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Z roku 1804, 23. ún.—10. . 449

daher diesen für das Königreich Böhmen, welches in der Industrie schon viele Hindernisse überwunden hat, und blos seiner eigenen Thätigkeit den dermaligen Flor des inländischen Kommerzes verdanket, so nützlichen Wunsch zu erreichen, wird dem k. Kreisamte aufgetragen, dass dasselbe die Wirtbschaftsbeamten und städtische Vorsteher auffordere, nicht nur selbst und obrigkeitlicher Seits durch Anweisung obrigkeitlicher oder städtischer Gründe und Gebäude, dann durch eigenes Beispiel sowohl die Anpflanzung und Pflege der weissen Maulbeerbäume, als die Besorgung der Seidenwürmer zu befórdern, sondern auch die Unterthanen und Bürger zu dieser, nur durch eiue sehr kurze Zeit etwas mühsamen, aber einträglichen Beschäftigung auf alle Art aufzumuntern, und ihnen einen gewissen Absatz an die hiesigen Seidenwaren- fabrikanten, welche sich nach inlándischer Seide sehr sehnen, zuzusichern. Auch hat das К. Kreisamt diejenigen, welche sich im Kreise desfalls auszeichnen, jährlich anzuzeigen, um ihrer von Seite der Landesregierung óffentlich rühmliche Erwáhnung machen zu kónuen, und jàhrlich im September jeden Jahrs von allen Wirthschaftsámtern und Magistraten über den Fortgang der Maulbeerbaumpflanzungen und der Seidenkultur, dann wie viel Cocons gedórrt oder un- gedórrt dem Gewichte nach zu haben sind, berichten zu lassen, und diese Berichte anher ein- zubefórdern, um durch óffentliche Bekanntmachung eiuen Zusammenfluss der Käufer erwirken und hierdurch den Erzeugern bessere Preise verschaffen zu können. Verordnung von 23. Februar [1804]. Roth, Gesetze, II. FBd. von 1804 str. 22 č. 33.

941. 1804, 9. března: Zabezpečuje se účinnost předpisu, jenž stížil odprodávání panských pozemků poddaným.

Alle in 6 Wochen nach dem 1. November v. J. zu Stand gekommenen Vertráge in Betreff an Unterthauen veräusserter Dominikalgründe sind nach dem Patent v. 1. September 1798 und nach Verordnung vom 20. Oktober 1803, die übrigen Kontrakte aber, die erst nach diesem verflossenen Termia zum Vorschein kommen, sind streng nach dem Hofdekret vom 29. September 1803 zu behandeln, weil, wenn ein weiterer Zeitraum für die Giltigkeit solcher Kontrakte statt finde, der Spekulazionsgeist die Folge zur Eludirung des Gesetzes hervor- bringen würde, später errichteten Kontrakten den Schein eines früheren Daseins zu ver- schaffen. Verordnung vom 9. Mürz [1804].

Roth, Gesetze, II. FBd. von 1804 str. 31 . 50.

942. 1804, 10. března: Gubernium dává upozorňovati na škodlivost hubení ptactva zpěvavého.

Es ist auf den Nachtheil für die Landwirthschaft aufmerksam zu machen, welcher durch das häufige Schiessen und Fangen der Singvógel im Friibjahre vor oder während der Brutzeit und Ausnehmen ihrer Nester entsteht; worüber nächstens eine, von der patriotisch- ökonomischen Gesellschaft verfasste Abhandlung im Druck erscheinen wird. Verordnung vom 10. März [1804].

Roth, Gesetze, If. I'Dd. von 1804 str. 32 . 51.

Archiv Český XXV. 57


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