst von den Unterthanen beizutreiben.

[20]
In keinem Falle kann daher das eigene obrigkeitliche Justizamt zwischen
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Obrigkeit und Unterthan als Richter auch nur im Exceutions-Wege cinschreiten.
[22]
Justiz-Hofdekret vom 23. Dezember 1807.

[23]
976.

[24]
1808, 17. ledna: Příbytky emfyteutä na panské půdě nejsou osvobozeny od uby-
[25]
továni vojska.

[26]
Da vermöge des Militar-Bequartirungs-Reglements nur die obrigkeitlichen Schlösser,
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Wohnungen und Gebäude, dann Maierhôfe, Bräu-, Wirthshaus- und Jägerhäuser, geistliche
[28]
Wohnungen und Schulen von der Militar-Bequartirung ausgenommen sind, worunter die Woh-
[29]
nungen der obrigkeitlichen Emphiteuten nicht gehôren, folget: dass der emphiteutische Besitz
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obrigkeitlicher Gründe, und der Umstand, dass die Wohnungen der Emphiteuten auf obrig-
[31]
keitlichen Gründen stehen, dieselben von der Militarbequartirung nicht befreie. Verordnung
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vom 9. Januar [1808].

[33]
Roth-Goulta, Gesetze, VII. I'Bd. von 1808 str. 24 ć. 9.

[34]
977.

[35]
1808, 3. března: Z lodkových mlýnů neplatí se laudemium, leč bylo-li to vy-
[36]
míněno ve smlouvě.

[37]
Über die Frage, ob von Schiffinühlen in Besitzveränderungsfällen ein grundherrliches
[38]
Laudemium abgenommen werden dürfe? wird folgende Vorschrift *ertheilt :
[39]
Archiv Český XXV. 50


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